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Neue Fallstricke in der Rechtssprechung! Datenweitergabe vom AMS an Beschäftigungsprojekte

Aktiver Admin am Mi., 25.01.2012 - 16:43

Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
liebe Freunde,

Zunehmend oberflächlich und bedenklich wird die Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ( VwGH) zu den Sperren nach § 10 AlVG:

Der Senat 8 des Verwaltungsgerichtshofes, der in Arbeitslosenversicherungsrechtssachen zuständig ist, hatte bislang eine sehr hoch stehende und differenzierte Judikatur, die zunehmend zu verfallen scheint.

Es scheint nun auch bei diesem Senat möglicherweise das Phänomen herauf zu dräuen, dass der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der Überlastung, die durch die Verwaltungsbehörden und durch die Gesetzgebung produziert wird, vor Missständen auf die Knie geht. In einigen mündlichen Verhandlungen musste ich nun wahrnehmen, dass beim Verwaltungsgerichtshof eine gewisse Uninformiertheit über das Ausmaß der Heimtücke der Gesetzgebung und der darauf bezughabenden Praxis mit der Implementierung der so genannten sozialökonomischen Betriebe und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekte vorherrscht. Versuche meinerseits, diese Uninformiertheit in der mündlichen Verhandlung zu beseitigen, sind auf harsche Worte gestoßen. Allerdings harren einige Beschwerden, in denen geltend gemacht wird, dass es sich um sittenwidrige verfassungswidrige Umgehungskonstrukte zur Außerkraftsetzung gesetzlicher Ansprüche auf Arbeitslosengeld handelt, der Entscheidung.

Der ansonsten bisher nicht oberflächlich entscheidende Senat 8 des VwGH lieferte nun ein in verschiedenster Hinsicht bedenkliches Judikat, das ich anschließe. Eine vollständige Analyse und Wiedergabe der Bedenken gegen dieses Erkenntnis kann an dieser Stelle nicht erfolgen, sondern nur auf einige wenige Punkte auszugsweise hingewiesen werden. Vergleicht man jedoch die Beschwerde, die eingebracht wurde, mit dem Erkenntnis, so muss man konstatieren, dass der VwGH über die Sache darübergefahren ist.

Der Senat 8 weist zunehmend eine Tendenz auf, Bescheide der Arbeitsmarktverwaltung zu halten.
Folgende besonders bedenklich Passagen in dem Judikat sind hervorzuheben:

»Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass es ohne Relevanz ist, wenn die belangte Behörde das Verhalten der arbeitslosen Person bloß nicht dem richtigen Tatbestand des § 10 Abs. 1 A1VG unterstellt hat, sofern die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sperrfrist nach einem anderen Tatbestand vorlagen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2010, Zl. 2007/08/0128).«

Verwaltungsrechtlich besonders kritisch ist, dass damit den Verwaltungsbehörden ein Freibrief für rechtliche Willkür eingeräumt wird, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein nur irgendeinen Grund, den die Verwaltungsbehörde selbst gar nicht erkannte, findet, um eine Sperre zu rechtfertigen. Eine derartige so genannte Wattierung von Bescheiden durch den Verwaltungsgerichtshof selbst, ist an sich unzulässig. Diese Sichtweise widerspricht grundlegenden verwaltungsrechtlichen Prinzipien.

"Diese Aufforderung zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch ist (auch) eine Aufforderung zur Eigeninitiative, deren Verweigerung iSd § 10 Abs. 1 Z 4 A1VG zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt."

Zunehmend müssen Arbeitslose erfahren, dass sie im Nachhinein vom Verwaltungsgerichtshof belehrt werden, wie sie die Dinge sehen hätten sollen/müssen. Dass damit aber ein notwendiger Vorsatz im Bezug auf die Vereitelungshandlung auf Seiten des/der Arbeitslosen ausgeschlossen ist, fällt dem Verwaltungsgerichtshof nicht ein.

"Das Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) regelt in seinem zweiten Abschnitt (§§ 2 bis 9 AMFG) die Arbeitsvermittlung. § 6 AMFG enthält Bestimmungen über die Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten im Rahmen der Arbeitsvermittlung. Nach § 6 Abs. 2 AMFG gilt die Aufnahme einer offenen Stelle als Zustimmung zur Weitergabe der Daten an Arbeitsuchende, wobei gerechtfertigte Einschränkungen aber zu beachten sind. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung sind den Arbeitsuchenden auf Verlangen schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle zur Verfügung zu stellen.
Da im zu beurteilenden Fall aber keine Vermittlung vorliegt, sondern der Beschwerdeführerin vom potentiellen Dienstgeber direkt ein Vorstellungsgespräch angeboten wurde, ist diese Bestimmung hier nicht anwendbar."

Das Arbeitsmarktservices hat im vorliegenden Fall und unauthorisiert Daten an einen SÖB/GBP weitergegeben, der dann die Mandantschaft angerufen hat. Diese Methode wurde vom Verwaltungsgerichtshof ohne die Frage des Datenschutzes zu vertiefen, gebilligt und hat er den Vermittler gleich zu einem Beschäftiger gemacht (was der Betroffenen völlig unklar war, worauf nicht weiter eingegangen wurde) und die Arbeitslose damit auch gleich des Anspruches auf schriftliche Unterlagen über die angebotene Stelle beraubt.

Verwaltungsgerichtshof Quo vadis?

Mit freundlichen (kollegialen) Grüßen

Rechtsanwalt
Dr. Herbert Pochieser eh.
Schottenfeldgasse 2-4
A-1070 Wien

Tel.: ++43 1 5238667
Fax: ++43 1 5238667-10
s1athpochieser.at

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