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Arbeitsvertrag und Datenschutzerklärung von WBI Leoben (2020)

Aktiver Admin am So., 26.07.2020 - 00:05

Ich habe vom WBI-Leoben den nachfolgenden Dienstvertrag zur Unterzeichnung erhalten.  Muss ich vermutlich unterschreiben. Muss ich mich während der Dienstzeit weiter bewerben? Ich bitte um Vertraulichkeit wegen der unbestimmten Verschwiegenheitsklausel.

WBI Leoben GmbH
Waasenstraße 1
8700 Leoben
Tel.: 03842 27888

DIENSTVERTRAG - PSM Sozialmarkt

abgeschlossen zwischen:

als Arbeitnehmer einerseits
und
der WBI Leoben GmbH als Arbeitgeber andererseits
wie folgt:

Präambel

Dieses Beschäftigungsverhältnis wird aufgrund von Fördervereinbarungen der WBI Leoben GmbH mit dem
Arbeitsmarktservice und dem Land Steiermark für das Beschäftigungsprojekt „Straußennest/Sozialmarkt“ eingegangen.

Es handelt sich um ein Beschäftigungsprojekt, dessen Ziel es ist, die Reintegration von langzeitbeschäftigungslosen Personen in den primären Arbeitsmarkt zu erreichen. Um sich diesem Ziel nähern zu können, stehen der DienstnehmerIn in der Zeit ihrer Beschäftigung bis zu 12 Stunden an sozialpädagogischer Betreuung durch ausgebildete SozialpädagogInnen pro Monat zu, im Rahmen derer individuell abgestimmte Coachingeinheiten zu einer Verbesserung der persönlichen Situation der DienstnehmerIn bzw. zu einer Erhöhung der Chancen am ersten Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, führen sollen.

Die DienstnehmerIn verpflichtet sich, dem Projektzweck konform ihre Tätigkeit auszuführen. Die DienstnehmerIn erklärt sich damit einverstanden, dass eine Arbeitsweise, die dem Projektziel offensichtlich entgegenwirkt zu einem sofortigen Abbruch des Dienstverhältnisses auch innerhalb der Befristung führt.

I. DIENSTVERWENDUNG UND ENLOHNUNG

Die Dienstverwendung und Entlohnung erfolgt auf der Basis des Kollektivvertrages SWÖ. Die Entlohnung wird gemäß der Richtlinien des KV SWÖ laut §28 für TMA berechnet und entspricht einer Netto–Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Das Gehalt wird jeweils bis spätestens 01. des Folgemonats überwiesen.

Allfällig gewährte Überzahlungen werden auf freiwilliger Basis gegen jederzeitigen Widerruf gewährt.

Die DienstnehmerIn ist bereit einer Änderung der Tätigkeit zuzustimmen. Aus der ausgeübten Tätigkeit kann kein Recht zur dauernd gleichen Verwendung abgeleitet werden.

Sofern dies nicht expliziert beschrieben wurde, gelten für alle arbeitsrechtlichen Fragen der Kollektivvertrag SWÖ bzw. die allgemeinen Bestimmungen des Angestelltengesetzes, Arbeitsverfassungsgesetzes, Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, Urlaubsgesetzes, Arbeitnehmerschutzgesetzes, Arbeitszeitgesetzes und Arbeitsruhegesetzes etc.

II. DAUER DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Das Dienstverhältnis beginnt am ... und wird vorerst für 1 Monat zur Probe abgeschlossen. Während der Probezeit ist die jederzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen möglich. Wird das Dienstverhältnis über die Probezeit hinaus fortgesetzt, so gilt ein befristetes Dienstverhältnis. Dieses befristete Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf und zwar am xx.xx.2020

Die DienstnehmerIn verpflichtet sich den Urlaubsanspruch im Ausmaß von 2,08 Arbeitstagen (5 Tage Woche) pro Monat im Einvernehmen mit dem Dienstgeber zu konsumieren. Wird über die Konsumation der Urlaubstage kein Einvernehmen erreicht, so wird zur Vermeidung eines Ersatzleistungsanspruches  die Urlaubskonsumation am Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart.

