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Außerordentliche Revision gegen BVwG Urteil GZ W198 2200658-1/7E wegen Verweigerung einer mündlichen Verhandlung (Erfolgreich!)

Aktiver Admin am Fr., 05.04.2019 - 15:55

RECHTSANWALT
MAG. BERNHARD SCHULLER
VERTEIDIGER IN STRAFSACHEN
EINGETRAGENER TREUHÄNDER
e-mail: schulleratra-schuller.at

An den
Verwaltungsgerichtshof
der Republik Österreich
Judenplatz 11
1010 Wien

Schriftsatz im WEB-ERV übermittelt

VERAHRENSHILFE BEWILLIGT

Mistelbach, 01.02.2019

GZ: W 198 2200658-1/7E

Urteil vom 08.11.2018

Revisionswerber: Martin K.

2130 Eibesthal

vertreten durch als bestellter Verfahrenshelfer: Mag. Bernhard Schuller, Rechtsanwalt, 2130 Mistelbach, Marktgasse 1

Belangte Behörde: Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien

wegen: Arbeitslosenversicherungsgesetz

Tel.: 02572/32797, Fax: 02572/3279710

AUSSERORDENTLICHE REVISION

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsrechtsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer durch seinen, mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 04.01.2019 zu GZ VZ 19/0007 bestellten Verfahrenshelfer, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes der Republik Österreich, in der Folge kurz als belangte Behörde bezeichnet, vom 08.11.2018, GZ W198 2200658-1/7E, hinterlegt beim ausgewiesenen Verfahrenshelfer am 04.01.2019, sohin zugestellt am 07.01.2019, fristgerecht nachstehende

AUSSERORDENTLICHE REVISION

an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich.

I. Zulässigkeit gemäß § 28 Abs. 3 VwGG:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Urteil ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich gem. § 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Entgegen der, von der belangten Behörde vertretenen Rechtsauffassung gilt es sehr wohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen die über den individuellen Sachverhalt und dessen Bedeutung hinausreicht, zumal das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die belangte Behörde vermeint, dass in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG eine klare Rechtslage vorläge. Von der belangten Behörde wurden aber in diesem Zusammenhang wesentliche Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet. In Anlehnung an die gefestigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (GZ 1529/71 vom 26.01.1972) ist ein rechtliches Interesse einer Partei im Allgemeinen und des Beschwerdeführers im Besonderen darin zu erkennen, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nur auf Aussagen solcher Personen stützt, die nach den §§ 48 – 50 AVG als Zeugen einvernommen wurden. Im hier gegenständlichen Fall begnügt sich die belangte Behörde lediglich mit dem Zitieren von Schriftstücken im angefochtenen Urteil und vermeint daraus, dies unter vollkommener Außerachtlassung des oben zitierten Rechtssatzes, dass der maßgebliche Sachverhalt daraus ergründet werden kann.

Die belangte Behörde hat jegliches Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht maßgeblich bzw. als Schutzbehauptung abgetan. Im Wesentlichen wird die Entscheidung auf ein E-Mail bzw. eine Stellungnahme des potentiellen Arbeitgebers, der Firma Optima Gastro GmbH gestützt, ohne jedoch, obwohl Beweisanbote unterbreitet wurden, die maßgeblichen Personen zum Sachverhalt einzuvernehmen.

Zum Lösen der Rechtsfrage und zur Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes wären aber die Einvernahmen dieser Personen unumgänglich gewesen.

Die belangte Behörde weicht daher, dies insbesondere im Hinblick auf die ihr obliegende Beweiswürdigung, von der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ab, insbesondere im Bezug auf die verfestigte Rechtsprechung, dass bei widersprüchlichen Zeugenaussagen selbige von der Behörde förmlich und niederschriftlich einvernehmen sind. (sh. VwGH GZ 2010/08/0034, 2012/08/0301).

