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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs und SÖB).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W145 2117719-1
Norm

W145 2117719-1

Der Beschwerdeführer war zuletzt in der Zeit von 01.10.2011 bis 04.10.2011 vollversichert beschäftigt. Seit 05.11.2011 steht der Beschwerdeführer im Notstandshilfebezug. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 20.08.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 20.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 09.11.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat keinen Lehrabschluss in Österreich. Er verfügt über Berufserfahrung als Lagerarbeiter ohne Staplerschein, Verpacker, Abwäscher sowie Druckereiarbeiter. Laut der am 11.12.2014 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Abwascher bzw. Verpacker unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben. Aufgrund der langen Vormerkdauer beim AMS wurde der Beschwerdeführer zum sozialökonomischen Betrieb und Arbeitskräfteüberlasser XXXX GmbH zugebucht. Er wurde mit 17.04.2015 in die Betreuung beim Jobservice Wien (XXXX GmbH) aufgenommen. Die voraussichtliche Betreuung war bis 15.10.2015 vorgesehen. Am 20.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Dienstverhältnis als Transitarbeitskraft bei XXXX GmbH mit möglichem Arbeitsabtritt am 01.08.2015 und einer Entlohnung brutto laut Kollektivvertrag angeboten. Der Beschwerdeführer lehnte das Dienstverhältnis mit der Begründung, dass XXXX GmbH erst am zehnten des Monats den Lohn auszahlt, er jedoch bereits am ersten seine laufenden Kosten (Miete etc.) zu zahlen habe, ab. Der Beschwerdeführer hat sohin, da er die Zahlungsbedingung nicht akzeptieren wollte, den Arbeitsvertrag für Transitarbeitskräfte bei XXXX GmbH nicht unterzeichnet und wurde kein Beschäftigungsverhältnis begründet. Diese dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seiner Berufserfahrung, wäre kollektivvertraglich entlohnt worden und wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren und kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Beschwerde war ohne Erfolg.

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