Gemäß §7 Ziff 1 des Kollektivvertrages SWÖ gilt ein Durchrechnungszeitraum als vereinbart. Der Durchrechnungszeitraum endet mit dem letzten Arbeitstag bzw. erstreckt sich längstens bis zu einer Dauer von 8 Wochen.

Die DienstnehmerIn erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihr Dienstverhältnis auch während der Befristung aufgrund eines in ihrer Person liegenden Umstandes jederzeit wieder beendet werden kann. Zu diesen Umständen zählen insbesondere:

Das oben zitierte, dem Projektziel nicht förderliche Verhalten, Alkoholisierung am Arbeitsplatz; Arbeits- und Tätigkeitsverweigerung; unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz; unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes, Raufhandel, Beschimpfungen und Tätlichkeiten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die DienstnehmerIn ist einverstanden, dass das Arbeitsverhältnis auch innerhalb der Befristung durch Kündigung aufgelöst werden kann, sofern die Kündigungsfristen laut diesem Vertrag eingehalten werden.

Sollte das Arbeitsverhältnis über die Dauer der Befristung hinaus fortgesetzt werden, so gelten nachstehende Kündigungsfristen:

Für den Arbeitgeber bei Kündigung des Arbeitnehmers:

bis zum 2. Dienstjahr: 6 Wochen Frist
vom 2. bis zum 5. Dienstjahr: 2 Monate Frist
vom 5. bis zum 15. Dienstjahr: 3 Monate Frist
vom 15. bis zum 25. Dienstjahr: 4 Monate Frist
ab dem 25. Dienstjahr: 5 Monate Frist

Nach § 20 Abs. 3 des Angestelltengesetzes wird vereinbart, dass die Kündigungsfrist auch am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats enden kann.

Für die DienstnehmerIn:

Bei Lösung des Dienstverhältnisses durch die DienstnehmerIn ist eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten, wobei der Kündigungstermin nur der Letzte eines Kalendermonats sein kann.

Für beide Seiten wird vereinbart, dass Kündigungen nur schriftlich mitgeteilt werden können.

III. DIENSTORT

gegenüber anderen ArbeitskollegInnen etc.
Des Weiteren gilt auch das vorsätzliche Missachten von Anweisungen des Vorgesetzten als Grund für die sofortige

Die DienstnehmerIn kann auch zu Dienstleistungen an einem anderen Arbeitsplatz bzw. Arbeitsbereich herangezogen werden, sofern der Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsbereich in unmittelbarem Einflussverhältnis zur WBI Leoben GmbH steht. Der mögliche Einsatzbereich erstreckt sich grundsätzlich auf das Gebiet des politischen Bezirks Leoben.

IV. ARBEITSZEIT

Es gelten die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, bzw. des Kollektivvertrages SWÖ.

Die durchschnittliche wöchentliche Nettoarbeitszeit (ohne Pause) beträgt nach § 4 des KV 30 Stunden, wobei die tägliche Stundeneinteilung gemäß Dienstplan des jeweiligen Tätigkeitsbereiches erfolgt. Die Diensteinteilung erfolgt nach den Richtlinien des Kollektivvertrages SWÖ.

Wird die Arbeitszeit nicht zur Gänze in dem gesetzlichen Ausmaß in Anspruch genommen, so erwächst hieraus kein Anspruch für die Zukunft.

V. ÜBERSTUNDEN

Die DienstnehmerIn ist verpflichtet rechtzeitig angeordnete Überstunden zu leisten.

Die Anordnung ist rechtzeitig, wenn sie spätestens einen Tag vor der geforderten Leistung erfolgt.

In außergewöhnlichen Fällen sind Überstunden auch ohne vorherige Anordnung zu leisten (insbesondere bei Lohnnotfällen).
Die Abgeltung von Überstunden erfolgt unter der Berücksichtigung des § 7, Ziff. 1 des KV.

