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Außerordentliche Revision gegen Bezugssperre durch AMS-Bregenz ausgelöst durch Caritas Vorarlberg Carla Shop Einkaufszentrum Lustenau

Aktiver Admin am Mi., 08.08.2018 - 15:41

Anmerkung: Leider hat diese außerordentliche Revision die Eingangshürde beim VwGH nicht geschafft, weil der VwGH behauptet, in der außerordentlichen Revision würden keine "Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung", weshalb die Revision zurück zu weisen sei. Obwohl der VwGH sozusagen nur die halbe Arbeit hatte, und nur einen verkürzten Beschluss ohne umfassende inhaltliche Würdigung der Revision macht, verlangt der VwGH entsprechend der Gesetzeslage dennoch den vollen Kostenersatz von 553,20 Euro. Außer Spesen, nichts gewesen!
Als besondere Draufgabe verrät der VwGH immerhin in Form eines Rechtssatzes, daß es bei der Beurteilung einer "Vereitelungshandlung" nicht darauf ankomme, ob die Stelle wirklich noch frei sei, sondern ob das Handeln der Berwerber*in als "Vereitelung" gewertet werden kann. Eine Absurdität sondermaßen, da der Gesetzgeber im AlVG klar davon ausgeht, dass eine real angebotene und verfügbare Stelle "vereitelt" werden muß.

"Es kommt nicht darauf an, ob eine Stelle zu einem Zeitpunkt, in dem die arbeitslose Person "aus ihrer Sicht noch in Vertragsverhandlungen steht", schon vergeben ist, wenn schon zuvor eine maßgebliche Vereitelungshandlung gesetzt worden ist."

Der Gang zum EGMR war erschien als nicht Erfolg versprechend bzw. zu aufwändig, zumal wir auch nicht über die finanziellen Ressourcen verfügen einen der wenigen auf EGMR-Verfahren spezialisierten Anwälte zu finanzieren und die Hürden beim EGMR noch höher sind als beim VwGH, Erfolgsquote noch einmal um eine Zehnerpotenz niedriger ... die vom VwGH postulierte fiktive Vereitelung könnte unter Umständen via Artikel 6 EMRK "Recht auf ein faires Verfahren" bzw. Artikel 7 EMRK "Keine Strafe ohne ein Gesetz" (da der "Versicherungsgemeinschaft" kein Schaden bei "Vereitelung" einer nicht vorhandenen Stelle entsteht - ist in diesem Fall die Bezugssperre als eine Form der Strafe anzusehen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt) angefochten werden, aber da muß schon sehr gut argumentiert werden um die Hürden beim stark überlasteten (und daher stark in Abwehrhaltung befindlichen) EGMR zu überwinden.

Siehe VwGH-Beschluß Ra 2018/08/0090 im RIS

Per WEB-ERV

Bundesverwaltungsgericht
Erdbergstraße 192-196
1030 Wien

VERFAHRENSHILFE!

I407 2119989-1/23E

Revisionswerberin: S. E.

vertreten durch: Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger

Rechtsanwälte GmbH
Marktstraße 4
6850 Dornbirn

Verfahrenshilfe, VwGH, RA 2018/08/0090-2 vom 16.05.2018, RAK Vorarlberg Zv. 131/18 vom 18.05.2018

belangte Behörde: AMS Bregenz, regionale Geschäftsstelle,
Rheinstraße 33
6901 Bregenz

Verwaltungsgericht: Bundesverwaltungsgericht
Erdbergstraße 192-196
1030 Wien

wegen:

Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, mit welchem die Beschwerde gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen wurde

A U S S E R O R D E N T L I C H E R E V I S I O N

gem. Artikel 133 Abs. 1 Ziff. 1 iVm Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 3 VwGG

1-fach

VERFAHRENSHILFE!

In umseits bezeichneter Verwaltungssache erhebt die Revisionswerberin gegen das Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, der Rechtsvertreterin der nunmehrigen Revisionswerberin zugestellt am 23.05.2018, innert offener Frist

A U S S E R O R D E N T L I C H E R E V I S I O N

an den Verwaltungsgerichtshof und führt dazu aus:

I. Sachverhalt

1. Die Revisionswerberin bezog aufgrund eines Antrags vom 13.04.2015 Notstandshilfe.

2. Am 03.07.2015 hatte die Revisionswerberin einen Termin beim Arbeitsmarktservice Bregenz, regionale Geschäftsstelle. Bei diesem Termin sprach sie mit AMS-Mitarbeiterin Regine A. auch über die Inhalte einer Betreuungsvereinbarung, welche bis 02.01.2016 gültig sein sollte. Eine schriftliche Ausfertigung dieser Betreuungsvereinbarung erhielt die Revisionswerberin zunächst jedoch nicht. Erst im Zuge einer durch die Revisionswerberin am 21.08.2015 vorgenommenen Akteneinsicht händigten AMS-Mitarbeiter der Revisionswerberin eine Kopie des vierseitigen Dokuments aus.

Aus diesem Grund fiel der Revisionswerberin erst im Zuge der am 21.08.2015 vorgenommenen Akteneinsicht auf, dass die schriftliche Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015 in wesentlichen Punkten von der an diesem Tag mündlich besprochenen Vereinbarung abwich.

Insbesondere befindet sich auf Seite 2 oben der Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015 der Satz „um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, steht Ihnen ihr Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung“. Tatsächlich wies Frau E. im Zuge des Gesprächs vom 03.07.2015 darauf hin, über keinen Privat-PKW zu verfügen und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen zu sein.

Festgehalten wird, dass sich auf Seite 2 oben der Betreuungsvereinbarung der Hinweis findet, dass die Revisionswerberin 20-30 Stunden (gemeint wöchentlich) arbeiten wolle, also eine Teilzeitanstellung anstrebe. Dies entspricht den mündlichen Vereinbarungen und wurde von der AMS-Betreuerin akzeptiert.

Ebenfalls auf Seite 2 der Betreuungsvereinbarung findet sich unter der Überschrift "Was wir von Ihnen erwarten" die Formulierung: "Sie setzen selbständig Aktivitäten wie z.B. Aktivbewerbungen. Über die Rechtsfolgen wurde informiert."

Auf Seite 1 der Betreuungsvereinbarung finden sich unter der Überschrift "Ihre Ausgangssituation" unter anderem folgende Formulierungen: "Eine Vermittlung wird durch *lange Vormerkung beim AMS erschwert" und "Die Arbeitsuche war bisher nicht erfolgreich, weil *selbst keine Stellen gefunden wurden".

Weitere Gründe für die beabsichtigte Vorgangsweise, der Revisionswerberin die Möglichkeit zu unterbreiten, über "Beschäftigung 50+" eine Stelle im Verkauf im Caritas-/Carla-Shop (Möbel, Haushaltswaren, ...) im Einkaufspark Lustenau anzutreten, finden sich weder in der Betreuungsvereinbarung, noch wurden diese mündlich erörtert.

Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, falls die Revisionswerberin die "Möglichkeit", die Stelle im Verkauf anzutreten, nicht wahrnimmt, erfolgte weder schriftlich noch mündlich; insbesondere ist eine Belehrung über die Rechtsfolgen nicht aktenkundig.

