Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

WBI Leoben: Rechtswidrige und unvorteilhafte Passagen des Arbeitsvertrages

Aktive Arbeits… am Sa., 30.08.2014 - 17:16

Folgende Auszüge aus dem Arbeitsvertrag stammen aus dem Jahr 2014. Ob die Arbeitsverträge von WBI noch immer so viel Unsinn enthalten, können wir nicht sagen. Wir bitten daher uns aktuelle Arbeitsverträge zur Überprüfung in Kopie oder als Scan (anonymisieren nciht vergessen!) zu schicken.

Wer so einen mit schikanösen Bestimmungen gespickten Arbeitsvertrag entmündigt sich de facto selbst. Eine Selbstkündundigung bzw. Auflösung in der Probezeit sollte daher vom AMS aufgrund der Unzumutbarkeit dieses Arbeitsvertrages nicht mit einer Wartefrist/Sperre von 4 Wochen bestraft werden können.

Wir empfehlen jedenfalls, sich solche Vertragsbestandteile nicht hinzunehmen!

Präambel

Die DienstnehmerIn verpflichtet sich, dem Projektzweck konform ihre Tätigkeit auszuüben. Die DienstnehmerIn erklärt sich damit einverstanden, dass eine Arbeitsweise, die dem Projektziel offensichtlich entgegenwirkt, zu sofortigen Abbruch des Dienstverhältnisses auch innerhalb der Befristung führt.

Anmerkung: Rechtswidrig. Zu unbestimmt formuliert. Darunter könnte auch ein gewerkschaftlicher Kampf um die eigenen Rechte fallen bzw. jede Form des Widerstands! Dient offenbar der Einschüchterung! Entlassungsgründe sind nämlich gesetzlich geregelt.

I. DIENSTVERWENDUNG UND ENTLOHNUNG

Allfällig gewährte Zulagen oder Überzahlungen werden auf freiwilliger Basis gegen jederzeitigen Widerruf gewährt.

Zumindest unvorteilhaft.

Die Dienstnehmerin ist bereit einer Änderung der Tätigkeit zuzustimmen. Aus der ausgeübten Tätigkeit kann kein Recht zur dauernd gleichen Verwendung abgeleitet werden.

Rechtswidrig. Eine deutlich niederwertigere Tätigkeit, z.B. Versetzung von Bürodienst zur Gartenarbeit, bedarf der Zustimmung der Betroffenen!

II. DAUER DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

Die DienstnehmerIn erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ihr Dienstverhältnis auch während der Befristung aufgrund eines in ihrer Person liegenden Umstandes jederzeit wieder beendet werden kann. Zu diesen Umständen zählen insbesondere:

Das oben zitierte, dem Projektziel nicht förderliche Verhalten, Alkoholisierung am Arbeitsplatz; Arbeits- und Tätigkeitsverweigerung; unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz; Unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes, Raufhandel, Beschimpfungen und Tätlichkeiten gegenüber anderen Arbeitskolleginnen etc.

Desweiteren gilt auch das vorsätzliche Missachten von Anweisungen des Vorgesetzten als Grund für die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Rechtswidrig: Verlassen des Arbeitsplatzes (z.B. um auf die Toilette zu gehen oder ein wichtiges Telefonat zu machen) und Missachten einzelner Anweisungen eines Vorgesetzen alleine sind nicht in jedem Fall ein Entlassungsgrund.

III. Dienstort

Die DienstnehmerIn kann auch zu Leistungen an einem anderen Arbeitsplatz bzw. Arbeitsbereich herangezogen werden, sofern der Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsbereich in unmittelbarem Einflussverhältnis zum Verein WBI steht.

Zu unbestimmt. Auch nach einer Versetzung muss die zumutbare Wegzeit nach AlVG eingehalten werden!

VI. Dienstverhinderung

Über die Dienstverhinderung ist ab dem ersten Tag der Verhinderung eine ärztliche Bestätigung oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen

Rechtskonform, wegen des Zusammenhangs mit dem folgenden Absatz hier angeführt.

Kommt die DienstnehmerIn dieser Verpflichtung nicht nach, verliert sie/er für die Dauer der Versäumnis den Anspruch auf Entgelt. Der Dienstgeber hat das Recht, nach einer Dienstverhinderung von mehr als 14 Kalendertagen die DienstnehmerIn bei einem Vertrauensarzt des Dienstgebers vorzuladen.

Rechtswidrig: Der Arbeitgeber darf weder die Form der Krankenbestätigung vorschreiben noch von welchem Arzt diese auszustellen ist.