VI. DIENSTVERHINDERUNG

Falls die DienstnehmerIn erkrankt, einen Unfall erleidet oder aus anderen Gründen eine Dienstverhinderung vorliegt, muss der Arbeitgeber unverzüglich verständigt werden oder die Verständigung veranlasst werden.

Über die Dienstverhinderung ist ab dem ersten Tag der Verhinderung eine ärztliche Bestätigung eines Vertragsarztes der vertraglichen Krankenkasse oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen.

Kommt die DienstnehmerIn dieser Verpflichtung nicht nach, verliert sie/er für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf Entgelt.

VII. MELDEPFLICHT

Für das Dienstverhältnis steuer- oder versicherungsrechtlich bedeutende, sowie für den Dienstbetrieb wichtige Ereignisse und Änderungen müssen dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden.

VIII. URLAUB- UND PFLEGEFREISTELLUNG

Es gelten die diesbezüglichen Bestimmungen des § 16 des Kollektivvertrages SWÖ sowie des §16 UrlaubsG. Pflegefreistellung in der jeweils geltenden Fassung. Es gilt als vereinbart, dass der Urlaubsanspruch auf Basis des Kalenderjahres berechnet wird.

IX. DIENSTFREISTELLUNG

Der Arbeitnehmer behält gemäß § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes und gemäß § 27 des KV den Anspruch auf das Entgelt, wenn er/sie, durch wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe, ohne sein/ihr Verschulden, während einer verhältnismäßig kurzen Zeit, an der Leistung seiner/ihrer Dienste verhindert wird.

Die Gründe und die Dauer der Dienstfreistellung sind im § 27 des KV aufgelistet.

X. ABFERTIGUNG

Die Sicherung der Beiträge erfolgt im Sinne des BMVG über die VBV Mitarbeitervorsorgekasse. Die DienstnehmerIn erklärt sich ausdrücklich mit der Übermittlung der Gelder in die Mitarbeitervorsorgekasse einverstanden.

Die DienstnehmerIn hat daher keinen Abfertigungsanspruch gegenüber der WBI Leoben GmbH sondern ausschließlich gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse.

XI. SONDERZAHLUNGEN

Die DienstnehmerIn erhält am 1. Juli bzw. am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres je ein Bruttomonatsgehalt (Basis Normalarbeitszeit ohne Zulagen odgl) als Urlaubs- und Weihnachtsremuneration.

Bei Eintritt während des Jahres gebührt der aliquote Teil.

Der Anspruch auf den aliquoten Teil der Sonderzahlung besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch berechtigte fristlose Entlassung oder ohne Vorliegen eines wichtigen Austrittsgrundes gelöst wird (§ 26 und § 28 des Angestelltengesetzes).

Wird das Arbeitsverhältnis nach Erhalt des Urlaubsgeldes für das gesamte Kalenderjahr gelöst, ist bei der Berechnung der anteiligen Weihnachtsremuneration das zu viel ausbezahlte Urlaubsgeld in Anrechnung zu bringen bzw. abzuziehen.

XII. LEISTUNGSAUSSCHLUSS

Für Dienstleistungen, die nicht zustanden gekommen sind, gebührt der DienstnehmerIn kein Entgelt, wenn Umstände gegeben sind, die auf Seiten des Dienstgebers liegen (Ausschluss des § 1155 ABGB - beispielsweise bei Elementarereignissen wie Sturmschäden, Brand, Baugebrechen udgl.).

XIII. HAFTPFLICHT

Es gelten die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes. Hat die DienstnehmerIn bei Erbringung ihrer Arbeitsleistung dem Arbeitgeber Schaden zugefügt, so ist nach dem zitierten Gesetz Ersatz zu leisten.

Eine Aufrechnung von Schadenersatzansprüchen gegen die DienstnehmerIn während des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses ist zulässig.

