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Der Fall Gitta Zöllner versus AMS/ErfA: Ein Spießrutenlauf

Aktive Arbeits… am Sa., 19.12.2015 - 19:15

(aktuallisierte Version)

Böses ahnte Frau Gitta Zöllner wohl, als Sie Anfang September 2008 eine "Einladung zum Informationstag und zur Jobbörse mit Bewerbungsgespräch" am 10.9.2009 im AMS Graz, Niesenberggasse erhielt. Ein nicht näher spezifizierter Kurs "Schritt für Schritt" bzw. ein Kurs "Qualifizierung zählt" würden angeboten. Weder genaue Art der Maßnahme noch deren Dauer wurden in der Einladung genannt. Der Kurse sei "die Vorbereitung und Qualifizierung für ein Arbeitsverhältnis".

Frau Gitta Zöllner, damals nur noch 2 Jahre bis zur vorzeitigen Pension, hatte eine durchgängige Berufskarriere als qualifizierte Sekretärin und arbeitete bis zur Jahrtausendwende als Chefsekretärin. Im Laufe Ihrer Berufslaufbahn hatte sie zahlreiche Weiterbildungsveranstaltungen besucht, am Anfang ihrer ersten Arbeitslosigkeit 1999 das Diplom des Wifi-Lehrgangs Wirtschaftssekretärin gemacht und so auch ihre Kenntnisse für die Jobsuche auf den neuesten Stand gebracht.

Gitta Zöllner musste schon einmal eine fragwürdige "Wiedereingliederungsmaßnahme" namens "Stop and Go" über sich ergehen lassen, die ihr rein gar nichts gebracht hatte.

"Nicht schon wieder!" dachte Frau Gitta Zöllner wohl und nahm sich als Vertrauensperson Margit Schaupp, Obfrau des Arbeitslosenvereins "AMSEL" mit, um gemeinsam Licht in Dunkel zu bringen.

In einem kurzen Vortrag schilderte Frau Kristiane Prach von ErfA und Arno List vom AMS Graz in den schillerndsten Farben die angeblichen Vorzüge des ErfA-Programms "Schritt für Schritt". In einem vorgeschalteten zweiwöchigen Kurs würde allerlei geboten:

  • Casemanagement

  • Abklärung fachlicher und sozialer Kompetenzen

  • Selbstkompetenz und Einzelcoaching

Dem schließe sich ein zweiwöchiges Praktikum an, bei dem der AMS-Bezug weiter laufe und anschließend würde ErfA eine mehrwöchige Transitarbeitsstelle organisieren, die laut BAGS-KV als Transitarbeitskraft mit ca. 1.100 Euro Brutto entlohnt werden.

So weit so schlecht. Anschließend wurde erwartet, dass die TeilnehmerInnen der "Jobbörse" sich um diese "Arbeitsplätze" in Einzelgesprächen bewerben.

Im Einzelgespräch teilte Gitta Zöllner die Bedenken über die Sinnlosigkeit der AMS-Maßnahme mit, da sie schon mehrere derartige Maßnahmen und Praktika gemacht hatte, die ihr nichts gebracht haben, weil sie alleine aufgrund ihres Alters von der Wirtschaft diskriminiert wird. Gitta Zöllner wies darauf hin, dass eine Bezahlung als Transitarbeitskraft, die netto weniger ausmache als ihr AMS-Bezug, wenig motivierend sei.

ErfA stellte Bürostellen in der freien Wirtschaft, im Magistrat Graz und bei ErfA selbst in Aussicht, ohne ein konkretes, spezifisches Angebot zu geben.

Beim Magistrat Graz hatte Gitta Zöllner schon einmal ein Praktikum gemacht. Es wurde ihr nachher mitgeteilt, dass aufgrund des (hohen) Alters, keine Weiterbeschäftigung möglich sei. Die Aussicht, noch einmal bei dieser sie zuvor wegen dem Alter diskriminierenden Stelle auf Kosten der Versicherungs- und Steuerzahler Gratisarbeit fürs Magistrat zu leisten zu müssen, schien Gitta Zöllner keine echte Zukunftsperspektive zu sein. Warum die Veranstaltung als "Jobbörse" bezeichnet wurde, wenn es dann doch keine konkreten Jobangebote gab, blieb ebenfalls unklar.