3. Ebenfalls im Zuge des Kontrolltermins vom 03.07.2015 beim AMS Bregenz telefonierte die für die Revisionswerberin zuständige AMS-Mitarbeiterin Regine A. mit der Caritas-Mitarbeiterin B. H.. Ziel dieses Telefongesprächs war, mit der Caritas-Mitarbeiterin H. einen Termin zu vereinbaren, im Zuge dessen die Revisionswerberin im Caritas/Carla-Shop im Lustenauer Einkaufspark vorsprechen sollte, dies Zwecks der Abklärung, ob eine Anstellung der Revisionswerberin über "Beschäftigung 50+" möglich sei. Insbesondere kam es im Zuge dieses Telefonats zu keinem „Angebot“ einer Beschäftigung für die Revisionswerberin.

Tatsächlich wurde noch nicht einmal ein konkreter Termin für die persönliche Vorsprache vereinbart, sondern kündigte die Caritas-Mitarbeiterin H. dafür einen Rückruf an.

Der Revisionswerberin wurden keine näheren Spezifikationen zu einer eventuell möglichen Tätigkeit im Caritas-/Carla-Shop mitgeteilt. Insbesondere erhielt die Revisionswerberin keine Informationen zum genauen Tätigkeitsprofil, zum Arbeitsbeginn, den Arbeitszeiten und auch nicht dazu – wie sich später herausstellte –, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen des Projektes "Carla Job Start" handelte.

4.Am 06.07.2015 rief Caritas-Mitarbeiterin H. bei der Revisionswerberin an, um wie am 03.07.2015 im Zuge des Kontrolltermins beim AMS telefonisch vereinbart, einen Termin für die persönliche Vorsprache festzulegen. Die beiden einigten sich darauf, sich am 15.07.2015 im Büro von Caritas-Mitarbeiterin H. in G ötzis zu treffen.

Keinesfalls lehnte die Revisionswerberin bereits im Zuge dieses Telefonats eine Beschäftigung als Verkaufshilfe im Caritas/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau ("Beschäftigung 50+") ab. Auch bestand die Revisionswerberin nicht darauf, stattdessen in der Caritas-Flüchtlingsbetreuung beschäftigt zu werden.

Auch im Zuge des Telefonats vom 06.07.2015 wurde der Revisionswerberin keine Beschäftigung angeboten. Es sollte wie ausgeführt lediglich ein Termin für ein Gespräch vereinbart werden, im Zuge dessen sich die Revisionswerberin persönlich vorstellen sollte.

5. Am 15.07.2015 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen der Revisionswerberin und der Caritas-Mitarbeiterin B. H.. Dabei stellte sich heraus, dass die Caritas-Mitarbeiterin H. selbst keine regulär angestellte Mitarbeiterin war, sondern selbst als "Transitarbeitskraft" angestellt war.

Im Zuge des Gesprächs wurde die Revisionswerberin darüber informiert, dass es möglicherweise bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung eine 75 % bis 80 %-Stelle gebe, auf welche sich die Revisionswerberin bewerben könnte. Allerdings wies Caritas-Mitarbeiterin H. darauf hin, dass noch nicht klar sei, ob tatsächlich eine Teilzeitanstellung bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung möglich sei, oder ob es sich um eine Vollzeitstelle handle. Insbesondere aufgrund dieser Unklarheit verblieben die Revisionswerberin und die Caritas-Mitarbeiterin so, dass sich die Caritas-Mitarbeiterin nochmals bei der Revisionswerberin melden werde.

Aufgrund dieser neuen Entwicklung, welche der Revisionswerberin nicht zuletzt aufgrund ihrer Kenntnisse der syrischen Sprache sehr gelegen kam, war die angeblich offene Stelle im Caritas/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau nur noch am Rande Thema des Gesprächs. Mit Blick auf die am 15.07.2015 möglich erscheinende Anstellung bei der Caritas-Flüchtlingsbetreuung/Verwaltung äußerte sich die Revisionswerberin lediglich dahingehend, dass sie ihre persönliche Stärke nicht im Verkauf sehe. Zu keiner Zeit wurde ihr von der Caritas-Mitarbeiterin B. H. oder irgendjemand anderem eine Anstellung im Caritas/Carla-Shop des Einkaufsparks Lustenau zugesagt oder ihr auch nur ein entsprechendes Jobangebot unterbreitet.

Schließlich wurde der Revisionswerberin am 15.07.2015 noch ein Muster eines Dienstzettels ausgehändigt, wobei es sich um den durch die Caritas-Mitarbeiterin H. anonymisierten Dienstzettel von ihr selbst handelte. Die Caritas-Mitarbeiterin H. stellte sich auf den Standpunkt, die Revisionswerberin müsse einen praktisch identen Dienstzettel unterfertigen und könne keinerlei Änderungen oder Ergänzungen mehr erwirken.

Zu keiner Zeit bezeichnete die Revisionswerberin den ihr vorgelegten Muster-Dienstzettel als „Knebelvertrag“. Darüber hinaus wurde ihr niemals ein personalisierter Dienstzettel vorgelegt, weshalb sie einen solchen auch nicht ablehnen konnte.

6. Mit E-Mail vom 16.07.15, 15:46 Uhr, informierte Caritas-Mitarbeiterin H. die Revisionswerberin darüber, dass die Stelle bei der Flüchtlingshilfe Vollzeit sei. Da die "angebotene Stelle" im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau "für Sie nicht in Frage" komme, verbleibe die Revisionswerberin im Evidenzpool.

7. Mit E-Mail vom 16.07.15 informierte Caritas-Mitarbeiter H. die AMS-Mitarbeiterin A. wie folgt: "Hallo Regine, Abkl. Hinsichtl. Empfang FLH erfolgt; Zeitpunkt n.n. definiert; aber 100 % Stelle; Kundin möchte nur TZ (75 %); dzt. keine and. Stelle; bleibt auf Evidenz. Lg B.".

8. Mit E-Mail vom 19.07.15, 15:30 Uhr, antwortete die Revisionswerberin auf das E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. vom 16.07.2015 und hielt fest, "dass nicht ich die Stelle (Carla-EP Lustenau) für mich als nicht in Frage kommend betrachte". Bereits kurz nach dem persönlichen Gespräch vom 15.07.2015 und deutlich bevor die Revisionswerberin über die Bezugseinstellung informiert wurde, wies diese also auf das offenbar vorliegende "Missverständnis" hin und stellte deutlich klar, dass ihr Wunsch nach weiteren Informationen zu einem allenfalls zu unterfertigenden

Dienstvertrag keine Ablehnung einer ihr ohnehin nie rechtsgültig angebotenen Anstellung ist.

Trotz dieser unmissverständlichen Mitteilung, wonach die Revisionswerberin die Stelle im Verkauf im Einkaufspark Lustenau weiterhin als für sich in Frage kommend betrachtete, erhielt sie darauf keine Rückmeldung und insbesondere kein Angebot. Daraus lässt sich schließen, dass die frag-

liche Stelle zwischenzeitlich bereits anderweitig vergeben wurde.