In Abänderung des § 6 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes wird vereinbart, dass auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadenersatzansprüche oder Rückgriffsansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 3 Jahren nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, gerichtlich geltend gemacht werden.

XIV. GESCHENKANNAHMEVERBOT

Geschenke dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitsgebers angenommen werden. Die unbefugte Geschenkannahme stellt einen Entlassungsgrund dar. Ausgenommen von  diesem Verbot sind kleine Gelegenheitsgeschenke (Blumen,  Genussmittel udgl. im Gegenwert bis max. € 10,-).

Die DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede Geschenkannahme dem Dienstgeber mitzuteilen.

XV. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT

Die DienstnehmerIn ist zur Verschwiegenheit hinsichtlich sämtlicher Angelegenheiten, die den Dienstgeber betreffen, gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bildet einen Entlassungsgrund. Auch nach Ende des Dienstverhältnisses dürfen dienstinterne Angelegenheiten nicht weitergegeben werden. Die DienstnehmerIn ist auch verpflichtet, das Datengeheimnis gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu wahren.

Dies bedeutet insbesonders, dass Daten, die auf Grund der berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nur aufgrund einer ausdrücklichen, auf Verlangen schriftlichen Anordnung des Vorgesetzten übermittelt werden dürfen.

Der DienstnehmerIn ist es untersagt, unbefugten Personen oder nicht zuständigen Stellen Daten über Personen oder andere

Belange mitzuteilen, oder ihnen nur die Kenntnis zu ermöglichen. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sind strafbar. Auch diese Verpflichtungen bestehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.

XVI. NEBENBESCHÄFTIGUNG

Jede Nebenbeschäftigung, wie beispielsweise so die Begründung eines anderen Arbeitsverhältnisses, eines Werkvertrages oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Davon ausgenommen sind lediglich Beschäftigungen, welche dem rein privaten Bereich zuzuordnen werden können.

XVII. IRRTÜMLICHE AUSZAHLUNG

Im Falle einer irrtümlich erfolgten Berechnung des Entgeltes, oder überhöhten Auszahlung, erklärt sich die DienstnehmerIn bereit, zu viel ausbezahlte Beträge zurückerstatten.

Die DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede Abrechnung und Auszahlung dem Grunde und der Höhe nach auf die Richtigkeit zu prüfen. Der Verbrauch eines Zuviel bezahlten Entgeltes im sogenannten „guten Glauben“ stellt keine Einschränkung der Rückzahlungsverpflichtung dar.

XVIII. SONDERLEISTUNGEN

Alle Leistungen oder Begünstigungen, die nicht in diesem Dienstvertrag oder im Angestelltengesetz festgesetzt sind, werden ohne Rechtsanspruch für die Zukunft gewährt und können jederzeit widerrufen werden.

Dies gilt auch für allenfalls gewährte Überstundenpauschalen Gezahlte Vorschüsse oder Darlehen. Diese sind bei Lösung des Dienstverhältnisses mit dem vollen Restbetrag fällig.

XIX. VERFALL VON ANSPRÜCHEN

Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 6 Monaten (laut Vorgabe des KV SWÖ) ab Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber mittels eingeschriebenen Briefes geltend zu machen.


Ist versteckte Arbeitsvermittlung erlaubt s. Datenschutzvereinbarung:

Information zur Datenverarbeitung und Datenspeicherung

Mit der Unterschrift stimmen sie der Verarbeitung ihrer hier genannten Daten ab dem Zeitraum ihrer Beschäftigung zuzüglich einer Dauer von 7 Jahren zu.

Die Daten dienen rein zur Sicherstellung der Auskunftspflichten gegenüber Behörden und Ämtern im Falle einer Prüfung durch den Auftraggeber sowie der Lohnverrechnung und Buchhaltung welche außerhalb des WBI Leoben
durch die Steuerberatungskanzlei „Egger und Freidorfer“ getätigt wird.

Die hier genannten Daten werden NICHT an Dritte weitergeleitet und werden nach Beendigung der Aufbewahrungszeit vollkommen gelöscht.

