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Schikanöse Behandlung durch das AMS wird von Volksanwalt Günther Kräuter gedeckt

Aktiver Admin am Fr., 01.04.2016 - 22:37

VOLKSANWALTSCHAFT
Dr. Günther Kräuter Volksanwalt

Sachbearbeiter/-in: MR Mag. Heimo Tröster
Geschäftszahl: VA-BD-SV/1310-A/1/2015
Datum: 23. Februar 2016

Sehr geehrter Herr H.!

Ich beziehe mich auf unser E-Mail vom 14. Dezember 2015 und Ihr letztes E-Mail vom 8. Februar
2016.

Ich kann Sie darüber informieren, dass bei der Volksanwaltschaft in der Zwischenzeit auch zwei umfassende Stellungnahmen der Landesgeschäftsführung des AMS Wien eingelangt sind. Wie Sie wissen, sehr geehrter Herr H., hatten wir ja ein Prüfverfahren im Bereich des AMS Wien in die Wege geleitet. Es ging dabei um die Frequenz der Ihnen vorgeschriebenen Kontrolltermine sowie ganz allgemein um die Frage einer qualitativen Stellenvermittlung durch das AMS.

Auf Basis der eingelangten Stellungnahmen der Landesgeschäftsführung des AMS Wien sowie unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben sind wir nach sorgfältiger Prüfung dermaßgeblichen Rechtslage zu folgendem Prüfergebnis gelangt:

Zunächst zur Frage der Kontrolltermine:

Sie haben in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass es aus Ihrer Sicht schikanös ist, wenn Sie einmal wöchentlich einen Kontrolltermin beim AMS vorgeschrieben bekommen. Sie haben auch die Frage aufgeworfen, ob Ihnen ein Fahrtkostenersatz durch das AMS zu gewähren wäre.

Aufgrund der geltenden Rechtslage muss man davon ausgehen, dass die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins pro Woche gesetzlich gedeckt und nicht als schikanös angesehen werden kann. In der diesbezüglich maßgeblichen Regelung des § 49 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) ist ein Kontrollmeldetermin pro Woche als Regelfall vorgesehen.

Wortwörtlich heißt es im § 49 Abs. 1 1. Satz AlVG: „Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden.“

Auf der Grundlage der zitierten Regelung des § 49 AlVG geht im Übrigen auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein Kontrolltermin pro Woche vom AMS – ohne nähere Begründung – vorgeschrieben werden darf und vom Arbeitslosen eingehalten werden muss (VwGH 19.9.2007, Zl 2006/08/0272).

Das AMS kann von dieser wöchentlichen Meldefrequenz zwar Ausnahmen vorsehen und es ist der Volksanwaltschaft auch bekannt, dass aufgrund knapper Personalressourcen - vor allem im
großstädtischen Bereich - diese wöchentliche Meldepflicht in vielen Fällen nicht eingehalten werden kann. Dennoch ist es eine unumstößliche Tatsache, dass der Gesetzgeber eine wöchentliche Meldung, also eine persönliche Vorsprache pro Woche beim AMS als Standard und damit als Regelfall vorsieht.

Abgesehen vom Gesetzeswortlaut ist auch zu bedenken, dass Sie relativ jung sind und für Sie somit vergleichsweise gute Chancen am Arbeitsmarkt bestehen. Wenn Sie daher aufgrund Ihrer eigenen Bemühungen bislang nicht in der Lage waren, nachhaltig ins Arbeitsleben einzusteigen, so erscheint eine intensivere Betreuung durch das AMS nicht nur gerechtfertigt, sondern auch
geboten.

Ich würde Ihnen daher dringend raten, Ihre wöchentlichen Termine wahrzunehmen und diese Termine zu nutzen, um allenfalls auch zusätzlich Vermittlungsangebote einzufordern.

Zur Frage des Fahrtkostenersatzes:

Die geltenden AMS-Richtlinien sehen einen Fahrkostenersatz derzeit nur dann vor, wenn ausserhalb des Wohnortes Bewerbungsgespräche geführt werden müssen. Zu beachten ist dabei, dass ein Fahrtkostenersatz immer rechtzeitig im Vorhinein beim AMS zu beantragen ist. Für die Einhaltung von Kontrollmeldeterminen bei dem nach dem Wohnort zuständigen AMS ist derzeit leider kein Fahrtkostenersatz vorgesehen.

