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Antwort von Siegfried Steinlechner (AMS Salzburg) auf das Auskunftsbegehren über die aufschiebenden Wirkung von Beschwerden

Aktive Arbeits… am Mi., 25.11.2015 - 18:40
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Antwort

Sehr geehrter Mag. Ing. Martin Mair,
folgende Antworten aus dem AMS Salzburg zu Ihren Fragen:

Zu Ihren Fragen 1 und 2
Das AMS Salzburg wurde mit Schreiben der Bundesgeschäftsstelle vom 16.1. und 26.1.2015 von der Entscheidung des VfGH, BGBL.I Nr. 28 vom 23.1.2015 und den auf Grund der nunmehr geänderten Rechtslage ergangenen Durchführungsweisungen des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz  informiert. Am 26.1.2015 leiteten wir die zentralen Durchführungsweisungen an die regionalen Geschäftsstellen weiter.
Mit Schreiben der Bundesgeschäftsstelle vom15.9.2015  wurden wir über die Änderungen der zentralen Weisungslage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz  in Kenntnis gesetzt. Am 22.9.2015 erfolgte die Weiterleitung der zentralen Durchführungsweisungen an die regionalen Geschäftsstellen.

Es gibt keine gesonderten landesinternen Weisungen zur Umsetzung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden. Die Geschäftsstellen sind verpflichtet, die zentralen Vorgaben umzusetzen.  Nach unseren Beobachtungen kommt es in der Regel zu keinen Verzögerungen bei der Umsetzung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden. Sollte im Einzelfall im Zuge der  der Beschwerdebearbeitung festgestellt werden, dass die Umsetzung der aufschiebenden Wirkung aus Versehen nicht erfolgt ist, werden die Geschäftsstellen umgehend angewiesen, die aufschiebende Wirkung umzusetzen.

Ihre Fragestellungen 3, 4, 6, 7 und 8 zusammenfassend, kann ich, den Ablauf der Umsetzung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betreffend, folgendermaßen beantworten.

Die Veröffentlichung der Aufhebung des § 56 Abs.3 AlVG erfolgte mit 23.1.2015 und wurde ab 24.1.2015 wirksam.

In einem ersten Umsetzungsschritt wurde die bis dahin in der Rechtsmittelbelehrung von EDV-Bescheiden unter Verwendung von bundeseinheitlichen Textvorlagen enthaltene Information über die Notwendigkeit der Beantragung einer aufschiebenden Wirkung entfernt. Da somit die aufschiebende Wirkung nicht explizit ausgeschlossen wurde, führten alle so erstellten Bescheide, die nach dem 23.1.2015 erlassen wurden, im Fall einer Beschwerde zu einer aufschiebenden Wirkung (Ausnahme: Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG; hier ist eine aufschiebende Wirkung von Art und Inhalt des Bescheides rechtlich nicht möglich).

Mit 6.3.2015 erfolgten der Weisungslage entsprechend Textänderungen in den Textvorlagen, die bewirkt haben, dass bei den nachstehend angeführten Bescheiden die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde. Dies traf zu auf:
·        Bescheide betr. Sanktionen nach § 10 Abs. 1 AlVG
·        Einstellbescheide zu § 9 AlVG (Arbeitsunwilligkeit)
·        Aussetzbescheide nach § 38 AVG (inhaltlich konnte eine Beschwerde gegen diesen Bescheid auch schon bisher keine aufschiebende Wirkung erzeugen; siehe Kommentar Hengstschläger-Leeb)

Beschwerden gegen diese Bescheide kam ab Erstelldatum 6.3.2015 keine aufschiebende Wirkung mehr zu.