Gitta Zöllner und Margit Schaupp beharrten darauf, dass Gitta Zöllner rechtskonform mitgeteilt werde, ob sie an der Maßnahme teilnehmen müsse oder nicht. Gitta Zöllner erhielt nach langer Diskussion, die offenbar aneinander vorbei lief, zwar von Kristiane Prach eine Einladung von ErfA zum Kursbeginn in die Hand gedrückt, aber nach wie vor keine rechtskonforme schriftliche Zuweisung mit rechtskonformer Begründung und Rechtsbelehrung. Arno List seitens des AMS konnte auch nicht sagen, ob eine Weigerung diese "Stelle" anzunehmen, eine Sperre nach sich ziehe, da er nur eine Meldung an den Sachbearbeiter schreibe, aber selbst nicht die Entscheidung über eine Bezugssperre treffe.

So weit so übel.

Doch Gitta Zöllner gab nicht auf, Klarheit in den Nebel bringen zu wollen. Wenige Tag vor dem ersten Tag des Kurses besuchte sie kurzerhand gemeinsam mit Margit Schaupp ErfA vor Ort, um sich den angeblich angebotenen Arbeitsplatz anzuschauen. Beide verlangten von Kristiane Prach und Othmar Pfeifer nähere Auskünfte über die "Arbeitsstelle". Othmar Pfeifer stellte zwar eine höherwertige Büroarbeit in Aussicht, beharrte aber darauf, dass er nicht mehr als die rund 1.100 Euro brutto der Transitarbeitskräftereglung des BAGS-KV bezahlen könne. Die 1.100 Euro brutto stellen laut BAGS-KV aber nur die Entlohnung für die niedrigste von vier Verwendungsstufen vor! Gitta Zöllner wäre aber als qualifizierte Chefsekretärin vermutlich nach der zweithöchsten Verwendungsstufe zu entlohnen gewesen. Somit wäre die angebotene Stelle nicht korrekt bezahlt gewesen und schon daher vom AMS als unzumutbar zu bewerten gewesen.

Auch das Begehren, eine rechtsverbindliche Auskunft darüber zu erhalten, ob Gitta Zöllner nun gesetzlich verpflichtet sei, diese Maßnahme zu machen, verlief ins Leere. Einem Bericht von ErfA über diese Besprechung fügte Arno List vom AMS Graz, folgende Anmerkung hinzu: "Es wird in der Praxis nicht machbar sein, dass eventuell zukünftige MaßnahmenteilnehmerInnen (ob mit oder ohne Begleitung) schon vor dem Maßnahmenbeginn zu den Institutionen gehen und dort mit dem Träger längere Diskussionen führen."

Mit welcher Rechtsgrundlage Herr List einem das Einholen von Informationen verbieten will, verrät der eilfertige AMS-Mitarbeiter aber nicht.

Am 22.9.2009 sollte nun die Wiedereingliederungsmaßnahme starten, zu der Frau Gitta Zöllner nach wie vor keine rechtskonforme Zuweisung in der Hand hielt. Stattdessen wurde sie wieder in einem Einzelgespräch von Frau Prach bearbeitet, wobei Gitta Zöllner standhaft dabei blieb, eine rechtsverbindliche Zueisung zu bekommen.

ErfA stellte Gitta Zöllner zwar Bürostellen bei Betrieben in der Freien Wirtschaft, im Magistrat Graz und bei ErfA selbst in Aussicht. Eine Stelle in der Wirtschaft oder beim Magistrat wäre aber rechtlich als Personalüberlassung zu werten, bei der die Transitarbeitskräfte keinesfalls schlechter bezahlt werden dürfen, als die regulären ArbeitnehmerInnen in diesen Betrieben. Davon war aber nicht die Rede. ErfA scheint also in völliger Missachtung des Arbeitskräfteüberlassergesetzes die regulären Kollektiverträge bzw. betriebsüblichen Bezahlung zu umgehen. Der genannte Lohn von 1.100 Euro brutto entspricht zudem nur der untersten Lohnstufe nach BAGS-KV Transitarbeitkräfteregelung und nicht der in Aussicht gestellten qualifizierteren Büroarbeit. Demnach hätte diese "Jobangebot" vom AMS als unzumutbar qualifiziert werden müssen und hätte das AMS den Bezug nicht sperren dürfen.

Im Bericht an das AMS war davon natürlich nicht die Rede. Dafür wurde Gitta Zöllner unterstellt folgendes gesagt zu haben: "Ich trage die vollkommene Verantwortung, welche sich für mich durch die regionale Geschäftsstelle Graz ergeben könnte."