Im Hinblick auf die oben zitierten Grundsätze und die Judikatur, insbesondere zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, ist die Revision somit zulässig.

II. Sachverhalt:

Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.03.2018 bis 11.04.2018 aberkannt. Die Begründung dafür lautet, dass durch den Beschwerdeführer eine ihm zumutbare Beschäftigung beim, vom Arbeitsmarktservice Mistelbach vermittelten, Dienstgeber, nämlich der Firma Optima Gastro GmbH, vereitelt wurde. Der Beschwerdeführer hätte auf Grund von ihm gestellten Forderungen und dem Wunsch, nicht als unselbstständig Erwerbstätiger beschäftigt zu werden sondern auf Werkvertragsbasis das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses vereitelt.

III. Revisionspunkte:

Durch die angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des §37 AVG verletzt, zumal die belangte Behörde sich im Hinblick auf widerstreitende Beweisergebnisse, die darüber hinaus nur aufgrund von Stellungnahmen per e-Mail vorliegen, die maßgeblichen Personen nicht zum Sachverhalt einvernommen hat.

Es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis vom 06.06.2012 GZ 2010/08/0034 des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

IV. Beschwerdegründe:

Das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W 198 2200658-1/7E vom 08.11.2018 wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkleit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.

Voraussetzung für den Entzug des Arbeitslosengeldes ist unter anderem, dies wird durch die belangte Behörde im Bescheid entsprechend dargetan, die Weigerung, eine vermittelte und zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Im bekämpften Bescheid wird als entscheidungswesentlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer anstelle einer Anstellung als Dienstnehmer bei der Firma Optima Gastro GmbH eine solche auf Werksvertragsbasis gewünscht hat und in diesem Zusammenhang auch noch Fixprovisionen, Firmenauto und Kilometergeld gefordert hätte. Dieser maßgebliche Sachverhalt, wie von der belangten Behörde angenommen, hätte dazu geführt, dass eine Anstellung des Beschwerdeführers nicht zu Stande gekommen sei.

Die belangte Behörde stützt den für sie maßgeblichen Sachverhalt insbesondere darauf, dass aus einer schriftlichen Stellungnahme der Firma Optima Gastro GmbH hervorgehe, dass der oben zitierte Sachverhalt zuträfe.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde, anstelle des bereits bei den Unterinstanzen erstatteten Vorbringens und auch der, in diesem Zusammenhang angebotenen Beweismittel, mit der schriftlichen Stellungnahme, die in der Folge ausschlaggebend für den Entzug des Arbeitslosengeldes war, begnügt hat.

Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang in seinen in den Unterinstanzen erstatteten Schriftsätzen zum Beweis dafür, dass er zu keinem Zeitpunkt auf Werkvertrag bzw. Provisionsbasis arbeiten hätte wollen, ein umfangreiches, den Stellungnahmen des präsumtiven Arbeitgebers deutlich widersprechendes, Vorbringen erstattet.

Es wurde vom Beschwerdeführer auch angeboten, entsprechende Beweise, insbesondere die Einvernahme der Zeugen Alexandra Killian und Erwin Wartler (handelnde Personen der Optima Gastro GmbH), aufzunehmen.

Die belangte Behörde hätte in der Folge, da ein strittiger Sachverhalt zu klären war, und dies durch die Eingaben des Beschwerdeführers auch bekannt war, im Hinblick auf § 37 AVG schon von amtswegen ein förmliches Ermittlungsverfahren, bei dem insbesondere die beiden erwähnten Personen einvernommen hätten werden müssen, einzuleiten gehabt.

Die belangte Behörde hat sich in der Folge aber damit begnügt, die in den zitierten Schriftstücke enthaltenen Aussagen zur Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers heranzuziehen.

In der Folge wurden diese schriftlichen Mitteilungen, ein persönlicher Eindruck der handelnden Personen wurde dabei nicht gewonnen, als schlüssig und nachvollziehbar der Entscheidung und Sachverhaltsfeststellung zu Grunde gelegt.

