Berufung gegen die Bezugssperre nach § 11 AlVG
Almira
EINSCHREIBEN
An das AMS
Regionalstelle Gröbming
Hauptstraße 381
8962 Gröbming
Schladming, 21.5.2013
Berufung gegen den Bescheid des AMS Gröbming vom 15.05.2013 zur Versicherungsnummer **** sowie Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Aussetzung der Notstandshilfe vom 3.5. bis 30.5.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mit diesem Schreiben lege ich Berufung ein gegen den mir am 16.5.2013 zugestellten Bescheid und führe entsprechende Gründe dafür an. Dabei verweise ich auch auf mein Schreiben vom 10.5.2013, das dem AMS (laut Postauskunft) am 13.5.2013 zugestellt wurde.
In der Begründung des Bescheides werden die Bestimmungen in § 11 AlVG Abs.1 und 2 angeführt.
Folgende Argumente wurden dabei nicht berücksichtigt:
1. Von der Projektleiterin wurde ich auf die Möglichkeit einer Kündigung während der Probezeit ohne Angabe von Gründen explizit hingewiesen. Auch beim Kündigungsgespräch wurden mögliche Sanktionen nicht erwähnt. Davon erfuhr ich erst nach der Wiederanmeldung beim AMS.
In einer Mail an das AMS vom 7.5.2013 habe ich dieses Argument nachträglich eingebracht
Der Probemonat dient ja dazu, beiden Seiten Einsicht zu ermöglichen, ob das Arbeitsverhältnis für beide Seite tragbar ist. Dadurch, dass für die Arbeitnehmerseite nun eine Sanktion eingeführt wurde, für die Arbeitgeberseite nicht, wird das Ungleichgewicht deutlich erhöht und der ursprüngliche Sinn des Probemonats zerstört.
Die rechtlichen Grundlagen für Sanktionen bei Kündigung wurden mir allgemein nicht erläutert. Erst durch meine Recherchen in Zusammenhang mit dieser Berufung stieß ich auf eine Mail vom 21.3., wo auf meine Frage nach der Dauer des Dienstverhältnisses eine Sanktion gemäß § 10 AlVG erwähnt wird, allerdings ohne nähere Erklärung.
2. Die rechtliche Grundlage für die Teilnahme an dem Projekt war für mich nicht durchschaubar.
Aufgrund der mir zur Verfügung gestellten Informationen, die ich in der Folge anführen werde, gelangte ich zu dem Schluss, dass ich an einer Maßnahme zur Qualifizierung und Integration in den Arbeitsmarkt teilnehme. Erst in der Antwort des AMS-Ombudsmannes vom 16.5.2013 auf meine Beschwerde und in einem Gespräch beim AMS Gröbming am 22.5.2013 wurde mir mitgeteilt, dass es sich hier um ein reguläres und zumutbares Beschäftigungsverhältnis handelt. Bei darauf folgenden Recherchen zur Beschäftigung auf dem sogenannten 2. Arbeitsmarkt stieß ich dann auf AlVG § 9, Absatz 7.
Zu den mir verfügbaren Informationen über das Beschäftigungsverhältnis:
Auf meine Anfrage im Anschluss an das Vorstellungsgespräch bei Carla WerkStart erhielt ich vom AMS am 14.2. folgende Mail:
„Das Projekt bietet in die Möglichkeit (wieder) einer Arbeit nachzugehen.
Während des Projektaufenthalts werden die TransitmitarbeiterInnen vom Betreuungsteam persönlich begleitet.
* Unterstützung bei der Arbeitssuche
* MitarbeiterInnen- und Rückmeldegespräche
* Unterstützung bei Vermittlungshemmnissen und Umfeldproblemen
Das Transitarbeitsverhältnis ist ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (3-9 Monate) und das Ziel ist die (Re)Integration am Arbeitsmarkt und Verbesserung der beruflichen und sozialen Situation.
Sollten Sie das Beschäftigungsverhältnis ablehnen, müssen Sie leider die Konsequenzen tragen und erhalten für 6 Wochen keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.“
Auf meine Nachfrage am 20.3. zur Unterstützung bei der Arbeitssuche und zu den beruflichen Perspektiven, die sich aus dem Projekt für mich ergeben, wurde ich in einer Mail am 21.3. an die Projektleiterin verwiesen.
