Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

Rechtsinformation Mindestsicherung: Bezugskürzungen und Bezugssperren

Aktive Arbeits… am So., 28.11.2010 - 00:46

Wann kann mir der Bezug der Mindestsicherung gekürzt werden. Sind Bezugsperren möglich?

Prinzipiell kann nur der Anteil für die Lebenshaltungskosten gekürzt werden, die 25% Wohnkostenanteil sind von diesen Sanktionen prinzipiell ausgenommen. Im Regelfall wird beim ersten Mal um 25 %, beim 2. Mal um 50% und in manchen Bundesländern bei hartnäckiger Weigerung vom AMS zugewiesene Lohnarbeit anzunehmen bzw. eine Arbeitsintegrationsmaßnahmen zu machen sogar 100%.

Die Gesetze zur Mindestsicherung sehr allgemein gehalten oder lehen sich bei den Zumutbarkeitsbestimmungen oft an das Arbeitslosenversicherungsgesetz an, sodaß in vielen Fällen erst eine Klärung beim Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. beim Verwaltungsgerichtshof möglich sein wird. Es ist anzunehmen, daß in den vielen Fällen Bezugskürzugnen/Bezugssperren rechtswidrig verhängt werden!

VORSICHT FALLE: Einsatz der Arbeitskraft als Universalbegründung

Im rot-grünen Wien scheint es System zu haben, bei Bezugskürzungen wegen angeblicher Vereitelung von ste2jobs oder sonst irgendwas noch einen Standardsatz hineinzuschreiben, daß keine Belege über den Einsatz der Arbeitskraft vorgelegt worden seien. das perfide und durchaus kriminelle an diesem Verhalten ist, daß die Betroffenen nie über eine angebliche Pflicht zu Eigenbewerbungen aufgeklärt werden und daß sogar ein Grundrecht, nämlich das Recht auf Parteiengehör völlig rechtswidrigerweise vorenthalten wird.

Das ist unserer Meinung nach rechtswidrig, da sowohl auf den Formular zur Mindestsicherung noch auf der Homepage und sogar im Wiener Mindestsicherungsgesetz im Gegensatz zum Arbeitslsoenversicherungsgesetz kei Nachweis zur Eigeninitiative verlangt wird.

Auf der Homepage der Gemeinde Wien steht lediglich:

„Die AntragstellerInnen sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Arbeitswillen nachzuweisen (Meldung beim AMS). Davon ausgenommen sind Personen, denen keine Arbeit zugemutet werden kann.“

Am Antragsformular steht ebenfalls nur:

"Einsatz der Arbeitskraft - Mitwirkungspflicht
Wenn Sie arbeitsfähig sind, müssen Sie zumutbare Beschäftigungen annehmen, sich nach- oder umschulen lassen oder an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilnehmen. .... Wenn der Einsatz der Arbeitskraft oder die Teilnahme an einer arbeitsintegrativen Maßnahme verweigert wird, kommt es zu einer stufenweisen Kürzung des Mindeststandards zur Deckung des Lebensunterhaltes."

Es schaut ganz so aus, als würde da in voller Absicht eine Falle aufgebaut werden um durch diese Willkür die Menschen gefügig zu machen.

Wir empfehlen daher, dennoch im Rahmen des möglichen Eigenbewerbungen zu machen. Es müsste so wie beim AMS das Führen von Bewerbungslisten voll ausriechen, da im Gesetz keinerlei nähere Ausführungen gemacht werden.

Wir empfehlen eine Strafanzeige gegen die MA 40 wegen Nötigung und Täuschung zu machen, eine Dienstaufsichtsbescherde bei der politisch für diesen systematsichen Rechtsbruch verantwortlichen Stadträtin Sonja Wehsely (SPÖ) zu machen sowie eine Beschwerde an die Volksanwaltschaft zu richten.

Musterbriefe in Arbeit.

Wann ist eine Bezugssperre formal gesehen rechtens? Wie muß die Behörde bei Bezugskürzungen/Bezugssperre vorgehen?

Bezugskürzungen/Bezugssperren sind allerdings nur dann rechtens, wenn vor Zuweisung die Maßnahmen vom Sozialamt/von der Bezirkshauptmannschaft etc. begründet wurde und wenn auch die entsprechende Stelle eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Weigerung gemacht wurde. Hier ist zumindest in der Anfangsphase mit zahlreichen Rechtsverletzungen zu rechnen.