Erstaunlich erscheint es wiederum, dass die belangte Behörde, dies obwohl vom Beschwerdeführer bereits im von ihm bezeichneten Vorlageantrag vom 27.06.2018 mit Beilagenbezeichnung Anhang B1: Werkvertrag Optima Gastro GmbH (2 Seiten) dargetan hat, dass nicht der Beschwerdeführer selbst einen Werkvertrag gewünscht hat, sondern vielmehr die Firma Optima Gastro GmbH.

Dieser Umstand ist dadurch erklärlich, dass auf dieser Beilage, die ganz offensichtlich von der Firma Optima Gastro GmbH stammt, und der zweite Vertragspartner (dort als Auftragnehmer bezeichnet) freigelassen ist, es die Firma Optima Gastro GmbH. war, die eine Anstellung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis gewünscht hat.

Darauf ist die belangte Behörde nicht einmal ansatzweise eingegangen und hätte eine förmliche Befragung der angebotenen Zeugen (A. und E.) ergeben, dass dieses Formular, das der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht von diesem, sondern von der Firma Optima Gastro GmbH stammt.

Dieser Umstand hätte sodann in die Beweiswürdigung entsprechend Einfluss gefunden und wäre nicht ohne weiteres vom Unwillen des Beschwerdeführers ein vermitteltes Dienstverhältnis anzutreten, auszugehen gewesen.

Da ein Arbeitstraining nur für Menschen mit eingeschränkter Produktivität vorgesehen ist, nämlich um diese an eine höhere Produktivität heranzuführen, und in der Folge auch zu begründen ist, (VwGH GZ 2007/08/0336) darf ein solches nur im Rahmen eines Wiedereingliederungsprozesses durchgeführt und angeordnet werden. Gleiches gilt für eine Arbeitserprobung (VwGH GZ 2009/08/0105). Die Unterinstanzen hätten daher erst gar nicht ein derartiges Antragsformular dem Unternehmen ausgeben dürfen. Dies deswegen, da die konkrete wiedereinzugliedernde Person eine AMS Förderung erhält. Der Einzelfall ist begründen (§31 Abs 2 AMSG). Nicht das Unternehmen sondern die konkrete Person wird gefördert.

Maßnahmen auf Basis privatrechtlicher Förderungen sind zudem nur freiwillig möglich (VwGH GZ 2007/08/0141).

Ungeachtet der Ausführungen zum vorgelegten Formular für einen Werkvertrag hat der Beschwerdeführer ausführlich und auch entsprechend begründet dargetan, dass gegen seine Person ein Schuldenregulierungsverfahren beim Bezirksgericht Mistelbach eingeleitet worden ist und schon aus diesem Grund für ihn ein fixes Einkommen, um seiner Quotenzahlungsverpflichtung nachkommen zu können, jedenfalls sinnvoller und sicherer ist als eine Beschäftigung auf Werkvertragsbasis mit variablen Einkommen. Erst recht gilt das für ein Arbeitstraining bei dem der Beschwerdeführer lediglich den AMS Bezug als „Einkommen“ erhält und ohne Entgelt vom Unternehmen arbeitet. Kostenlose Arbeit für Unternehmen zu finanzieren, ist und kann nicht der Zweck der vom Arbeitnehmer selbst durch Versicherungsbeiträge finanzierte Arbeitslosenversicherung sein.

Hinzu kommt, dass angesichts der bereits absehbaren ökonomischen Unsicherheit im Unternehmen der Optima Gastro GmbH ein zusätzliches Risiko bei einem Werkvertrag besteht, weil der Insolvenzentgeltsicherungsfonds nur für Arbeitnehmer ausfallende Löhne bezahlt, dies jedoch bei Werkverträgen nicht vorgesehen ist (Löschnigg „Arbeitsrecht“ RZ 5/057).