9. Mit Schreiben vom 17.07.2015, der Revisionswerberin zugestellt am 20.07.2015, wurde der Revisionswerberin beim AMS Bregenz, Fr. A., für den 29.07.2015 ein Kontrolltermin gegeben, im Zuge dessen über die "angebotene Beschäftigung 50+" gesprochen werden sollte.

10. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24.07.2015 an das AMS Bregenz, Fr. A., hielt die Revisionswerberin – unter anderem mit Verweis auf den oben ausgeführten E-Mail-Verkehr zwischen ihr und Caritas-Mitarbeiterin H. – fest, seitens der Caritas "keine Beschäftigung 50+" angeboten bekommen zu haben und weiterhin im Evidenzpool ge- speichert zu sein. Um in Erfahrung zu bringen, wie es zu der offenbar anders gelagerten Mitteilung durch die Caritas-Mitarbeiterin H. an das AMS Bregenz kam, verlangte die Revisionswerberin Akteneinsicht.

Zur Frage, ob die Revisionswerberin – wie ihr im persönlichen Gespräch vom 15.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. mitgeteilt wurde – einen ihr allenfalls in Zukunft vorliegenden Dienstzettel/Arbeitsvertrag unterfertigen müsse, ohne Details ausverhandeln zu können, verwies die Revisionswerberin auf den VwGH-Rechtssatz GZ 2004/08/0148 vom 15.02.2006.

Demnach gebühre ihr das Recht, Details von zu unterzeichnenden Arbeitsverträgen zu verhandeln. Auch erachtete sie es als unzulässig im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, ihr als Langzeitarbeitsloser das Recht, einzelne Details eines Arbeitsvertrages auszuhandeln, abzusprechen. Darüber hinaus berief sich die Revisionswerberin auf Artikel 8 der EMRK, wodurch die im Dienstzettel vorgesehene sozialarbeiterische Unterstützung durch die Caritas nicht rechtmäßig sei. Auch aufgrund einer Weisung eines Ministeriums dürfe die Caritas sozialpädagogische Betreuung nur auf den konkreten Job

beschränkt anbieten, nicht jedoch aufdie Arbeitssuche/Arbeitsvermittlung – schon gar nicht innerhalb eines Arbeitsverhältnisses –, was im Muster-Dienstzettel jedoch vereinbart war. Zudem verwies die Revisionswerberin auf die "vermutlich sittenwidrige Pauschalentlohnung".

11. Am 29.07.15 kam es zu einer niederschriftlichen Einvernahme der Revisionswerberin durch AMS-Mitarbeiterin A.. Im Zuge der Einvernahme verwies die Revisionswerberin auf ihre oben erörterte, schriftliche Stellungnahme vom 24.07.2015 und wurden die darin erwähnten Gründe (insbesondere, dass der Revisionswerberin eine Beschäftigung gar nie angeboten wurde, ihr das Recht zustehe, Details eines Arbeitsvertrages zu verhandeln, die Caritas nicht befugt sei, eine Arbeitsvermittlung zu übernehmen und die Pauschalentlohnung vermutlich sittenwidrig sei) zu Einwendungen erhoben. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, dass eingangs der Niederschrift behauptet wird, der Revisionswerberin sei eine Beschäftigung "zugewiesen" worden – in ihren Einwendungen hat die Revisionswerberin klargestellt, dass sie die Sach- und Rechtslage völlig anders beurteilt.

12. Mit Schreiben vom 12.08.15 wurde die Revisionswerberin vom AMS Bregenz vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt. Mit Schreiben vom 23.08.15 nahm die Revisionswerberin dazu Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie habe weder eine mündliche noch eine schriftliche Zuweisung zur Beschäftigung im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau erhalten.

Auch das Informationsblatt "carla JobStart-Beschäftigungsinitiative 50plus/M303406V1" habe sie erstmals bei Vornahme einer Akteneinsicht am 21.8.15 gesehen, dieses sei ihr weder gezeigt, geschweige denn ausgehändigt worden.

Zudem verwies die Revisionswerberin auf das E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. an AMS-Mitarbeiterin A. vom 16.07.15 und hielt fest, AMS-Mitarbeiterin A. sei am 17.07.15 aufgrund dieses E-Mails nicht zu Recht davon ausgegangen, die Revisionswerberin habe die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau abgelehnt.

Darüber hinaus stellte die Revisionswerberin klar, die Unterzeichnung eines Dienstvertrages nicht verweigert zu haben, sondern lediglich den Wunsch geäußert zu haben, diesen mit einer kompetenten Person zu besprechen. Erneut wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Caritas- Mitarbeiterin H. selbst um eine Transitarbeitskraft handelte und selbst im Bescheid des AMS Bregenz vom 17.12.15, Seite 8 Absatz 2, Zweifel daran geäußert werden, dass Caritas-Mitarbeiterin rechtmäßig mit Personalangelegenheiten betraut war und "die Zuweisung der beschwerde- gegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. [...] rechtmäßig war".

13. Mit Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 sprach das AMS Bregenz aus, die Revisionswerberin verliere den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.08.15 bis 27.09.15. Eine Nachsicht werde nicht erteilt.

14. Mit Schriftsatz vom 22.10.15 erhob die Revisionswerberin gegen den Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, Caritas-Mitarbeiter H. habe in ihrem Mail vom 13.08.15 an AMS-Mitarbeiterin Mag. Gudrun Arming klar zum Ausdruck gebracht, die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau zugunsten einer eventuellen Alternative in der Flüchtlingshilfe selbst zurückgestellt zu haben. Schon aus diesem Grund habe die Revisionswerberin eine Stelle im Verkauf weder abgelehnt noch vereitelt. Zudem verwies die Revisionswerberin auf zahlreiche wesentliche Formalfehler hin.

Weiters führte die Revisionswerberin aus, die angebotene Bezahlung nach sittenwidrigem Pauschallohn liege weit unter der regulären Bezahlung nach der regulären Einstufung nach dem Caritas-KV und sei somit unzumutbar.

Bei der sozialpädagogischen Betreuung, welche weit über den Rahmen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses gehe, handle es sich zudem um eine begründungspflichtige AMS-Maßnahme.

Auf Seite 3 dieser Beschwerde stellte die Revisionswerberin zudem den Antrag auf Einvernahme von K. M., Fachbereichsleitung Arbeit & Qualifizierung/Caritas insbesondere zum Beweis dafür, dass die Caritas als potenzieller Dienstgeber die betreffende Stelle im Verkauf während der Vertragsverhandlungen mit der Revisionswerberin anderweitig vergeben hat und das angebliche Angebot somit zurückgezogen hat. Zudem stellte die Revisionswerberin den Antrag auf "Aufnahme der entlastenden schriftlichen Aussage des Zeugen Herrn Ing. Kurt S." zum Beweis dafür, dass die Revisionswerberin insbesondere während des Telefonats vom 06.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. die Stelle im Verkauf weder verweigerte noch Vereitelungshandlungen setzte.