Im Zusammenhang mit einem Anspruch auf Fahrkostenersatz beziehen Sie sich in Ihrem letzten E-Mail auf den Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz von Dirschmied und Pfeil: Tatsächlich fordern diese Autoren auch bei Kontrollmeldeterminen die Zuerkennung eines Fahrkostenersatzes – allerdings nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen: Dirschmied und Pfleil beziehen sich auf solche Fälle in denen – abweichend vom gesetzlichen Regelfall - häufigere Kontrollmeldetermine vorgeschrieben werden. Wie oben ausführlich beschrieben, ist der gesetzliche Regelfall die wöchentliche Meldepflicht. Dirschmied und Pfeil habe also jene Fälle im Auge, in denen Konkret sprechen diese Autoren von Fällen einer täglichen (!) Kontrollmeldung beim AMS (Dirschmied – Pfeil, § 49 AlVG, S. 332). Abgesehen davon, dass es bei Ihnen nicht um eine tägliche Meldung geht, muss ich aus Sicht der Volksanwaltschaft darauf hinweisen, dass die Ausführungen von Dirschmied und Pfeil eine Lehrmeinung darstellen, die weder auf den Gesetzeswortlaut noch auf geltende AMS-Richtlinien und auch nicht auf Urteile (Erkenntnisse) des Verwaltungsgerichtshofes beziehen (können). Auch andere Autoren in der juristischen Fachliteratur sind dieser Ansicht nicht gefolgt (Krapf – Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 11. Lfg. § 49 AlVG Rz 822 ff).

Zur Frage der Stellenangebote:

Diesfalls hatten Sie gegenüber der Volksanwaltschaft vorgebracht, dass Sie ungeeignete Stellenangebote erhalten und im Endeffekt keine wirklich gute Betreuung bei den wöchentlichen Terminen stattfände. Wir haben das AMS mit diesem Kritikpunkt konfrontiert und insbesondere angeregt, verstärkt Stellen im kaufmännischen Bereich für Sie anzubieten.

Das AMS hat uns dazu mitgeteilt, dass man Ihnen im Jahr 2015 insgesamt 44 Vermittlungsvorschläge ausgefolgt hat, wobei keiner dieser Vorschläge zur Aufnahme einer Beschäftigung geführt hat. Das AMS hat uns in diesem Kontext zugesichert, dass man sich sehr wohl bemühe, Stellen auch für den kaufmännischen Bereich für Sie bereit zu stellen. Ein Problem dabei ist allerdings, dass Ihre HAK-Matura bereits 20XX absolviert wurde und seither leider nur wenig berufliche Erfahrung im Sekretariatsbereich gesammelt werden konnte. Auf der anderen Seite wurde darauf hingewiesen, dass Sie Dienstverhältnisse bislang insbesondere auch in anderen Bereichen, wie der Sicherheitsbranche, der Gastronomie, oder der Post gehabt haben, weshalb aus Sicht des AMS eine Vermittlung auch in diesen Bereichen sinnvoll ist. Nach den von uns beim AMS erhobenen Daten haben Sie im letzten Jahr insbesondere folgende Stellenangebote im Sekretariatsbereich erhalten: Fa. Trenkwalter am 30.11.2015, Firma Global Pro und Wiener Lernen am 23.10.2015, Firma Erich Mark am 1.10.2015, Firma easy learn und Buratti GmbH am 29.6.2015. Daneben haben Sie wiederholt auch Stellen im Bereich Call-Center angeboten bekommen, was ebenfalls Ihrem Ausbildungsprofil entspricht.

Aus Sicht der Volksanwaltschaft ist dazu zu sagen, dass Ihr Vorwurf, Sie würden nur unpassende Stellenangebote erhalten, nicht bestätigt werden kann.

Einerseits hat man Ihnen immer wieder Stellen für HAK-Absolventen angeboten; andererseits sind Sie aber auch verpflichtet, Stellen unter diesem Qualifikationsniveau anzunehmen, da Sie bereits die Notstandshilfe beziehen und daher rechtlich über keinen Berufsschutz verfügen. Ein Berufsschutz besteht nur während des Bezugs von Arbeitslosengeld und auch dann nur innerhalb der ersten 100 Tage. Relevant ist aus unserer Sicht auch, dass Sie derzeit ja auch (noch) als Student inskribiert sind. Bei Jobs in der Systemgastronomie (z.B. Mc Donald´s etc.) sowie der Sicherheitsbranche handelt es sich um typische Jobs, die vor allem auch Studenten machen.