Beim Einstellungsgespräch wurde nach Erledigung der Einstellungsformalitäten von mir die Unterzeichnung einer Vereinbarung über die Begründung eines Dienstverhältnisses verlangt. Dabei verwies die Projektleiterin darauf, dass dies vom AMS so gefordert sei. Das Dokument ist mit dem Logo des AMS versehen und enthält Angaben über Zielsetzung, Sozialpädagogische Betreuung und Qualifizierungsangebot. Wie die genannten Maßnahmen in meinem Fall die Integration in den Arbeitsmarkt fördern könnten, war für mich nicht nachvollziehbar und wurde mir auch nicht näher erläutert. Da ich auf diese Situation nicht vorbereitet war, leistete ich nach kurzem Zögern meine Unterschrift.
Auch in den von mir unterzeichneten „Regeln der Zusammenarbeit“ wird in den Vorbemerkungen angeführt:
„Die Anstellung erfolgt als Transitarbeitskraft im Projekt WerkStart Obersteiermark und zielt primär auf die Integration in den ersten Arbeitsmarkt ab. Sie basiert auf dem Betreuungskonzept, das mit einem oder mehreren Fördergebern vereinbart ist. Neben dem Einsatz in einem oder mehreren Arbeitsbereichen ist die Projektbegleitung ein wesentlicher Projektbestandteil“
Das mit der Caritas am 28.3.2013 abgeschlossene Dienstverhältnis sollte „der Erhöhung der Chancen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt“ dienen. Dazu sollte es während des Arbeitsverhältnisses eine (im Dienstvertrag näher umschriebene) Sozialpädagogische Betreuung geben. Diesen Ansprüchen wurde das Dienstverhältnis aber in keinster Weise gerecht:
Meine Tätigkeit im Zuge dieses Dienstverhältnisses bestand in Arbeiten zur Sortierung, Räumung und Auspreisung von Sachspenden sowie Regalbetreuung und Bedienung der Kassa im Ladengeschäft. Es handelte sich somit großteils um reine Hilfstätigkeiten.
Im Gegensatz dazu verfüge ich über nachstehende Ausbildung: Universitätsdiplom in Biochemie, Therapeutische Ausbildungen, u.a. als Heilpraktikerin und Körpertherapeutin, Diplom in Lebens- und Sozialberatung sowie entsprechende berufliche Erfahrung.
Die von mir bei Carla Werkstart zu erbringenden Tätigkeiten standen in keinem Zusammenhang mit meiner Ausbildung. Damit wären meine Chancen auf eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt nicht erhöht worden sondern wären diese im Gegenteil durch die Verrichtung ausbildungsfremder Tätigkeiten sogar gesunken!
Es erfolgte auch keine mir angemessene „Sozialpädagogische Betreuung“ und wäre auch aus diesem Grund das Ziel des befristeten Dienstverhältnisses nicht zu erreichen gewesen.
3. Die Begründung für das Dienstverhältnis ist nicht zutreffend
Dies wurde als Hauptargument in der Niederschrift gemäß § 11 AlVG angeführt.
Während meines Arbeitseinsatzes bei Carla Gröbming wurde mir zunehmend klar, dass meine Zweifel an der bestehenden Möglichkeit, im Rahmen dieses Projektes das erklärte Ziel zu erreichen, berechtigt sind. Und ich gelangte zu dem Schluss, dass ich mich durch meine Unterschrift mitschuldig mache an der missbräuchlichen Verwendung von Fördergeldern. Dies ist näher ausgeführt in meiner
Dokumentation zu dem Beschäftigungsverhältnis, die dem AMS vorliegt.
Zu AlVG § 9, Absatz 7 fand ich Informationen auf der Internetseite der AK Oberösterreich, abgerufen am 22.5.2013:
„Beschäftigungsverhältnisse am 2. Arbeitsmarkt z.B. in Sozialökonomischen Betrieben etc. sind neu in das Arbeitslosenversicherungsgesetz aufgenommen worden. Diese Beschäftigungsverhältnisse sollten jedoch nur für Menschen,- die am ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind - unter bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften, Qualitätsstandards etc.) in Frage kommen.“
Über die Qualitätsstandards sind mir zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine näheren Informationen zugänglich..