15. Am 11.12.15 wurde AMS-Mitarbeiterin A. Niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese an, der Revisionswerberin die Stelle im Caritas-/Carla-Shop im Einkaufspark Lustenau nicht schriftlich zugewiesen zu haben. Sie habe der Revisionswerberin die Stelle lediglich "mündlich angeboten", weil kein schriftliches Angebot vorgelegen habe.

Sie habe die Revisionswerberin bezüglich genauerer Spezifikationen (hinsichtlich des genauen Arbeitsantrittes und des genauen Tätigkeitsprofiles) an die Caritas verwiesen.

16. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.15 wurde die Beschwerde vom 22.10.15 gegen den Bescheid des AMS Bregenz vom 28.09.15 abgewiesen und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Revisionswerberin "das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice Bregenz zugewiesenen Beschäftigung als Verkaufshelferin über das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt Carla Job Start beim Carla-Einkaufspark in Lustenau vereitelt" habe.

Auf Seite 7, 2. Absatz, dieses Bescheides wurde festgehalten, die Revisionswerberin habe die Stelle nicht explizit verweigert.

Auf Seite 8, 2. Absatz, dieses Bescheides stellt sich der bescheiderlassende Organwalter zusammengefasst auf den Standpunkt, es für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung durch die Caritas-Mitarbeiterin H. unerheblich, ob die Caritas-Mitarbeiterin H., welche selbst als Transitarbeitskraft beschäftigt war, zu Recht oder zu Unrecht mit Personalangelegenheit der Firma Caritas betraut war. Auf Seite 10, drittletzter Absatz, wird sodann festgehalten, die Beschäftigung sei durch das Arbeitsmarktservice zugewiesen worden.

Gegen diesen Bescheid brachte die Revisionswerberin einen Vorlageantrag ein.

17.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht fanden am 21.02.17 und am 15.03.17 mündliche Verhandlungen statt, in welchen die Revisionswerberin und die Caritas-Mitarbeiterin H. einvernommen wurden.

Mit Erkenntnis vom 05.04.18, Zl. I407 2119989-1/23E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision als nicht zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte zusammengefasst fest, der Revisionswerberin sei die Stelle im Verkauf in einem persönlichen Gespräch mit AMS-Mitarbeiter A. zugewiesen worden. Die angebotene Stelle sei zumutbar. Die Revisionswerberin habe im Rahmen eines Telefongesprächs am 06.07.15 sowie im Rahmen eines persönlichen Gespräches am 15.07.15 gegenüber der Caritas-Mitarbeiter H. ihre Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit im Einkaufspark Lustenau geäußert. Die Revisionswerberin habe angegeben, dass man mit Knebelverträgen genötigt werde und habe "den Dienstzettel" nicht akzeptieren wollen. Die Projektarbeitsplätze sehe die Revisionswerberin insofern als Benachteiligung, als es ihr dadurch erschwert werde, wieder auf dem 1. Arbeitsmarkt unterzukommen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel. Außerdem lägen ihre Stärken im Verkauf. Lieber wolle sie in der Flüchtlingsbetreuung arbeiten, allerdings auch in diesem Bereich nicht in Vollzeit.

Sodann stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei aufgrund der Angaben der Revisionswerberin gegenüber Caritas-Mitarbeiter H. Zu keiner Anstellung beim Dienstgeber Caritas gekommen. Es sei der Beschwerdeführerin bewusst gewesen, dass durch ihr Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und habe sie dies billigend in Kauf genommen.

II. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit

1. Diese außerordentliche Revision ist rechtzeitig, weil die sechswöchige Frist zu ihrer Einbringung am 23. Mai 2018 mit Zustellung des Bescheides der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, GZ: Zv. 131/18, an den damit bestellten Verfahrenshelfer MMag. Dr. Gisinger zu laufen begann.

2. Diese außerordentliche Revision ist entgegen des Ausspruchs des Bundes-

verwaltungsgerichts auch zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht sprach gemäß Art 133 Abs 4 B-VG aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung (insbesondere verwies das BVwG auf die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rsp); weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich anzusehen und lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG erfolgte jedoch zu Unrecht, weil die angefochtene Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH abweicht, es hinsichtlich entscheidungswesentlicher Rechtsfragen an einer Rechtsprechung des VwGH fehlt und darüber hinaus zahlreiche Hinweise darauf vorliegen, dass die zu lösenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind.

Die angefochtene Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH insbesondere deswegen ab, weil ein Ausschluss vom Bezug von Geldleistungen im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG nur dann möglich ist, wenn die Zuweisung nähere Spezifikationen und Vorhalte jener Umstände enthält, aus denen sich das AMS zur Zuweisung berechtigt erachtet (VwGH vom 19.09.2007, GZ 2007/08/0007). Die im Zuge des Gesprächs vom 03.07.15 mündlich erfolgte Zuweisung erfüllte diese Anforderungen nicht, insbesondere weil keine näheren Spezifikationen genannt wurden. Im Wesentlichen teilte die AMS-Mitarbeiterin A. der Revisionswerberin mit, dass sich Caritas-Mitarbeiter H. telefonisch bei ihr melden werde. Die Revisionswerberin erhielt keine weiteren Informationen zur Stelle (Tätigkeitsprofil, Arbeitsbeginn, Arbeitszeiten, Ausgestaltung

des Dienstvertrages als befristetes Arbeitsverhältnis etc.). Die Revisionswerberin musste deshalb noch nicht einmal davon ausgehen, dass über eine Zuweisung im Sinne des Gesetzes vorlag.

Darüber hinaus weicht die angefochtene Entscheidung auch deshalb vonder bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, weil bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung – und um eine solche handelt es sich im gegenständlichen Fall – von einer ungerechtfertigten Weigerung der Arbeitslosen, daran teilzunehmen, nur dann gesprochen werden kann, wenn sich die Zuweisung auf eine zulässige Maßnahme bezieht und die Weigerung in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dazu muss die Behörde die Voraussetzungen für eine solche Zuweisung ermittelt und das Ergebnis ihres Ermittlungsverfahrens der Arbeitslosen – unter aktenkundigem Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – zur Kenntnis gebracht haben (VwGH vom 19.09.2007, GZ 2007/08/0007; VwGHvom 22.01.2003, GZ 2000/08/0041). Selbst wenn im vorliegenden Fall überhaupt eine Weigerung der Revisionswerberin vorliegen sollte – was bestritten bleibt – so erfolgte diese nicht in objektiver Kenntnis des Inhaltes, der Zumutbarkeit und der Erforderlichkeit der Maßnahme. Zudem hat die Behörde die Vo- raussetzungen für die Zuweisung nicht ermittelt und somit auch nicht zur Kenntnis bringen können.

Jedenfalls aber hat die Behörde die Revisionswerberin vor der angeblichen Weigerung nicht auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hingewiesen – weder mündlich und schon gar nicht schriftlich. Zunächst findet sich ein Hinweis auf eine Aufklärung über Rechtsfolgen in der Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015. Dieser Hinweis stellt zunächst keine Aufklärung über die Rechtsfolgen einer Weigerung dar, findet er sich doch in einem ganz anderen inhaltlichen Zusam-

menhang. Auch die Behörde selbst hat zugestanden, dass der Revisionswerberin diese Betreuungsvereinbarung nicht ausgehändigt wurde. Sodann wurde die Revisionswerberin erst im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.07.15 – und somit erst nach der angeblichen Weigerung – aktenkundig über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG belehrt.