Ob Erfa auch die Verantwortung trägt, offenbar das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz systematisch zu brechen und den "TransitmitarbeiterInnen" die zustehende Entlohnung vorzuenthalten?

Der AMS-Bescheid: SchreibtischtäterInnen in Fahrt

In der Folge wurde Frau Gitta Zöllner, die nach wie vor keine schriftliche Zuweisung zur AMS-Zwangsmaßnahme ErfA in der Hand hatte, der Bezug gestrichen. Der Bescheid des AMS Niesenberggasse („AMS Graz Ost“), gezeichnet von der Geschäftsstellenleiterin Dagmar Zöhrer, ist auf jeden Fall an sich rechtswidrig: Es besteht lediglich aus ein paar vorgefertigten Textbausteinen. Als „Begründung“ der Sperre bzw. als Ergebnis des angeblichen "Ermittlungsverfahrens" bietet das AMS Niesenberggasse lediglich den lapidaren Satz: "Da Sie sich weigerten an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (ErfA) teilzunehmen."

Derartige standardisierte "Bescheide", die mit keinem Wort auf die Einwände der betroffenen Person eingehen bzw. die selbst aktenkundige Sachlage ignorieren, sind nach laufender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs prinzipiell rechtswidrig. Frau Dagmar Zöhrer konnte das aber egal sein, denn diese Rechtsbrüche haben beim AMS System und wurden in der Regel von der übergeordneten Ebene, den Landesgeschäftsstellen, willfährig gedeckt und ziehen keinerlei dienstrechtliche Konsequenzen nach sich. In Österreich werden diese systematischen Rechtsbrüche bis in die höchsten Ebenen der Politik gedeckt und von der Justiz recht milde behandelt.

In diesem Fall besonders frech: Der Bescheid wurde auch entgegen den Richtlinien des AMS Österreich noch vor Gewährung des Parteiengehörs, ein Grundsatz des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes, erstellt.

Berufung bei der Landesgeschäftsstelle: SchreibtischtäterInnen decken sich gegenseitig

Mit Hilfe der Arbeiterkammer Steiermark legte Gitta Zöllner Berufung gegen diesen an sich rechtswidrigen Bescheid ein, in dem auf fehlende Begründung, die fehlende Erhebung der angeblichen Vermittlungshindernisse usw. hingewiesen wurde. Auch hatte die AK die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt, womit die Sperre erst nach abgeschlossenen Verfahren bei Erfolglosigkeit der Beschwerdeinstanzen wirksam geworden wäre.

Aber auch die AMS-Landesgeschäftsstelle Steiermark schaltete auf stur und zeigt sich nicht gewillt, auf das geltende Recht in Österreich einzugehen, geschweige denn, dieses umzusetzen:

Der von Dr. Andrea Siuka unterzeichnete Bescheid fasst immerhin die bereits bei ErfA als auch bei der Niederschrift im AMS vorgebrachten Einwände, ebenso wie jene der Berufung, zusammen geht auf diese sachlich nicht ein und wischt diese einfach mit der pauschalen Behauptung vom Tisch, dass die Erforderlichkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme "offenkundig" sei, was einem nicht näher benannten Urteil des Verwaltungsgerichtshofes möglich sei.

An den Haaren herbeigezogen ist wohl auch die Behauptung, die Einstellung vor dem Parteiengehör sei möglich, „wenn Umstände bekannt werden, die den Bezug einer Arbeitslosenversicherungsleistung ausschließen könnten.“ Von einer Möglichkeitsform, also von reinen Vermutungen, ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz im Paragraf 24 („Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes“) nicht die Rede, sondern rein von Fakten, die ja erst nach Abschluss eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör vorliegen kann. Doch auf solche Feinheiten geht die "Rechtsprechung" in Österreich überhaupt nicht ein.

Auffallend am Bescheid ist, dass dem AMS Steiermark "auffällt", dass "im Laufe Ihrer Betreuung auf Ihren Berufswunsch als Bürokauffrau Rücksicht genommen wurde." Dem AMS-Steiermark ist offenbar nicht der Paragraf 29 des Arbeitsmarktservicegesetzes bekannt: Demnach ist es Aufgabe des AMS "Leistungen zu erbringen, die darauf gerichtet sind, 1. auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten ...".

