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AMS uns Menschenrechte: Zwangsarbeit und Pflichtarbeit

Aktive Arbeits… am Mo., 07.10.2013 - 23:16

Internationale Übereinkommen gegen Zwangsarbeit

Nach Übereinkommen 29 "Übereinkommen über Zwangs- oder Pflichtarbeit, 1930" der "Internationalen Arbeitsorganisation" (International Labour Organization - ILO http://www.ilo.org), eine Teilorganisation der UNO, gilt als Zwangsarbeit "jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat". Auch die Europäische Menschenrechtskonvention verbietet in Artikel 3 derartige Zwangsarbeit.

Beide Übereinkommen nennen ziemlich übereinstimmend folgende Ausnahmen, die nicht unter das Zwangsarbeitsverbot fallen (1):

  1. Arbeit die üblicherweise von Haftgefangenen gemacht wird;
  2. Militärdienst und Militärersatzdienst ("Zivildienst");
  3. "Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen" (EMRK);
  4. "jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört." (EMRK).

Diese Aufzählung ist ausschließlich ("taxativ"), das heißt, es sind keine weiteren Ausnahmen vorgesehen!

Das ILO-Übereinkommen 105 (2) nennt als Zwecke und somit als Erkennungsmerkmal derartiger Zwangsarbeit:

  1. als Mittel politischen Zwanges oder politischer Erziehung oder als Strafe gegenüber Personen, die gewisse politische Ansichten haben oder äußern oder die ihre ideologische Gegnerschaft gegen die besteende politische, soziale oder wirtschaftliche Ordnung bekunden;
  2. als Methode der Rekrutierung und Verwendung von Arbeitskräften für Zwecke der wirtschaftlichen Entwicklung;
  3. als Maßnahme der Arbeitsdisziplin;
  4. als Strafe für die Teilnahme an Streiks;
  5. als Maßnahme rassischer, sozialer, nationaler oder religiöser Diskriminierung.

Erster Musterprozess in den Niederlanden

Ein erstes Urteil zur Frage was Zwangsarbeit sei, stammt aus der Entscheidung Iversen gegen Norwegen vom 17.12.1963 (E 1468/62, Iversen .l. N, Yb 6) und behandelte die Frage, ob verpflichtende Arbeit für Zahnärzte in unterversorgten Gebieten Norwegens Zwangsarbeit sei. Die Richter waren sich uneinig und eine starke Minderheit von 4 gegen 6 Richter plädierten für Zwangsarbeit und meinten, dass Zwangsarbeit "zwei Elemente enthalte, einmal die Unfreiwilligkeit und zum anderen die Voraussetzung, dass Arbeit oder Dienst ungerecht, unterdrückend oder mit vermeidbaren Härten verbunden seien". Da "die Dienstverpflichtung nur für eine kurze Periode gelte, ein günstiges Entgelt gezahlt werde, innerhalb der gewählten Berufstätigkeit liege, nur dann angewendet werde, wenn die Positionen sonst nicht besetzt werden könnten und außerdem keinerlei diskriminierenden, willkürlichen oder bestrafenden Charakter habe, sei das Verlangen der Ausübung dieses Dienstes weder ungerecht noch unterdrückend" (3).

In den Niederlanden führte der "Bijstandsbond" (4) nun einen Prozess, bei dem der Oberste Gerichtshof der Niederlande vermutlich erstmals in Europa Kriterien für Zwangsarbeit im Zuge von abeitsmarkt- und sozialpolitischen Maßnahmen im Sinne der EMRK nannte:

  • die Art, Lage und Dauer der Arbeitszeiten der angebotenen Arbeit im Verhältnis zu Möglichkeiten, Arbeitserfahrungen, Ausbildung und Familien­situation des Arbeitslosen;
  • die Dauer der Arbeitslosigkeit;
  • ob und auf welche Weise die angebotene Arbeit dazu beitragen kann, reguläre Arbeit abzulehnen;
  • die Schwere der Sanktionen, wenn man der angebotenen Arbeit nicht zustimmt.

Zur weiteren Klärung wurde in diesem Prozess im Herbst 2011 der verhandelte Fall dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg vorgelegt.