Die bisherige Rechtsprechung des VwGH kann jedoch sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass eine Aufklärung über die Rechtsfolgen aktenkundig vor einer Weigerung zu erfolgen hat. Da dies im vorliegenden Fall unterlassen wurde, können die Rechtsfolgen des § 10 AlVG nicht greifen und die Revisionswerberin hätte nicht vom Bezug der Geldleistung ausgeschlossen werden dürfen.

Zudem weicht die angefochtene Entscheidung auch deshalb von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, weil ein Verhalten der Revisionswerberin als Weigerung und Vereitelungshandlung ausgelegt wurde, das insbesondere von der Entscheidung des VwGH vom 28.03.2012, GZ 2010/08/0087 (mit Hinweis auf Stammrechtssatz 2004/08/0148) gedeckt ist. Demnach überlässt es das Gesetz der arbeitslosen Person nämlich selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot – wenn dies nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist – anzunehmen. Aus dem Gesamtzusammenhang der angefochtenen Entscheidung wird klar, dass diese auf der – der zitierten VwGH-Rechtsprechung widersprechenden – Annahme beruht, schon die Meldung einer Beschäftigungsmöglichkeit an das AMS stelle ein Angebot dar, welches von der arbeitslosen Person sodann – im Sinne von "Friss Vogel oder stirb" – ohne weitere Verhandlungsmöglichkeit angenommen werden müsse, um sich nicht der Gefahr einer Bezugssperre auszusetzen.

Hinsichtlich des zitierten Stammrechtssatzes 2004/08/0148 stellt sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 17.12.2015, Seite 13 Absatz 3, sogar auf den Standpunkt, die dort festgehaltene Rechtsprechung des VwGH beziehe sich auf eine alte Rechtslage und sei dieses Erkenntnis "nicht mehr anwendbar". Obwohl die Revisionswerberin also primär davon ausgeht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der bisherigen Rechtsprechung des VwGH, weil der zitierte Stammrechtssatz – der ja in der Entscheidung zu GZ 2010/08/0087 angeführt ist – weiterhin gilt, wird aus anwaltlicher Vorsicht vorgebracht, es fehle auch an einer entsprechenden Rechtsprechung.

Hinsichtlich entscheidungswesentlicher Rechtsfragen fehlt es jedenfalls an einer Rechtsprechung des VwGH, weil insbesondere keine Rechtsprechung zur Frage vorliegt, ob eine Zuweisung, welche im Falle einer anschließenden Weigerung zum Ausschluss vom Bezug einer Geldleistung im Sinne von § 10 AlVG führen kann, auch von einer anderen Stelle als vom Arbeitsmarktservice oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführenden Dienstleister erfolgen darf.

Im vorliegenden Fall wurde die Revisionswerberin – wie sub I. ausgeführt –

von der AMS-Mitarbeiterin A. hinsichtlich Fragen zur genauen Spezifikation der "zugewiesenen" Stelle (insbesondere hinsichtlich des genauen Tätigkeitsprofils und des genauen Arbeitsantrittes) an die Caritas-Mitarbeiterin H. verwiesen. Daraus ist zunächst zu folgern, dass die "Zuweisung" durch die AMS-Mitarbeiterin A. wie ausgeführt nicht den erforderlichen Kriterien entspricht. Fraglich ist sodann – weil es dazu eben keine VwGH-Rechtsprechung gibt – ob die im Falle einer anschließenden Weigerung zum Ausschluss vom Bezug einer Geldleistung führen könnende Zuweisung auch von einer anderen Stelle als vom AMS oder einem Dienstleister wie oben ausgeführt ausgesprochen werden kann, im vorliegenden Fall also vom sozialökonomischen Betrieb Caritas, welcher das gemeinnützige Beschäftigungsprojekt "Carla Job Start" betreibt und selbst noch nicht einmal vorgebracht hat, ein vom AMS beauftragter, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes durchführender Dienstleister zu sein. Verwiesen wird auf den Bescheid vom 17.12.2015, Seite 8, 2. Absatz, wonach "die Zuweisung der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. in Ihrer Funktion als Transitarbeitskraft" erfolgte.

Sollte letztere Frage vom VwGH aus welchen Gründen immer bejaht werden, fehlt es anschließend daran noch an Rechtsprechung dazu, ob die Zuweisung in diesem Fall sodann auch dann zum Ausschluss vom Bezug von Geldleistungen führen kann, wenn eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung nicht aktenkundig erfolgte und ob die Zuweisung auch von einer Person wie der Caritas-Mitarbeiterin H. Ausgesprochen werden darf, die selbst lediglich als Transitmitarbeiterin beschäftigt ist.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung liegen auch vor, weil tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes missachtet wurden.

Dies ist in der vorliegenden Sache insbesondere deshalb der Fall, weil trotz entsprechender Anträge durch die Revisionswerberin weder die Zeugin M., Caritas-Mitarbeiterin und offenbar Vorgesetze der Caritas-Transitmitarbeiterin H., noch der Zeuge Ing. Stahr einvernommen wurden. Hinsichtlich des angebotenen Zeugen Ing. Stahr verstieg sich die belangte Behörde im Bescheid vom 17.12.15, Seite 8 ab zweitletztem Absatz bis Seite 9, sogar dahingehend, dass sie die schriftlichen Äußerungen des Zeugen als "Schutzbehauptung" würdigte und sich somit eine vorweggenommene Beweiswürdigung anlastete. Tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes wurden auch deshalb verletzt, weil trotz eindeutiger Hinweise, Vorbringen und Anträgen durch die Revisionswerberin nicht der Frage nachgegangen wurde, ob die fragliche Stelle im Verkauf zu jenem Zeitpunk, da die Revisionswerberin aus ihrer Sicht noch in Vertragsverhandlungen mit der potenziellen Dienstgeberin stand, bereits vergeben war. Hinsichtlich dieses Umstandes fehlt es sodann an Rechtsprechung zur Frage, ob eine nicht mehr vorhandene, weil zwischenzeitlich vergebene, Arbeitsstelle abgelehnt werden kann oder ob diesbezüglich noch Vereitelungshandlungen gesetzt werden können.

Dies alles sind aufgrund der schieren Menge an arbeitslosen Personen in Österreich, die zu einem großen Teil sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten zugewiesen werden, auch Rechtsfragen von weit über den vorliegenden Fall hinausgehender, grundsätzlicher Bedeutung.

Aus all diesen Gründen stellt die Revisionswerberin daher den

A N T R A G

Der Verwaltungsgerichtshof wolle die gegenständliche Revision als zulässig erachten.

III. Revisionspunkte

Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in ihrem subjektiven Recht auf Nichtausschließung vom Bezug einer Geldleistung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AlVG verletzt.

Das angefochtene Erkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach bekämpft.

IV. Revisionsgründe

A.

Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG)

1.

Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a

Aktenwidrigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit a liegt dann vor, wenn sich das Verwaltungsgericht bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat (VwGH 07.09.2005, 2002/08/0199 u.a.); die in den Verwaltungsakten aufliegenden Unterlagen eindeutig und offenkundig den Feststellungen im Erkenntnis widersprechen (VwGH 01.11.1998, 97/04/0137) oder das Verwaltungsgericht Feststellungen trifft, die in der Aktenlage keine Deckung finden (VwGH 31.01.1995, 92/05/0230).

a)

Im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird auf Seite 6 unten festgestellt: "Außerdem lägen ihre Stärken im Verkauf."

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft und eindeutig, dass die Revisionswerbin dies nie gesagt hat, diese Feststellung steht also im Widerspruch mit dem Akteninhalt. Vielmehr gab sie an, dass ihre Stärken "nicht unbedingt" im Verkauf lägen (vgl. insbesondere Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seite 4 unten). Diese Aussage ist jedoch weder als Weigerung, die angeblich angebotene Stelle anzutreten, noch als Vereitelungshandlung zu werten, weil sie im Gesamtzusammenhang verstanden werden muss.

Der Gesamtzusammenhang, in dem die Aussage der Revisionswerberin, ihre Stärken lägen "nicht unbedingt" im Verkauf lägen, ergibt sich ebenfalls aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17 wie folgt: Die Revisionswerberin sprach mit der Caritas-Mitarbeiterin über zwei eventuell verfügbare Stellen, nämlich erstens jene im Verkauf und zweitens jene in der Flüchtlingshilfe. Da die Revisionswerberin bereits ehrenamtlich in der Flüchtlingshilfe tätig war und auch die Syrische Sprache spricht, wollte sie sich insbesondere auch für dieseoffenbar verfügbare Stelle als geeignete Kandidatin präsentieren. Nur aus diesem Grund tätigte sie diese Aussage und nicht, um die ohnehin nicht angebotene Stelle abzulehnen oder eine Vereitelungshandlung zu setzen.

Die Revisionswerberin durfte im Gespräch mit der Caritas-Mitarbeiterin da- von ausgehen, dass gute Chancen auf einen Erhalt der Stelle in der Flüchtlingshilfe bestehen, zumal es nur noch um die Frage ging, ob es sich dabei um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitstelle handelte.

Die Feststellung der aktenwidrigen Aussage, die Revisionswerberin habe gesagt, ihre Stärken lägen im Verkauf, stellt einen Teil des maßgeblichen Sachverhalts dar, weil das BVwG die von der Revisionswerberin getätigten Aussagen als Weigerung und Vereitelungshandlungen qualifiziert. Die Aussage, íhre Stärken lägen im Verkauf verstärkt noch den Vorwurf, die Revisionswerberin habe die Stelle abgelehnt und Vereitelungshandlungen gesetzt. Aus neutraler Sicht wäre es nämlich umso verwerflicher, eine Stelle abzulehnen, wenn das Stellenprofil noch dazu genau mit den eigenen Stärken übereinstimmen würde und umso mehr zumutbar wäre.

Hätte das BVwG diese Feststellung also nicht aktenwidrig getroffen, so hätte sie den oben geschilderten Gesamtzusammenhang genauer herausarbeiten müssen, wobei zum Vorschein gekommen wäre, dass die tatsächlich getätigte Aussage der Revisionswerberin gerade keine Ablehnung oder Vereitelungshandlung war, sondern vielmehr gerade den Zweck verfolgte, eine zu jenem Zeitpunkt offenbar bestehende Chance auf eine Anstellung noch zu erhöhen. Dass diese "Strategie" der Revisionswerberin von der Caritas-Mitarbeiterin auch richtig "verstanden" wurde, ergibt sich etwa aus deren Aussage "[...] die BF hat gesagt, dass sie die Flüchtlingsstelle wolle" (Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seite 5 Absatz 6).

b)

Im angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird auf Seite 6 unten festgestellt: "Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel."

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft und eindeutig, dass die Revisionswerbin mit ihrer AMS-Betreuerin Adlassnig vereinbart hat, nur eine Teilzeitstelle antreten zu müssen, ohne dadurch mit negativen Folgen rechnen zu müssen (vgl. insbesondere die Betreuungsvereinbarung vom 03.07.15, welche in diesem Punkt unwidersprochen bleibt). Zudem ergibt sich aus dem Akteninhalt unzweifelhaft, dass die angeblich angebotene Stelle im Verkauf – um die es im gegenständlichen Fall gerade geht – eine Teilzeitstelle war, die Stelle in der Flüchtlingshilfe jedoch – wie sich erst später herausstellte – eine Vollzeitstelle (vgl. u.a. Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vom 15.03.17, Seiten 4 und 5). Die bekämpfte Feststellung "Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel" findet deshalb aufgrund des Gesamtzusammenhangs, in dem sie im bekämpften Erkenntnis getätigt wurde, keine Deckung in der Aktenlage.

Konkret ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, in dem die Feststellung getroffen wurde, dass das BVwG auch diese Aussage seiner Schlussfolgerung zu Grunde legt, die Revisionswerberin habe die angeblich angebotene Stelle abgelehnt und Vereitelungshandlungen gesetzt. Aus Sicht des BVwG hat die Revisionswerberin die Teilzeitstelle im Verkauf mit dem Hinweis abgelehnt, "eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel". Tatsächlich hat sich diese Aussage jedoch auf die Stelle in der Flüchtlingshilfe bezogen, welche der Revisionswerberin unbestritten gar nie zugewiesen wurde und

hinsichtlich derer sie auch keine Ablehnungs- und/oder Vereitelungshandlungen setze konnte. Aus diesen Gründen ist auch diese Feststellung Teil des maßgeblichen Sachverhalts.

Hätte das BVwG die bekämpfte Feststellung, die keine Deckung im Akteninhalt findet, nicht oder nicht im erörterten Gesamtzusammenhang getroffen, so wäre es nicht davon ausgegangen, auch diese Aussage bilde einen Teil des Puzzles, aus dem die Weigerung und Vereitelungshandlung der Revisionswerberin "konstruiert" wird.

2.

Ergänzungsbedürftigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b

Ergänzungsbedürftigkeit iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit b ist insbesondere anzu- nehmen, wenn Feststellungen zu einem wesentlichen Punkt fehlen (VwGH 26.04.1999, 96/17/0041).

a)

Wie unter I. 8. (Sachverhalt) ausgeführt, antwortete die Revisionswerberin mit E-Mail vom 19.07.15, 15:30 Uhr, auf die E-Mail von Caritas-Mitarbeiterin H. vom 16.07.2015 und hielt fest, "dass nicht ich die Stelle (Carla-EP Lustenau) für mich als nicht in Frage kommendbetrachte". Bereits kurz nach dem persönlichen Gespräch vom 15.07.2015 und deutlich bevor die Revisionswerberin über die Bezugseinstellung informiert wurde, wies diese also auf das offenbar vorliegende "Missverständnis" hin und stellte deutlich klar, dass ihr Wunsch nach weiteren Informationen zu einem allenfalls zu unterfertigenden Dienstvertrag keine Ablehnung einer ihr ohnehin nie rechtsgültig angebotenen Anstellung ist.