Weiters muß vor Verhängung einer Bezugskürzung oder Bezugssperre die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchführen und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteingehör (§ 37 Allgemeines Verwaltungsgesetz - AVG) geben. Nur Fakten, die einem im Zuge dieses Parteiengehör bekannt gemacht wurden dürfen von der Behörde zur Begründung einer Bezugskürzung oder Bezugssperre verwendet werden! Dazu hat die Behörde eine Ladung (§ 19 AVG) zu machen, in der der Gegenstand der Ladung ausreichend zu beschreiben ist, damit mensch sich auch darauf vorbereiten kann. Darüber hat die Behörde eine Niederschrift (§ 14 AVG) zu machen, zu der auch in Nachhinein in einem Anbringen (§ 13 AVG) Richtigstellungen gemacht werden können.

Im Allgemeinen gilt für die Behörde die Manuduktionspflicht ("Anleitungspflicht"), Pflicht zur Rechtsbelehrung (§13a AVG) , das heißt, die Behörde hat einem alle Informationen über die eigenen Rechte und die Schritte zur Druchsetzung dieser Rechte in verständlicher Form zu geben.

Weitere Informationen: Auszüge aus dem "Allgemeinen Verwaltungsgesetz" auf --> arbeitslosennetz.org

Was kann ich gegen eine Mindestsicherungs-Bezugskürzung oder Bezugseinstellung tun?

Leider sind die Berufungsfristen gegen den Erstbescheid ist mit 2 Wochen oder 4 Wochen äußerst knapp bemessen (Dies ist unserer Meinung nach menschenrechtswidrig). Von dieser Berufungsmöglichkeit sollte auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden. Solange über die Berufung nicht entschieden worden ist können weitere Fakten und Argumente als "Anbringung" nachträglich eingebracht werden. In der Berufung muß jedenfalls der bekämpfte Beschied genannt sein, eine Begründung - auch wenn sie noch nicht vollständig ist - vorhanden sein und ein Antrag z.B. auf Aufhebung der Bezugskürzung enthalten sein.

Die Berufung ist bei der den Bescheid ausstellenden Behörde einzubringen. Über die Berufung entscheidet meist der unabhängige Verwaltungssenat (siehe unten).

Gleichzeitig mit der Berufung ist es auch möglich

  • die Beschwerde bei der Volksanwaltschaft einzuschalten, da es ja um die akute Gefährdung der Existenz geht. Beim Volksanwalt gibt es ein eigenes Formular für Beschwerden.
  • eine Dienstaufsichtbeschwerde bei der übergeordneten Behörde (Landesbehörde) zu machen. Für diese ist weder ein Anwalt notwendig noch bestehen besondere Formvorschriften. Die Aufsichtsbehörde ist im Zuge der Dienstaufsicht verpflichtet, Rechtsverletzungen zu beheben.

Danach ist der zeitlich aufwändige Gang zum Verwaltungsgerichthof und in bestimmten Fragen zum Verfassungsgerichtshof möglich, wo die Rechtsanwaltskosten durch die Verfahrenshilfe abgedeckt werden. In gut begründeten Fällen ist die Aussicht auf Erfolg durchaus sehr groß, allerdings können Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofe 2 - 3 Jahre dauern!

Kommt einer Berufung gegen eine Bezugskürzungen eine aufschiebende Wirkung zu?

Laut § 26 AVG (Allgemeines Verwaltungsgesetz) kommt rechtzeitig eingebrachten Einsprücheh eine aufschiebende Wirkung zu. Laut der Artikel 15a Vereinbarung steht soll Einsprüchen gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen über die Mindestsicherung keine aufschiebende Wirkung gemacht werden. Aus dieser als Schutz gedachten Bestimmung wurde in einigen Bundesländern wie Wien und Steiermark eine allgemeine Verweigerung vder aufschiebenden Wirkung von Berufungen gemacht. Dies ist allerdings - wie bereits in den 80er und 90er Jahren z.B. aus Anlaß ähnlicher Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsrecht ausjudiziert - verfassungswidrig (die grundsätzliche Verweigerung der aufschiebenden Wirkung wurde aufgehoben).