AMS Steiermark Juristin Andrea Siuka fantasierte dann etwas von "Arbeitstugenden", die bei Erfa beigebracht würden und die Gitta Zöllner "offenkundig" fehlen würden. Seltsam nur, dass im Betreuungsplan, steht, dass Gitta Zöllner „sofort“ eine Arbeit aufnehmen kann und dass Frau Zöllner später sogar ohne irgendeinem Beitrag des AMS eine gut bezahlte Arbeit bis zur Pension gefunden hatte. Der Begriff "Arbeitstugend" kommt übrigens in keinem Gesetz vor und passt wohl eher in einen faschistischen als in einen demokratischen Staat.

Andrea Siuka versuchte aus zwei Rückmeldungen von AMS-Zwangsmaßnahmen eine allgemeine Arbeitsunwilligkeit zu konstruieren: Gitta Zöllner sei "häufig nicht zuvorkommend" und verhalte sich nicht kooperativ. Dem AMS Steiermark ist offenbar folgender Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes völlig unbekannt: "Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungerne annimmt, ist unerheblich." (VwGH Geschäftszahl 98/08/0175). Erst recht gilt das für Wiedereingliederungsmaßnahmen des AMS in Form von Zwangsmaßnahmen!

Als besondere Zugabe konstruiert Andrea Suika ein mangelndes Interesse an der Aufnahme einer Erwerbsarbeit darin, dass Frau Gitta Zöllner in ihrem Lebenslauf eine "Bauherrentätigkeit" im Zuge der Errichtungen (des eigenen) Wohnhauses angegeben hätte und in einem "landwirtschaftlichen Produktionsbetrieb" mitgearbeitet hätte. Diese Punkte nahm Frau Gitta Zöllner allerdings erst auf Druck des AMS in einem Bewerbungskurs in ihren Lebenslauf auf um die berühmte Lücke im Lebenslauf zu schönen.

Laut Andrea Siuka würde daher Gitta Zöllner "die Versichertengemeinschaft über Gebühr über den ‚Konsum’ langjähriger Leistungen ... belasten." Waren früher Schreibtischtäter um die "Volksgemeinschaft" besorgt, muss nun eine "Versichertengemeinschaft" herhalten, von der die Obrigkeit natürlich weiß, was gut für diese ist. Dass es im Sinne der Versichertengemeinschaft ist, für die Jahre lang eingezahlten Zwangsbeiträge im zumeist nicht selbst verschuldeten Versicherungsfall Erwerbsarbeitslosigkeit rechtskonform und mit Respekt behandelt zu werden, kommt den von der Versicherungsgemeinschaft finanzierten SchreibtischtäterInnen offenbar gar nicht in den Sinn.

Das AMS Steiermark kümmert sich also offenbar wenig um das geltende Gesetz, denn es erkennt ja vom Schreibtisch aus, was "offensichtlich" ist. Dass im Sinne der Manuduktionspflicht des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes nicht nur das zu suchen ist, was gegen die den Bescheid anfechtende Person spricht, sondern auch das, was für diese spricht, scheint nicht in das Rechtsverständnis von Andrea Siuko und wohl vielen anderen AMS-JuristInnen zu passen. Dass das AMS gemäß seiner Gesetzesgrundlage nach § 31 AMSG explizit auf den „angemessenen Ausgleich der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten“ hat, scheint im AMS Steiermark ebenfalls völlig unbekannt zu sein.

Das AMS Steiermark fand es auch nicht der Mühe wert den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit einem eigenen Bescheid zu behandeln.

Der hoffnungsvolle Gang zum Verwaltungsgerichtshof war daher die logische Folge.

Wenig Neues beim Verwaltungsgerichtshof

Die Arbeiterkammer Steiermark sah sich aufgrund des offensichtlich ignoranten Verhaltens dazu animiert, die Kosten für Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu übernehmen und einen Rechtsanwalt mit der Ausarbeitung der Beschwerde zu beauftragen.

Dass das AMS Steiermark in der Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof wenig Neues zu vermelden weiß und weiterhin an einer sehr einseitigen Rechtsauslegung festhält, überrascht wenig. Andrea Siuka geht dabei auch auf die neue Rechtslage ein, ohne diese auch logisch korrekt anwenden zu können: Obwohl das Gesetz nun festhält, dass Langzeitarbeitslosigkeit alleine keine Begründung einer Wiedereingliederungsmaßnahme ist, das ALVG spricht nämlich von "längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten, bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen", behauptete Andrea Siuka stur, diese alleine reiche zur Begründung aus.