Gleiches gilt ab Erstelldatum 16.3.2015 für die folgend angeführten Textvorlagen für Bescheide:

  • Bescheide betr. Kontrollmeldeversäumnisse bei denen die Wiedermeldung nach einem Zeitraum von mehr als einer Woche erfolgt
  • Bescheide betr. Ruhen wegen Auslandsaufenthalt in einer Dauer von über einer Woche
  • Bescheide betr. keiner Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt in einer Dauer von über einer Woche
  • Bescheide betr. Rückforderungen wegen aufschiebender Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens
  • Bescheide betr. Rückforderungen wegen aufschiebender Wirkung während des Rechtsmittelverfahrens bei Altersteilzeit

Die verwendeten Begründungstexte, die in Zusammenwirken mit dem BMASK erstellt wurden, sind in den als Arbeitsanweisung bezeichneten Unterlage unter Punkt 4 ersichtlich und erläutern, wieso bis auf weiteres der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in diesen Fällen als rechtlich zulässig beurteilt wurde.

Tatsächlich ergab die Beobachtung der nachfolgenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Zeit lang kein einheitliches Bild – erst im Sommer zeichnete sich ab, dass diese Form der Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Fall der Einbringung einer Beschwerde von der Rechtsprechung mehrheitlich nicht akzeptiert wird. In Reaktion darauf wurde die Weisungslage abgeändert.
Der generelle Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist – mit Ausnahme der im Erlass des BMASK angeführten Ausnahmen – nur mehr im Einzelfall und mit auf den Einzelfall abgestimmter Begründung zulässig. Entsprechende Kriterien sind ebenfalls dem beiliegenden Erlass des BMASK zu entnehmen. Die von BMASK und BGS erstellten Unterlagen zum Thema befinden sich in Anlage zu diesem Schreiben.

Die Anzahl der jeweilig angefragten Fälle (Fragen 5 und 9-12) entnehmen Sie bitte dem den Anhang beigelegten Statistikmaterial.

Zu Frage 13
Die Umsetzung dieser und anderer Vorgaben überwachen wir durch die RGS-Betreuung, die Fachkontrolle, im Zuge der Genehmigungen gemäß dem Vier- bzw. Sechs-Augenprinzip und der Beschwerdebearbeitung. Die Judikatur des BVwG und VwGH beobachten wir laufend und besprechen Erkenntnisse in Abstimmung mit der Bundesgeschäftsstelle bzw. dem Bundesministerium.

Bei der Beantwortung von Frage 14 nach möglichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen, ist vorauszuschicken, dass diese nur bei tatsächlichem rechts- oder weisungswidrigen Handeln zutreffen können. Die Begrifflichkeit „tendenziell rechts- oder weisungswidriges Handeln" findet hier keinen Niederschlag. Bei einem Verhalten, das nach substanziierter Einschätzung durch den Arbeitgeber als persönlich vorwerfbarer Verstoß gegen arbeits- bzw. dienstrechtliche Pflichten zu bewerten ist, stehen bei im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum AMS stehenden MitarbeiterInnen folgende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung:

1) Ermahnung,
2) Kündigung (§ 4 AMS-Kollektivvertrag)
3) Entlassung (§ 7 AMS-KV)

Bei im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten sieht das Gesetz (§§ 91 ff BDG) die Erstattung einer Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission im BMASK vor. Die DK kann im Fall eines Schuldspruchs folgende Disziplinarstrafen verhängen (§ 92 BDG):

1) Verweis
2) Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges
3) Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen
4) Entlassung

Möglich ist allerdings auch die Bestrafung durch die Dienstbehörde selbst in Form einer sog. Disziplinarverfügung (§ 131 BDG). Tatsächlich kann die Dienstbehörde ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

  1. der Beamte vor dem Dienstvorgesetzten, dem Leiter der Dienststelle oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden hat,
  2. eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist oder
  3. der Beamte wegen des der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Sachverhaltes rechtskräftig durch ein Strafgericht oder durch ein Verwaltungsgericht bestraft wurde und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint.

Mit freundlichen Grüßen

Siegfried Steinlechner
Landesgeschäftsführer
Arbeitsmarktservice Salzburg
Auerspergstraße 67a
A-5020 Salzburg
Telefon: +43 (0)662 8883 7001
Fax:  +43 (0)662 8883 7090
email: siegfried.steinlechneratams.at
web: www.ams.at

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