Trotz dieser unmissverständlichen Mitteilung, wonach die Revisionswerberin die Stelle im Verkauf im Einkaufspark Lustenau weiterhin als für sich in Frage kommend betrachtete, erhielt sie darauf keine Rückmeldung und insbesondere kein Angebot. Daraus lässt sich schließen, dass die fragliche Stelle zwischenzeitlich bereits anderweitig vergeben wurde.

Feststellungen zur Frage, ob die Stelle im Verkauf zu jenem Zeitpunkt, da die Revisionswerberin sinngemäß mitteilte, noch an dieser Stelle interessiert zu sein, sind insbesondere deshalb wesentlich, weil es – wie oben unter II. 2. Festgehalten – an einer Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt.

Hätte das BVwG Feststellungen zu diesem wesentlichen Punkt getroffen, so hätte es festgestellt, die Stelle im Verkauf sei bereits während der Vertragsverhandlungen zwischen der Revisionswerberin und der Caritas anderweitig vergeben worden, wodurch eine Weigerung und Vereitelungshandlungen denkunmöglich werden.

Wesentliche Verfahrensmängel iSd § 42 Abs 2 Z 3 lit c liegen insbesondere vor, wenn das Verwaltungsgericht bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 20.03.2007, 2006/03/0107 u.a.).

a)

Wie unter I. 14. (Sachverhalt) ausgeführt, stellte die Revisionswerberin auf Seite 3 ihrer Beschwerde vom 22.10.15 stellte die Revisionswerberin den Antrag auf Einvernahme von K. Mätzler, Fachbereichsleitung Arbeit & Qualifizierung/Caritas insbesondere zum Beweis dafür, dass die Caritas als potenzieller Dienstgeber die betreffende Stelle im Verkauf während der Vertragsverhandlungen mit der Revisionswerberin anderweitig vergeben hat und das angebliche Angebot somit zurückgezogen hat.

Diesem Antrag wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht entsprochen.

Hätte das BVwG dem Antrag entsprochen, hätte es feststellen können, dass die fragliche Stelle während der Vertragsverhandlungen anderweitig be- setzt worden wäre, was wohl dazu geführt hätte, dass das Erkenntnis gänzlich anders ausgefallen wäre, weil eine Weigerung und Vereitelungshandlungen nicht mehr möglich gewesen wären (zur fehlenden Rechtsprechung vergleiche oben).

b)

Wie unter I. 14. (Sachverhalt) ausgeführt, stellte die Revisionswerberin zudem den Antrag auf "Aufnahme der entlastenden schriftlichen Aussage des Zeugen Herrn Ing. Kurt Stahr" zum Beweis dafür, dass die Revisionswerberin insbesondere während des Telefonats vom 06.07.15 mit Caritas-Mitarbeiterin H. die Stelle im Verkauf weder verweigerte noch Vereitelungshandlungen setzte.

Aufgrund dieses Antrags hätte das BVwG von Amts wegen handeln müssen und alle erforderlichen Schritte setzen müssen, damit es zu einer Aussage des angebotenen Zeugen kommt. Stattdessen versteigt sich das BVwG in seinem angefochtenen Erkenntnis zu Ausführungen über die Krankheit des Zeugen und geht sogar so weit, dessen schriftliche Aussage im Sinne einer vorweggenommen Beweiswürdigung als "Schutzbehauptung" zu würdigen.

Hätte das BVwG aufgrund des Antrags die für ein ordnungsgemäßes Verfahren erforderlichen Schritte gesetzt, so hätte es feststellen können,dass es auch im Zuge des Telefonats vom 06.07.15 zu keiner Weigerung und zu keinen Vereitelungshandlungen durch die Revisionswerberin gekommen ist, was ein gänzlich anderes Erkenntnis zur Folge gehabt hätte.

B

Zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG)

a) Keine Zuweisung durch die belangte Behörde und kein Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung erfolgt

Auf Seite 6, Punkt 1.2., des angefochtenen Erkenntnisses wird festgestellt, die belangte Behörde habe der Revisionswerberin am 03.07.15 in einem persönlichen Gespräch eine Stelle im Verkauf im Caritas-Shop im Lustenauer Einkaufspark zugewiesen.

Eine Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG liegt jedoch nicht vor.

Wie sich aus dem Akteninhalt und dem sub I. angeführten Sachverhalt (insbesondere I. 3.) ergibt, lag am 03.07.15 noch überhaupt kein Angebot hinsichtlich einer konkreten Beschäftigung vor. Vielmehr telefonierte die AMS-Mitarbeiterin A. lediglich mit der Caritas-Mitarbeiterin H. und besprachen, dass sich die Revisionswerberin zwecks Abklärung, ob eine Anstellung der Revisionswerberin über "Beschäftigung 50+" möglich sei, mit der Caritas-Mitarbeiterin H. treffen solle. Es wurde jedoch noch nicht einmal ein konkreter Termin für dieses Treffen vereinbart, sondern kündigte Caritas-Mitarbeiterin H. diesbezüglich einen Anruf bei der Revisionswerberin an. Schon aus diesem Grund lag keine Zuweisung zu einer Beschäftigung vor.

Darüber hinaus wurden der Revisionswerberin keine näheren Spezifikationen zu einer eventuell möglichen Tätigkeit im Caritas-/Carla-Shop mitgeteilt. Insbesondere erhielt die Revisionswerberin keine Informationen zum genauen Tätigkeitsprofil, zum Arbeitsbeginn, den Arbeitszeiten und auch nicht dazu – wie sich später herausstellte –, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelte.

Aus all diesen Gründen liegt keine Zuweisung vor und ist das angefochtene Erkenntnis schon in seinem "Fundament" erschüttert.

Hingewiesen wird darauf, dass sich aus dem Bescheid des AMS Bregenz vom 17.12.2015, Seite 12 mittig, ergibt, dass der Revisionswerberin keine schriftliche Zuweisung ausgefolgt wurde. Der Inhalt der mündlichen Vereinbarung weicht von der nicht an die Revisionswerberin übergebenen schriftlichen Betreuungsvereinbarung in zahlreichen Punkten ab, insbesondere wird die Zuweisung bestritten. Auf Seite 2 dieses Bescheides, Absatz 2, finden sich zudem kryptische Formulierungen zu einer angeblichen "Zuweisung der beschwerdegegenständlichen Beschäftigung durch Frau H. in ihrer Funktion als Transitarbeitskraft". Auch wenn sich dazu im angefochtenen Erkenntnis nichts Näheres findet, so verdeutlicht dies doch, dass selbst die Behörden mit der angeblichen Zuweisung "ihre Probleme hatten" und sich fraglichen Konstruktionen und Formulierungen bedienen mussten.

Im Ergebnis wurde der Revisionswerberin zu keiner Zeit und durch niemanden rechtsgültig eine Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zugewiesen.