Dass ich aufgrund meiner Qualifikationen auf dem ersten Arbeitsmarkt sehr wohl vermittelbar bin, ist offensichtlich. Dies ist auch belegt durch Vorstellungsgespräche und Vormerkungen, die im e-AMS dokumentiert sind. Allerdings ist es so, dass meinen Fähigkeiten entsprechende Stellen über Vermittlung des AMS praktisch nicht angeboten werden und ich dabei auf eigene Initiative und private Netzwerke angewiesen bin. Kompetente Beratung, um die Erfolgschancen meiner eigenen Bemühungen zu verbessern, wurde mir bisher nicht angeboten.
Trotz meiner prekären finanziellen Situation habe ich 2012 das Diplom in Lebens- und Sozialberatung abgeschlossen und dafür Schulden auf mich genommen, um meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. In diesem Zusammenhang erscheint die Zuweisung einer unqualifizierten Tätigkeit in einem sozialökonomischen Betrieb wie eine Verhöhnung meiner Bemühungen. Daran ändert sich auch nichts durch die Tatsache, dass ich in Unkenntnis der konkreten Bedingungen diesem Beschäftigungsverhältnis zugestimmt habe, um meine finanzielle Situation zu verbessern.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf § 31 AMSG, insbesondere Absatz 5 und 8, auf § 29 AMSG sowie auf die Definition der „Aktiven Arbeitsmarktpolitik“ nach dem von Österreich ratifizierten Übereinkommen (122) über die Beschäftigungspolitik (BGBl Nr. 355/1972) Artikel 1 Absatz 2.
Zur Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften (siehe dazu auch meine Dokumentation):
Der sogenannte Aufenthaltsraum in den Betriebsräumen entspricht meines Erachtens nicht den Bestimmungen in ASchG § 28 Abs. 1 oder 2.
In Zusammenhang mit meinem Arbeitsunfall am 16.4.2013 bin ich zu der Einschätzung gekommen, dass die Grundsätze der Gefahrenverhütung nach § 7 ASchG nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Ich bin in Ausübung meiner Tätigkeit über eine Schwelle von etwa 25cm Höhe zwischen Lagerraum und Garage gestürzt. Die Bewegung und das Tragen von Lasten in und zwischen den beiden Räumen war zudem erschwert dadurch, dass beide Räume mit Gegenständen voll gestellt waren. Ein Unfallbericht wurde erst nach Benachrichtigung durch die Versicherung von der Projektleiterin erstellt. Über die künftige Vermeidung solcher Unfälle wurde nicht gesprochen. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand fand ich am 30.4.2013 ähnliche Bedingungen vor.
In diesem Zusammenhang ist auch hinsichtlich der Arbeitsräumlichkeiten auszuführen wie folgt: Die Räumlichkeiten waren mit diversen Gegenständen vollkommen verstellt und zugeräumt. Es sah quasi aus wie in einer „Messie-Wohnung“. Die Staub- und Geruchsbelastung war weit über dem hinzunehmenden Maß, die Lüftung war nicht ausreichend. Ein Aufenthalt in den Räumen ist gesundheitsgefährdend bzw. entsprechen die Räumlichkeiten nicht den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften. In diesem Zusammenhang bringe ich einige Lichtbilder zur Vorlage, welche die vorgefundene Situation in den Arbeitsräumen belegen. Die Bilder sind dem Schreiben im Anhang auf den Seiten 9 und 10 beigefügt.
Zur Beschäftigung als Transitarbeitskraft:
Meine Beschäftigung als unqualifizierte Transitarbeitskraft nach Caritas-Kollektivvertrag TAK A ist als Verletzung von Grundrechten und damit als sittenwidrig zu betrachten. Dazu verweise ich auf ein entsprechendes Urteil des Obersten Gerichtshofes OGH 9ObA80/11x
4. Durch die Teilnahme an dem Projekt sah ich meine psychische und körperliche Gesundheit gefährdet.
Die Beschäftigung als unqualifizierte Arbeitskraft erlebte ich als demütigend und entwürdigend. Mein Selbstwertgefühl und meine Motivation wurden dadurch untergraben. Dies steht in krassem Gegensatz zum erklärten Ziel der Maßnahme.