Andrea Siuka orakelt nur etwas von "es wurde auch begründet, dass die Langzeitsbeschäftigungslosigkeit ihre Ursache nicht nur im Fehlen fachlicher Kenntnisse haben kann, sondern auch Mangel anderer Kenntnisse, die eher im Bereich der Soft Skills zu finden sind." Konkrete Ergebnisse eines rechtskonformen Ermittlungsverfahrens sind aber weder im Betreuungsplan noch sonst wo dokumentiert, geschweige denn Frau Gitta Zöllner in dokumentierter Weise zur Kenntnis gebracht worden. Was sich im Akt findet sind nur die üblichen Floskeln.

Der Verwaltungsgerichtshof verweigert eine ordentliche Rechtsprechung

Gitta Zöllner, vollständig überzeugt im Recht zu sein, wandte sich an die letzte innerösterreichische Instanz: Den Verwaltungsgerichtshof. Von ihm erwartete Sie sich aufgrund der von Rechtsanwalt ausgearbeiteten Beschwerde ein ordentliches Urteil.

Doch auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sprach nicht Recht sonder behauptete einfach dogmatisch, durch die Langzeitarbeitslosigkeit hätten alle Langzeitarbeitslose in betrieblicher Hinsicht ein Kommunikations- und Einordnungsdefizit (sic!) und leitet – Hokuspokus - in tautologischer Manier das vom Gesetzgeber zusätzlich zur Langzeitarbeitslosigkeit vorliegende konkrete zweite Vermittlungshindernis einfach generell ohne jede empirisch haltbare Begründung einfach aus der Langzeitarbeitslosigkeit selbst ab. Und selbst eine Begründung warum mensch eine Vorbereitungsmaßnahme für den „Transitarbeitsplatz“ nötig haben soll und nicht gleich das Arbeitsverhältnis antreten kann, hält der Verwaltungsberichtshof einfach ohne jede Begründung für nicht notwendig:

Es musste für sie iSd § 9 Abs. 8 AlVG offenkundig sein, dass sich die Wahrscheinlichkeit, zunächst einen Transitarbeitsplatz und über diesen sodann auch eine Beschäftigung am "ersten Arbeitsmarkt" zu erlangen, mit dieser Maßnahme zur Wiedereingliederung erhöhen würde. Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann.“ (VwGH 2008/08/0273)

Kurz gesagt: Weil Unternehmer Langzeitarbeitslose bei der Einstellung diskriminieren werden also die Opfer dieser Diskriminierung entrechtet und die Täter werden nicht nur nicht zur Rechenschaft gezogen sondern bekommen vom AMS noch eine Belohnung in Form satter Wiedereingliederungsförderung auf Kosten der „Versicherungsgemeinschaft“ (= die zahlenden Deppen der ArbeiterInnen und Angestellten).

Diese Generalvorverurteilung und Pathologisierung von Langzeitarbeitslosen widerspricht empirischen Befunden des Gesundheitsprojekts "Würde statt Stress", demzufolge etwa ein Drittel der Arbeitslosen ihre berufliche Auszeit sehr wohl aktiv zu nutzen wissen und sich auch persönlich weiter entwickeln und mehr Zeit für persönliche Kommunikation haben.

Auch zeigt die Forschung, dass Arbeitsverhältnisse nur eine geringe Wirkung haben. Nach der bislang größten Evaluation des „zweiten Arbeitsmarktes“ durch wifo und prospect im Auftrag des Sozialministerium erhöht sich die Zahl der Tage in ungeförderter Beschäftigung nach so einem „Transitarbeitsplatz“ in den folgenden 5 Jahr gerade um 3 Tage pro Jahr! Bei einer wifo-Studie rund 15 Jahre vorher waren es immerhin noch 8 Tage pro Jahr. Dafür erhöht sich die Zahl der Tage in geförderter Beschäftigung massiv, womit die vielbeschworene „Versicherungsgemeinschaft“ über Gebühr belastet wird. In Österreich hat der aus der Monarchie stammende Verwaltungsgerichtshof offenbar die Lizenz die Realität neu zu erfinden und Willkür zu Recht zu erklären.

Die Unterstellung des Verwaltungsgerichtshof kann daher klar als eine sozialrassistische Diskriminierung durch eine politisch willfährige Klassenjustiz zu bezeichnet werden. Die Höchstrichter und die Gerichtspräsidenten werden ja auch politisch (vom Parlament, also von den Regierungsparteien) besetzt und pflegen zu Teil sogar enge, freundschaftliche Kontakte mit Ministeriumsmitarbeitern und Universitätsprofessoren, womit der parteipolitische Korpsgeist gepflegt der rot-schwarzen Klüngelwirtschaft gepflegt wird und Kritik an den Missständen im Parteienstaat nicht hoch kommt.