Zudem wurde die Revisionswerberin entgegen der eindeutigenRechtsprechung des VwGH (vgl. insbesondere VwGH 22.01.2003, 2000/08/0041) niemals aktenkundig auf die Rechtsfolgen einerWeigerung hingewiesen.

b) Keine Weigerung und keine Vereitelung durch die Revisionswerberin
Selbst wenn eine rechtsgültige Zuweisung einer Beschäftigung vorgenommen worden wäre – was bestritten bleibt –, so hat die Revisionswerberin die Annahme einer Stelle im Verkauf nie verweigert und auch keine Vereitelungshandlungen gesetzt.

Wenn das BVwG im angefochtenen Bescheid, insbesondere unter Punkt 3.2.5. (Seite 14), davon ausgeht, sie habe zumindest mit bedingtem Vorsatz Vereitelungshandlungen gesetzt, ist diese Annahme gleich aus mehreren Gründen verfehlt.

Zunächst argumentiert das BVwG unter anderem mit den Aussagen der Revisionswerberin, wonach ihr eine Vollzeitbeschäftigung zu viel sei und ihre "Stärken im Verkauf" lägen. Wie oben ausgeführt (vgl. IV. A. 1 a und b) sind diese Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen (Vollzeitbeschäftigung) und sogar eindeutig aktenwidrig (Stärke im Verkauf). Schon aus diesen Gründen fehlt der Schlussfolgerung des BVwG jegliches Fundament und ist der Bescheid deshalb mit einem wesentlichen Rechtsmangel belastet. Kurz zusammengefasst bezog sich die Aussage, eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel, ja gar nicht auf die Stelle im Verkauf, sondern auf die Stelle in der Flüchtlingshilfe. Die Stelle im Verkauf wäre ja ohnehin Teilzeit gewesen. Bei der Stelle in der Flüchtlingshilfe handelte es sich wiederum um eine Stelle, die unzweifelhaft nicht zugewiesen im Sinne des AlVG wurde und brachte dies die belangte Behörde auch niemals vor.

Sodann fehlte es der Revisionswerberin selbst dann, wenn eine Verweigerung oder Vereitelungshandlungen vorlägen – was bestritten bleibt – amangeblichen zumindest bedingten Vorsatz. Aus dem gesamten Akteninhalt, insbesondere aus der Niederschrift der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.03.17, Seite 5 Absatz 6, geht klar hervor, dass es einzigesZiel der Revisionswerberin war, die Stelle in der Flüchtlingshilfe zu bekommen. Sie wollte also ihre Chancen auf eine Anstellung durch ihr gesamtesVerhalten und ihre Aussagen erhöhen und gerade keine Vereitelungshandlungen setzen. Aufgrund der Ausgangslage, dass es nämlich sehr gute Aussichten auf einen Job in der Flüchtlingshilfe gab, musste sie gerade nicht davon ausgehen, durch ihre zielgerichteten Versuche, diesen Job zu erhalten, Vereitelungshandlungen zu setzen.

Zudem ist auch der Vorwurf, sie habe dadurch, dass sie "ihre Bedenken" geäußert habe und den Dienstzettel nicht habe akzeptieren wollen (vgl. Punkt 3.2.5. auf Seite 14 des angefochtenen Erkenntnisses), rechtlich nicht haltbar.

Gemäß VwGH-Rechtsprechung (insbesondere VwGH28.03.2012,2010/08/0087) überlässt es das Gesetz der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung u.ä.) mit dem potenziellen Arbeitgeber zu besprechen. Sodann erst entsteht die Verpflichtung, dessen Angebot –wenn es nach den gesetzlichen Kriterien zulässig ist – anzunehmen.

Daraus ergibt sich zunächst unmissverständlich, dass es der Revisionswerberin erlaubt war, den Dienstvertrag zu verhandeln. Sodann lässt sich aus der zitierten Rechtsprechung klar ein "Ablauf" herauslesen, wonach nachden eben erlaubten Vertragsverhandlungen ein Angebot des potenziellen Dienstgebers kommen muss. Kommt dieses gerade nicht – wie im vorliegenden Fall – so liegt weder eine Verweigerung noch eine Vereitelung vor.

Dass im vorliegenden Fall gerade kein Angebot kam, ergibt sich insbesondere aus dem Sachverhalt (vergleiche Sachverhalt I. 7 und 8). Im E-Mail vom 16.07.15, 15:46 Uhr, gesendet von Caritas-Mitarbeiterin H. an die Revisionswerberin, stellte sich die Caritas-Mitarbeiterin auf den Standpunkt, die Stelle im Verkauf komme für die Revisionswerberin nicht in Frage. Dies stellt jedenfalls kein Angebot dar. Da sich daraus durchaus auch für die Revisionswerberin unvorteilhaftes "herauslesen" lässt, stellt diese mit E-Mail vom 19.07.15 klar, durchaus noch an der Stelle im Verkauf interessiert zu sein. Selbst wenn es also Missverständnisse zwischen der Revisionswerberin und der AMS-Mitarbeiterin gegeben hätte, wären diese spätestens am 19.07.15 ausgeräumt gewesen. Trotzdem erhielt die Revisionswerberin kein Angebot, die Stelle im Verkauf anzutreten.

Hätte das BVwG seine rechtliche Schlussfolgerung nicht auf aktenwidrigeund völlig aus dem Zusammenhang gerissene Feststellungen gestützt und hätte es die Rechtsprechung des VwGH nicht ignoriert oder falsch ausgelegt, so wäre es zum Schluss gekommen, die potenzielle Arbeitgeberin habe gar nie ein rechtsgültiges Angebot unterbreitet und die Revisionswerberin habe den Stellenantritt weder verweigert noch Vereitelungshandlungen gesetzt.

Aus all diesen Gründen ist das angefochtene Erkenntnis aufgrund der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

V. ANTRÄGE

Die Revisionswerberin stellt sohin die

A N T R Ä G E,

der Verwaltungsgerichtshof wolle

1. Nach Abschluss des Vorverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen;

2. in der Sache gemäß § 42 Abs 1 iVm Abs 4 VwGG selbst entscheiden, derRevision Folge geben, das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.04.2018, GZ I407 2119989-1/23E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes – in eventu – wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend abändern, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, vom 17.12.2015 (Beschwerdevorentscheidung) stattgegeben und letztlich der Bescheid des Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, vom 28.09.15, mit dem ausgesprochen wurde, die Revisionswerberin verliere für den Zeitraum vom 17.08.15 bis 27.09.15den Anspruch auf Notstandshilfe, ersatzlos aufgehoben wird;

in eventu –

3. das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufheben

in eventu –

4. das Angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufheben, und zwar weil der Sachverhalt vom BVwG in wesentlichen Punkten aktenwidrig angenommen wurde, in wesentlichen Punkten der Ergänzung bedarf und Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung das BVwG zu einem an- deren Erkenntnis hätte kommen können

jedenfalls –

5. gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung idgF erkennen, der Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die der Revisionswerberin durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten – oder jene Kosten, die bei nachträglicher Aufhebung der Verfahrenshilfe entstehen können – im gesetzlichen Ausmaß zu Handen der ausgewiesenen Rechtsvertreterin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Dornbirn, am 28.6.2018

S. E.

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Betreuende Behörde
Beschwerdeinstanz