Die Chancen auf eine reguläre Arbeit müsse durch die angebotene Arbeit größer werden. Allgemeine Projekte, die Arbeitslose unter Druck setzen (z.Bsp. durch Sanktionen), bestimmte Arbeit zu verrichten, ohne Rücksicht auf ihre persönliche Situation, seien Zwangsarbeit.

Der Richter in den Niederlanden habe gesagt, dass Work-First-Projekte möglich seien und sie an sich noch keine Zwangsarbeit darstellten. Er sagte aber auch deutlich, dass diese Arbeit zeitlich eng beschränkt sein muss und dass bewiesen werden muss, dass sie dazu beiträgt, die Chancen auf dem Arbeits­markt zu verbessern, weil man z.B. etwas lernt und eine Weiterbildung bekommt. Wenn dies nicht der Fall ist, handle es sich um Zwangsarbeit.

Österreich: Immer näher ran an Zwangsarbeit?

Vor allem Punkt c) der Zwecke von Zwangsarbeit kommt schon der Begründung von AMS-Zwangsmaßnahmen recht nahe, wird doch die "Einübung von Arbeitstugenden" oder die "Arbeitsentwöhnung" bzw. "Ferne vom Arbeits­markt" als Begründung für AMS-Zwangsmaßnahmen herangezogen. Gerade "gemeinnützige Beschäftigungsprojekte" (z.B. die "Aktion Gemeinde" in der Steiermark) sind zunehmend als ein Mittel zu sehen, Gemeinden Kosten sparend Dienste zukommen zu lassen. Besonders diese kommen der klassischen Definition von Zwangsarbeit schon recht nahe, da ja gerade im ländlichen Raum Arbeitslosigkeit einen Verlust des sozialen Status bedeutet, der von der ILO als ein typisches Mittel zur Erzwingung von Zwangsarbeit genannt wird (5).

Auch die vom AMS angedrohten Bezugssperren sind nun durchaus als eine handfeste Strafandrohung im Sinne der ILO-Definition von Zwangsarbeit zu sehen, da mit der massiven Verschränkung von Mindestsicherung und AMS nun bei Weigerung der Teilnahme an AMS-Zwangsprogrammen der Bezug der Mindestsicherung zuerst gekürzt und in weiterer Folge ganz eingestellt wird. Andererseits steigen die Lebenskosten und auch das Betteln wird verboten, weshalb sehr wohl eine zunehmende strukturelle Gewalt festgestellt werden kann, die Menschen auch in Österreich immer mehr in Zwangsarbeit ähnelnde Arbeitsformen zwingt.

Ebenso ist die Vorenthaltung wesentlicher Rechte durch die "Transitarbeitskräfteregelung" im BABE-KV und BAGS-KV als Indiz für Zwangsarbeit zu sehen: Vordienstzeiten und Qualifikationen werden nicht angerechnet und es gibt auch prinzipiell keine Gehaltsvorrückungen.

Zumeist handelt es sich um Arbeit in nicht selbst gewählten Arbeitsbereichen mit geringer Qualifikation und geringem Sozialprestige (z.B. Müllsortierung als "Green Jobs"), die keine Perspektive auf Weiterentwicklung bieten. Deshalb kann hier durchaus von menschenrechtswidriger Zwangsarbeit gesprochen werden.

Eine Verurteilung dieser Formen von Zwangsarbeit erfolgte bislang nicht, weil gegen diese kaum geklagt wurde. Die Gerichte halten am geschichtlich vom 19. Jahrhundert geprägten Begriff der Zwangsarbeit fest und können so die modernen Formen wirtschaftlicher Knechtschaft noch ausblenden.

Fußnoten

(1) ILO 29, Artikel 4 EMRK [Text im RIS: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12016935]

(2) ILO-Übereinkommen 105

(3) Frowein Jochen A.; Peukert Wolfgang: Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar. 2. Auflage 1996

(4) Piet van der Lende: Zwangsarbeit - Zur Diskussion um einen Begriff http://www.sozonline.de/2011/11/zwangsarbeit/

(5) Eine globale Allianz gegen Zwangsarbeit, ILO 2005,
http://ilo.org/global/publications/ilo-bookstore/order-online/books/WCMS_088431/lang--en/index.htm

Aus: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose, 2. Auflage

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