Im Sinne unseres Auftrages für die Reintegration auf den ersten Arbeitsmarkt stimmt der /die UnterzeichnerIn der Weiterleitung von Namen und Telefonnummer, an potentielle zukünftige ArbeitgeberInnen während des Aufenthaltes im GBP und nach Beendigung des Projektes bis zu einem Zeitraum von 92 Tagen zu.

Die, im Rahmen des Beschäftigungsprojektes erhobenen Daten aus persönlichen Gesprächen (Coaching) sowie die im Rahmen des Berichtswesens mit dem Auftraggeber erforderliche Datenübermittlung wird am 30.06. des auf das Beschäftigungsjahr in der WBI Leoben GmbH folgenden Kalenderjahres gelöscht.

Sollten sie aus anderen Gründen eine Datenlöschung die innerhalb der gesetzlichen Fristen liegt wünschen, so können sie dies unter: office@wbi-leoben.at beantragen. Sie erhalten innerhalb eines Monats eine Bestätigungsmail in der wir ihnen die von ihnen beantragte Datenlöschung zu sichern, sofern sie nicht gegen allgemein gültige Aufbewahrungsfristen und Vorgaben des Auftraggebers verstößt.

Ihre während der Tätigkeit im GBP erstellten Lebensläufe und die laufenden Dokumentationen (zu der wir seitens des Auftraggebers verpflichtet sind) werden automatisch per 30.06. des Folgejahres in dem die Beschäftigung im GBP erfolgte vollzogen und bedürfen keiner gesonderten Aufforderung zur Datenlöschung.


Anmerkung Aktive Arbeitslose Österreich:

Die sozialpädagogische Betreuung darf in einem Arbeitsverhältnis laut VwGH nur im engen Rahmen des Arbeitsverhältnisses statt finden, also rein auf die Arbeit im Betrieb bezogen sein. Eine Überwachung der Arbeitssuche ist nicht rechtens!

https://www.arbeitslosennetz.org/arbeitslosigkeit/rechtshilfe/gesetzestexte_urteile/verwaltungsgerichtshofurteile/2004-08-0148beschaeftigung.html

Auch eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einem Arbeitsverhältnis an das AMS ist nicht rechtens. Das AMS hat laut § 31 AMSG KEINE Berechtigung Daten aus einem Arbeitsverhältnis zu speichern!

https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008905&FassungVom=2020-07-25&Artikel=&Paragraf=25&Anlage=&Uebergangsrecht=

Mensch darf jederzeit die Zustimmung zur Datenübermittlung widerrufen, wenn mensch eine Zustimmung zur Datenübermittlung gegeben hat. Ohne Zustimmung ist diese grundsätzlich rechtswidrig!

Die Zustimmung zur Datenübermittlung darf nicht in einer Information zum Datenschutz versteckt sein, sondern muß klar abgegrenzt und erkennbar sein und bedarf einer extra Unterschrift! Also so wie das hier gemacht wird wohl rechtswidrig (bitte mir auch den Rest der DS Erklärung schicken)

Daten aus persönlichen Gesprächen (Coachings) dürfen die ohne Zustimmung auch nicht verarbeiten! Würde ich nicht gestatten.

Ebenso dürfen die keinen Lebenslauf an das AMS ohne Zustimmung übermitteln bzw. diesen erstellen. Ein Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis und keine AMS-Maßnahme

Die Verschwiegenheitspflicht in einem Arbeitsverhältnis bezieht sich rein auf Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. Die hie von WBI verwendete Formulierung ist natürlich völlig überschießend!

Die Zustimmung für eine Nebenbeschäftigung ist nur dann erforderlich, wenn es sich um Tätigkeit bei einem Unternehmen handelt, das in Konkurrenz steht bzw. im gleichen Bereich tätig ist!

Auch sonst gibts ein paar problematische Regelung wo wir noch im Löschnigg nachschauen müssen.

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