Auffallend ist auch, dass der Verwaltungsgerichtshof bislang sich weigerte, mit arbeitsrechtlichen Fragen der Zumutbarkeit solcher Maßnahmen auseinander zu setzen. Obwohl aus dem Akt des AMS hervorgeht, dass Personalüberlassung betrieben hätte werden sollen, Erfa aber die Bezahlung währende der Überlassung nur nach Transitarbeitskräfteregelung angeboten hat, zieht der Verwaltungsgerichtshof keine entsprechenden Schlüsse daraus. Auch dass vorgeschaltete kostenlose Praktika an sich völlig rechtswidrig sind, interessiert den Verwaltungsgerichtshof nicht im geringsten.

Somit verweigert der von uns Steuerzahlerinnen finanzierte Verwaltungsgerichtshof eine umfassende und korrekte Rechtsprechung. Wenn es hingegen darum geht, Zwangsmaßnahmen zu rechtfertigen, dann findet der Verwaltungsgerichtshof mitunter sehr wohl aus eigenem Antrieb eine passende Begründung wenn das AMS eine falsche geliefert hatte ...

Da bliebe nur nur noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte über. Doch die Nachfrage bei mehreren darauf spezialisierten Rechtsanwälten ergab einen wenig ermunternden Befund. Schließlich müsste eine ausreichende Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, die sich mehr auf Verfahrensrechte bezieht, nachgewiesen werden. Dafür schien den Rechtsanwälten die Faktenlage leider nicht ganz ausreichend, auch wenn innerstaatliches Recht verletzt wurde.

Fazit: Außer Spesen nichts gewesen. Der Rechtsstaat ist in Österreich wohl mehr ein frommes Märchen als gelebte Realität. Wer vom AMS abhängt, wird zum Mensch zweiter Klasse degradiert und kann es sich nicht wirklich leisten, seine Menschenrechte einzufordern.

Dass Gitta Zöllner zwei Jahre nach der unserer Meinung nach nach wie vor rechtswidrigen Bezugssperre aus eigener Kraft und ohne Zutun des AMS eine gut bezahlte Stelle als Projektassistentin bei einem Kraftwerksprojekt gefunden hat spricht wohl für sich und zeigt, dass das AMS nicht nur unnötig, sondern kontraproduktiv ist.

Weitere Informationen:

Hinweise:

  • Verwaltungsgerichtshofentscheidung GZ 2008/08/0273
    https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2008080273_20111116X00

  • Laut groß angelegter Studie von wifo und prospekt zum „zweiten Arbeitsmarkt“ steigt binnen 5 Jahre die Zahl der Beschäftigung in ungefördeter Arbeit minimal von 505 auf 519, die Zahl weiterer geförderter Arbeit aber von 28 auf 256 Tage (Seite 44)! Der Wirkung differiert dabei stark zwischen den Projekten, nur 10% der Projekte (vermutlich die kleineren) sind weisen starken „Integrationseffekt“ für die folgenden 2 Kalenderjahre auf (+143 Tage für 2008 und +151 Tage für 2009), 25% aber sogar einen negativen Effekt auf (-41 Tage für 2008 und – 15 Tage für 2009)! (Seite 68).
    Eppel Rainer, Horvath Thomas u.A.: Evaluierung von Sozialen Unternehmen im Kontext neuer Herausforderungen, wifo und prospect, Wien 2014
    http://www.wifo.ac.at/jart/prj3/wifo/resources/person_dokument/person_dokument.jart?publikationsid=50690&mime_type=application/pdf
    Mehr dazu auch in „Aktive Arbeitslose Österreich Berichte, Nr. 1: Endstation „zweiter Arbeitsmarkt““?

[ 1]  <<< Auszeichnung für menschenrechtswidrige AMS-Zwangsmaßnahme ErfA

[ 2 ]  <<< Menschenrechte ade - in Richtung Zwangsarbeit mit Erfa

[ 3<<< Die Jury des Steirischen Menschenrechtspreises: Politsumpf lässt grüßen

[ 4 ]  Der Fall Gitta Zöllner: Spießrutenlauf auf österreichisch

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