Die dennoch verhängte Bezugssperre und ein damit verbundenes Gefühl der Entrechtung und des Ausgesetztseins stellen in meiner prekären finanziellen Situation eine erhebliche Belastung und Einschränkung dar.
Dazu verweise ich auch auf § 16 ABGB sowie ein entsprechendes OGH-Urteil:
§ 16 ABGB bestimmt: „Jeder Mensch hat angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als Person zu betrachten. Sklaverei und Leibeigenschaft, und die Ausübung einer darauf sich beziehenden Macht wird in diesen Ländern nicht gestattet.“
OGH 10 Ob 501/94: „Fehlen auch im österreichischen Bundesverfassungsrecht den Art 1 und 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Bestimmungen, die die Würde des Menschen und das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ausdrücklich schützen, so kann davon ausgegangen werden, dass die diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Wertvorstellungen der österreichischen Rechtsordnung immanent sind und in den angeborenen Rechten des Menschen (§ 16 ABGB) ihren positiv rechtlichen Ausdruck finden (Aicher in Rummel ABGB 2 Rz 11 zu § 16).“
Die körperliche Belastung führte zu akuten Beschwerden infolge einer Knieverletzung vor vier Jahren.
Dazu kam ein Arbeitsunfall, der unter den gegebenen Bedingungen jederzeit wieder hätte passieren können, auch mit weniger günstigem Ausgang.
Bei der Niederschrift wurde mir die Angabe von gesundheitlichen Gründen nahegelegt. Dafür müsse ein medizinisches Gutachten erstellt werden. Dem wollte ich mich nicht aussetzen, da Bedingungen und Konsequenzen für mich nicht durchschaubar waren.
Die 2009 diagnostizierte Knieverletzung wäre sicher durch eine erneute Untersuchung nachweisbar.
Da es hier vor allem um die Abwendung bleibender Schäden und um die Aufrechterhaltung meiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit geht, erscheint es mir nicht sinnvoll, weitere Kosten für aufwändige diagnostische Maßnahmen zu verursachen.
Nichts desto trotz sind die Kniebeschwerden entsprechend dokumentiert. Die entsprechenden Unterlagen können vom behandelnden Arzt, Dr. Georg Fritsch, Langegasse 384, 8970 Schladming, angefordert und zur Vorlage gebracht werden.
Im Gegensatz zu der vom AMS Gröbming im hier bekämpften Bescheid vom 15.05.2013 zur Versicherungsnummer 3774 09 09 55 vertretenen Ansicht liegen daher sehr wohl berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 11 Abs 2 AlVG vor: Verwiesen wird in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass die Aufzählung in § 11 Abs 2 AlVG lediglich demonstrativ ist!
An dieser Stelle möchte ich auch auf einen Umstand verweisen, der in einem Gespräch am 22.5.2013 mit Frau Erhart behandelt wurde: Die hier beschriebene Vorgangsweise des AMS trifft mich besonders hart und unerwartet, da ich aufgrund des angenehmen Gesprächsklimas und der seit Juni 2011 getroffenen Maßnahmen Vertrauen gefasst habe. Für diese Betreuung bedanke ich mich.
Durch die aktuelle Entwicklung wurde mein Vertrauen enttäuscht. Und ich muss jetzt zur Kenntnis nehmen, dass es erforderlich ist, jede einzelne Aussage in der Betreuungsvereinbarung und im Mail-Verkehr auf mögliche rechtliche Konsequenzen zu prüfen, um weitere Demütigungen und Verletzungen meiner Menschenwürde zu verhindern. Da es sich bei der Notstandshilfe um eine gesetzlich verankerte Versicherungsleistung handelt, erschient mir das nicht zumutbar.
Im Lichte der oben näher ausgeführten Gründen erscheint die Berufung nicht von vorneherein aussichtslos. Auf Grund meiner finanziellen Situation und meines bisherigen Lebenswandels bestehen auch keine begründeten Zweifel an der Einbringlichmachung einer allfälligen Rückforderung.
Aus den genannten Gründen stelle ich den
ANTRAG,
der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Weiters möge die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Almira