Darüber hinaus wertet die belangte Behörde das verzögerte Vorstellen Anfang 2018, ohne das berücksichtigt wird, dass die vermittelte Arbeitsstelle kurz nach den Weihnachtsfeiertagen dem Beschwerdeführer zugegangen ist, als Ausdruck seiner Arbeitsunwilligkeit. Näher begründet wird dies nicht, und liegen solche Gründe auch tatsächlich nicht vor.

Die belangte Behörde hat sich auch nicht damit, dies wurde ebenfalls entsprechend vom Beschwerdeführer dargetan, auseinandergesetzt, dass über das Vermögen der Firma Optima Gastro GmbH am 07.08.2018 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

Vielmehr wurde der kausale Zusammenhang zum gegenständlichen Verfahren verneint.

Bei genauer Betrachtung insbesondere im Hinblick auf die Lebenserfahrung ergibt sich, dass ein Konkursverfahren nicht von einem Tag auf den anderen eingeleitet wird, sondern Zahlungsschwierigkeiten, die schon längere Zeit zurück liegen, damit einhergehen.

Zu hinterfragen wäre in diesem Zusammenhang gewesen, ob das Anbieten des Abschlusses eines Werkvertrages, wie oben näher dargetan, in einem Konnex zum im August 2018 eröffneten Konkursverfahren steht. Erfahrungsgemäß, dies ungeachtet von allfälligen Förderungen, die der Dienstgeber vom AMS erhält, wäre die Entlohnung des Beschwerdeführers auf Werkvertragsbasis für die Firma Optima Gastro GmbH ganz offensichtlich günstiger ausgefallen, als bei Anstellung als unselbständig Erwerbstätiger (mit den dann auch anfallenden Lohnnebenkosten).

Die belangte Behörde hat in jeglicher Hinsicht den maßgeblichen Sachverhalt durch unterlassene Aufnahme von angebotenen Beweismitteln entgegen der sie treffenden Verpflichtung den Sachverhalt in alle Richtungen von amtswegen zu ermitteln (§ 37 AVG), diesen aber nicht gemäß den entsprechenden einschlägigen Bestimmungen festgestellt.

Schlussendlich ist nochmals an dieser Stelle hervorzuheben, dass die belangte Behörde das Parteienvorbringen und die angebotenen Beweismittel angemessen zu würdigen hat, was jedoch im hier gegenständlichen Fall ausdrücklich und in verkennen der Rechtslage im Hinblick auf ein faires Verfahren nach Art. 6 MRK seitens der belangten Behörde unterlassen wurde.

Darüber hinaus sind die Behauptungen der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer kein Dienstverhältnis angestrebt hätte, da ein solches sein Einkommen aufgrund der Anmeldung transparent gemacht hätte, reine Spekulation. Auch Einkommen aus Werkverträgen sind zu versteuern und der Werkunternehmer unterliegt ebenfalls der Kontrolle durch die Steuerbehörde. Dadurch wird klar, dass auf rein spekulativer Basis dem Beschwerdeführer ein rechtswidrige Verhalten unterstellt wurde. Ein solches wurde auch von den Unterinstanzen festgestellt. Der in der angefochtenen Entscheidung nochmals wiederholte Sachverhalt beruht daher rein auf Spekulationen und nicht auf konkreten Beweisergebnissen.

Der bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, stellt nachstehende

ANTRÄGE

Der Verwaltungsgerichtshof wolle die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.11.2018 zu GZ W198 2200658-1/7E zulassen und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben;

sowie den Rechtsträger des Bundesverwaltungsgerichtes Wien den Ersatz der Kosten des ausgewiesenen Vertreters (Schriftsatzaufwand) binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.

Martin K.

KOSTENVERZEICHNIS

Schriftsatzaufwand € 922,00

zuzüglich 20% USt. € 184,40

GESAMT € 1.106,40

 

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