"In Abweichung von § 64 AVG ist ein genereller Ausschuss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen von Bescheiden vorgesehen. Nach Rechtsprechung des VfGH (VfGH 1986/VfSlg 11.196, zuletzt etwa 1996/VSlg 14.671 bzw. 1998/15.218) ist es jedoch mit dem rechtsstaatlichen Prinzip unvereinbar, Rechtsschutzsuchende einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechts widrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis das Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. … zu einer übermäßigen Belastung kann es daher nur kommen, wenn sich die Berufung insb gegen eine allenfalls zu Unrecht vorgenommene Kürzung, Einstellung oder Ruhendstellung eines Leistungsanspruches bzw. ein Rückforderung von Leistung richtet." (Walter Pfeil: Aktuelle Probleme des Arbeitslosenversicherungsrechts, in: "Das Recht der Arbeit" Nr. 5/2000)

"Da aber ein ausnahmsloser Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen Bescheide in Leistungssachen ohne Eröffnung einer anderen Möglichkeit zur Gewährung des erforderlichen Rechtsschutzes mit dem der Bundesverfassung immanenten rechtsstaatlichen Prinzip, namentlich mit dem Rechtsschutzsystem, nicht vereinbart werden kann, ist §56 Abs2 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben." (VfGH G7/99 Rechtssatz) [Rechtssatz im RIS]

Tipp: In der Berufung hineinschreiben "Ich verlange aufschiebende Wirkung gemäß § 64 AVG. Im Falle einer Verweigerung der aufschiebenden Wirkung verlange ich eine amtswegige Verfassungsüberprüfung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung". In den meisten Bundesländern ist der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidende Behörde. Der UVS hat die Möglichkeit Vorfragen beim Vefassungsgerichtshof zu klären. Wird auch in der Berufungsinstanz hier nicht Recht gegeben, dann kann danach der Verfassungsgerichtshof angerufen werden. Verfahrenshilfe ist dort natürlich möglich.

Was ist bei einer Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) alles möglich? [Jetzt: Landesverwaltungsgericht!]

Der UVS wurde eingerichtet, weil die bislang tätigen Berufungsbehörden keinen Tribunalcharakter entsprehcend Artikel 6 Menschenrechtskonvention hatten. Der UVS ist weisungfrei, ist aber selbst nicht weisungsbefugt, darf also der Mindestsicherungsbehörde nichts auftragen und darf nur den angefochtenen Beschied entweder ganz aufheben (Kassation) oder abändern. Er setzt sich allerdings nicht aus Richtern zusammen, sondern "lediglich" aus Verwaltungsbeamten (JuristInnen), die auf 5 Jahre bestellt werden und deren weiterer Karriereverlauf letztlich durchaus von der beklagten Behörde abhängen kann.

Gesetzliche Grundlage des Verfahrens beim UVS bilden die Paragrafen 67a-f des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes (AVG) sowie Landesgesetze, Verordnungen und Geschäftsordnungen zur Einrichtung der UVS. Der UVS kann eine Verhandlung durchführen, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei (der/die BeschwerdeführerIn) die nach § 67d AVG verlangt. Die Verhandlung ist dann öffentlich.

Der UVS ist ein potentiell mächtiges Gremim, denn er kann

  • Beweismaterial beibringen
  • ZeugInnen laden
  • Gutachten in Auftrag geben
  • (Vor)Fragen bei folgenden Gerichtshöfen klären lassen:
    • Verwaltungsgerichtshof
    • Verfassungsgerichtshof
    • Gerichtshof der Europäischen Union (für Fragen des EU-Rechts)

Insbersondere sollte von der Möglichkeit, Beweismaterial beischaffen zu lassen, reichlich gebrauch gemacht werden um so z.B. an die internen Verfahrensvorschriften (Dienstanweisungen) im Zuge der Akteinsicht heranzukommen, welche das doch in vielen Punkten sehr unbestimmte landesspezifische Mindestsicherungsgesetz konkretisieren müssen.

Es besteht keine Anwaltspflicht beim UVS, weshalb in der Regel auch keine Verfahrenshilfe möglich ist. Ob dies mit der Menchenrechtskonvention vereinbar ist, wäre noch zu klären. Dafür sind aber auch im Falle eines negativen Spruchs des UVS keine Verfahrenskosten extra zu zahlen.

copyright AKTIVE ARBEITSLOSE 2011 - Weiterverwendung nur mit Genehmigung der Autoren!

Schlagworte