- Zum Bericht: Der Fall Gitta Zöllner versus AMS/ErfA: Ein Spießrutenlauf
- Schikanöse Klageandrohung von Karl-Heinz Snobe, Landesgeschäftsführer AMS Steiermark
Gitta Zöllner versus AMS/ErfA, Materalien:
An den
Verein AKTIKVE ARBEITSLOSE
Krottenbachstrasse 40/9/6
A-1190 Wien
Ehrenerklärung
Ich, Mag. Karl-Heinz Snobe, Landesgeschäftsführer des AMS-Steiermark, erkläre hiermit:
- Das Menschenrecht auf Informations- und Meinungsfreiheit zu achten und keine schikanösen und überschießenden Klagedrohungen gegen ArbeitslosenaktivistInnen zu machen.
- Das Menschenrecht auf frei gewählte Arbeit zu achten, zumal dieses in Form des ILO-Übereinkommens 122 (referenziert in § 1 AMSG) und in Form des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle als Bundesgesetz veröffentlicht worden ist (BGBl 1972 /355 sowie BGBl 1978/590).
- Erniedrigende Behandlung von Arbeitslosen durch das AMS gemäß Artikel 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu unterbinden.
- Die Gesundheitsgefährdung durch die permanente menschenrechtsidrige Androhung des Existenzentzuges (Sperrdrohung) und durch oft sinnlose und demütigende Zwangsmaßnahmen zu beseitigen.
- Den Schutz der Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK zu gewährleisten.
- Die rechtswidrige Anwendung der Transitarbeitskräfteregelung zu unterbinden (z.B. wenn Arbeitslose durch gemeinnützige Beschäftigungsprojekte an Dritte (z.B. Gemeinden) überlassen werden).
- Die Anwendung der Transitarbeitskräfteregelung (keine Anrechnung von Vordienstzeiten und keine Gehaltsvorrückungen, Mißachtung des kollektivvertraglichen Differenzierungsprinzips durch Pauschalentlohnung über alle Branchen hinweg, Recht auf gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit) zu unterlassen.
- Die in den §§ 29 und 31 festgeschriebene individuelle Begründung nach den Erfordernissen des Einzelfalles aller vom AMS mitfinanzierten Maßnahmen zu gewährleisten.
- Sicher stellen dass niemand mehr genötigt wird, im Gesetz nicht vorgesehene privatrechtliche Vereinbarungen von AMS-Zwangsmaßnahmen zu unterschreiben.
- Dass die Bestimmungen über den Betreuungsplan korrekt angewandt werden und dieser nicht mehr als scheinbar „verpflichtende Vereinbarung“ mehr missbraucht werden.
- Sicher stellen, dass weder Zuweisung zu AMS-Maßnahmen noch Zuweisung zu amtsärztlichen Untersuchungen als Schikane missbraucht werden.
- Sicher zu stellen dass die beim AMS gemeldeten Arbeitslosen korrekt über ihre Recht aufgeklärt werden.
- Gemäß § 6 AMFG dafür zu sorgen, dass das in der Arbeitsvermittlung eingesetzte Personal nicht nur fachlich sondern auch persönlich geeignet ist und gemäß § 4 AMFG sorgen, dass das AMS nur jene Stellen vermittelt, über die es auch Auskunft geben kann.
- Im Sinne der Dienstaufsicht bisher vom AMS Steiermark vollzogene Bezugssperren im Lichte der VwGH-Rechtsprechung zu überprüfen und Schadensersatz für geschehenes Unrecht zu leisten.
- Entsprechend dem ILO-Übereinkommen 122 (BGBl 355/1972) Vertreter von Betroffenenorganisationen (Arbeitsloseninitiativen) bei der Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Maßnahmen einzubeziehen.
Mag. Karl-Heinz Snobe
Landesgeschäftsführer des AMS-Steiermark