Die Vorgangsweise des AMS kann in Ihrem Fall nicht als rechtswidrig beanstandet werden kann. Insbesondere konnte auch die aktuelle Betreuungsstrategie des AMS weder als unzweckmäßig noch als schikanös bewertet werden.

Ich hoffe, sehr geehrter Herr H., ich konnte mit meinen Ausführungen zum besseren Verständnis der Rechtslage beitragen und Ihnen eine taugliche Orientierungshilfe für die Zukunft geben.

Mit freundlichen Grüßen
Volksanwalt Dr. Günther Kräuter e.h.

Anmerkung Aktive Arbeitslose Österreich:

Dieses Schreiben zeigt recht deutlich, wie sehr die Volksanwaltschaft sich weigert, Ihren gesetzlichen Auftrag ernst zu nehmen und statt den von der Bürokratie schikanierten Menschen beizustehen diese noch einmal schikaniert und demütigt.

Wenn von 44 Bewerbungen nur 4 dem Qualifikationsprofil entsprechen, dann ist das nicht nur ganz klar eine Schikane, sonder auch rechtswidrig, weil in § 29 Arbeitsmarktservicegesetz klar steht, dass Ziel des AMS ist "auf effiziente Weise die Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze herbeizuführen, die möglichst eine den Vermittlungswünschen des Arbeitsuchenden entsprechende Beschäftigung bieten".

Ebenso ist die vermehrte Vorschreibung von Kontrollterminen und die Sonderbehandlung durch das Case Management des AMS Wien - ein erster Anlauf dazu wurde in den 90er Jahren klar als politisch wegen des schikanösen Charakter dieser Sonderbehandlung noch politisch verhindert - klar als Schikane zu bezeichnent, da diese Sonderbehandlung erst nach einer Strafanzeige des schikanierten offenbar als Strafe für das aufmüpfige Verhalten begonnen wurde.

Da aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen in der Regel Kontrolltermine nur monatlich oder sogar alle 3 Monate statt finden, ist die wöchentliche Vorschreibung als Verletzung des Gleichbehanldungsgebotes von § 31 AMSG zu werten, wo explizit von der  "Gleichbehandlung gleichartiger Angelegenheiten", und der "notwendigen Einheitlichkeit des Vorgehens" die Rede ist.

Auch unterschlägt Volksanwalt Günther Kräuter dass der Gesetzgeber in § 31 AMSG klar: "Die Leistungen des Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, durch die regionalen Organisationen zu erbringen." Auch diese Gesetzesstelle mißachtet Volksanwalt Günther Kräuter!

Die Kombination von vermehrten Kontrollterminen bei einer gesetzlich nicht gedeckten Sonderbehandlungsstelle in der Landesgeschäftsführung und die systematische Zuweisung von Stellen deutlich unter dem Qualifikationsprofil ist aus unserer Sicht klar als Mobbing zu werten, das von Volksanwalt Günther Kräuter gedeckt wird.

Für Volksanwalt Günther Kräuter zählen offenbar nur jene Rechtsverstöße, die auch mit einer Sanktion verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich geahndet werden können. Das deutet auf ein ausgesprochen seltsames Rechtsverständnis und Menschenbild von Volksanwalt Günther Kräuter hin, demzufolge nur Strafen Recht konstituieren. Es mag für Günther Kräuter zutreffen, dass er nur dann sich an Gesetze hält, wenn deren Bruch vom Staat geahndet werden kann, er möge bitte aber seine eigene, offenbar Menschen verachtende, Haltung nicht auf alle anderen Menschen projizieren!

Ebenso weigert sich Günther Kräuter nach wie vor beharrlich selbst jene Menschenrecht als Teil der Rechtsordnung zu sehen, die als Bundesgesetz veröffentlicht worden sind, aber nicht mit einklagbar und sanktionierbar sind. Wie kommt dann Günther Kräuter dazu, immer wieder öffentlich die Volksanwaltschaft als "Haus der Menschenrechte" zu bezeichnen? Ist das nicht ein systematischer Betrug der Öffentlichkeit?

Günther Kräuter verdankt die Stellung als Volksanwalt seiner Partei, der SPÖ, deren Generalsekretär er war. Die Vereinten Nationen verweigern seit Jahren dankenswerterweise aufgrund der parteipolitischen Bestellung der Volksanwälte der Volksanwaltschaft den Statur einer nationalen Menschenrechtsinsitution nach Pariser Konvention. So wie die parteipolitisch gefärbte Volksanwaltschaft die Menschen als lästige Untertanen behandelt wird ihr dieser Status hoffentlich weiterhin verweigert bleiben.

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