XI. Sonderzahlungen

Der Anteil auf den aliquoten Anteil der Sonderzahlungen gebührt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis durch berechtigte fristlose Entlassung oder ohne Vorliegen eines wichtigen Austrittgrundes gelöst wird (§ 26 und § 28 des Angestelltengesetzes)

Zumindest unvorteilhaft

XII. LEISTUNGSAUSSCHLUSS

Für Dienstleistungen, die nicht zustande gekommen sind, gebührt der DienstnehmerIn kein Entgelt, wenn Umstände gegeben sind, die auf Seiten des Dienstgebers liegen (Ausschluss des § 1155 ABGB – beispielsweise bei Elementarereignissen Sturmschäden, Brand, Baugebrechen udgl.)

Rechtswidrig: Gesetzlich festgeschriebene Rechte wie das ABGB können nicht per Arbeitsvertrag außer Kraft gesetzt werden!

XIII. HAFTPFLICHT

In Abänderung des § 6 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes wird vereinbart, dass auf einem minderen Grad des Versehens beruhende Schadensersatzansprüche oder Rückgriffsansprüche erlöschen, wenn sie nicht binnen 3 Jahre nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden können, geltend gemacht werden.

Rechtswidrig. Laut Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes beträgt diese Frist 6 Monate und darf nicht durch einen arbeitsbertrag oder einen Kollektivvertrag zuungunsten der ArbeitnehmerIn verlängert werden! Hier geht es um die Geltendmachung von durch die ArbeitnehmerIn verursachte Schäden!

XIV. GESCHENKANNAHMEVERBOT

Geschenke dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitgebers angenommen werden. Die unbefugte Geschenkannahme stellt einen Entlassungsgrund dar.

Rechtswidrig. Geschenkannahme - insbesondere in kleinerem Ausmaß im Wert von bis zu 100 Euro sind sicher kein Entlassungsgrund!

Ausgenommen von diesem Verbot sind kleine Gelegenheitsgeschenke (Blumen, Genussmittel udgl. Im Gegenwert bis max. Euro 10,-).

Die DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede Geschenkannahme dem Dienstgeber mitzuteilen.

XIV. GEHEIMHALTUNGSPFLICHTEN

Die DienstnehmerIn ist zur Verschwiegenheit hinsichtlich sämtlicher Angelegenheit, die den Dienstgeber betreffen, gegenüber jedermann verpflichtet. Die Nichteinhaltung dieser Bestimmung bietet einen Entlassungsgrund. Auch nach Ende des Dienstverhältnisses dürfen dienstinterne Angelegenheiten nicht weiter gegeben werden.

Rechtswidrig. Verschwiegenheitspflichten umfassen nur Geschäftsgeheimnisse bzw. Dienstgeheimnisse. Diese extrem offene Formulierung dient offenbar der Einschüchterung, weil nicht einmal die Information bzw. Rechtberatung durch AK, Gewerkschaft oder Arbeitsloseninitiativen bei Problemen im Betrieb möglich wäre. Verletzt also die Informationsfreiheit nach Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (Steht in verfassungsrang).

XV. NEBENBESCHÄFTIGUNG

Jede Nebenbeschäftigung, wie so beispielsweise so die Begründung eines anderen Dienstverhältnisses, eines Werkvertrages oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses, bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Davon ausgenommen sind lediglich Beschäftigungen, welche dem rein privaten Bereich zuzuordnen werden können.

Zumindest unvorteilhaft wenn nicht gesetzeswidrig. Soferne durch Nebenbeschäftigungen die Arbeitstätigkeit im Betrieb nicht eingeschränkt wird oder in Konkurrenz zum Arbeitgeber steht (z.B. gleiche Branche/Tätigkeit) darf der Arbeitgeber Nebenbeschäftigungen nicht verbieten.

XVI. IRRTÜMLICHE ZAHLUNG

Im Falle einer irrtümlich erfolgten Berechnung des Entgeltes, oder überhöhten Auszahlung, erklärt sich die DienstnehmerIn bereit, zu viel ausbezahlte Beträge zurück zu erstatten.

Rechtswidrig: Wenn aufgrund geringer Höhe und sonstiger Umstände der Arbeitnehmer guten Glaubens annehmen konnte, dass der Betrag richtig ist, muss dieser nicht zurück gezahlt werden!

Die DienstnehmerIn ist verpflichtet, jede Abrechnung und Auszahlung dem Grunde und der Höhe nach auf die Richtigkeit zu prüfen.

XVIII. VERFALL VON ANSPRÜCHEN

Ansprüche jeglicher Art aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten ab Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber mittels eingeschriebenen Brief geltend zu machen.

Unvorteilhaft.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Maßnahmenanbieter
Betreuende Behörde
Schlagworte Rechtsinformation