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Schikanöse Zuweisung zur PVA durch das AMS Villach: Abwimmelnde Antwort der Volksanwaltschaft

Aktive Arbeits… am Di., 28.07.2015 - 20:54

MR Mag. Heimo Tröster VA-BD-SV/0830-A/1/2015 28. Juli 2015

Sehr geehrter Herr S.!

Ich beziehe mich auf Ihre E-Mails vom 10. und 21. Juli 2015 und möchte Ihnen nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage Folgendes mitteilen:

Das AMS ist gemäß § 49 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) verpflichtet, periodisch Kontrollmeldetermine für Bezieherinnen und Bezieher von Geldleistungen aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) vorzuschreiben. Nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 erster Satz AlVG dienen solche Kontrollmeldetermine „zur Sicherung des Anspruchs auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe“. Es geht also bei den Kontrollmeldeterminen insbesondere auch darum, immer zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für einen weiteren Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gegeben sind.

Gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG besteht eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe unter anderem darin, dass man „arbeitsfähig“ ist. Der Begriff der „Arbeitsfähigkeit“ ist in diesem Zusammenhang in § 8 AlVG näher definiert.

Aus dem Zusammenspiel der Bestimmungen des § 49 Abs 1 AlVG mit §§ 7 Abs 1 und 2 sowie § 8 AlVG ergibt sich daher Folgendes: Anlässlich eines Kontrollmeldetermins können auch Fragen der Arbeitsfähigkeit erörtert werden und allenfalls ist auch eine entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG anzuordnen, sofern sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit bzw. deren Umfang ergeben.

Über die Erörterung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa der Arbeitsfähigkeit, ist zum Zwecke der Dokumentation und Beweissicherung eine Niederschrift gemäß § 14 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufzunehmen.

Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter (Behördenvertreter = AMS-Sachbearbeiter) und vom Arbeitslosen eigenhändig zu unterzeichnen, wobei es aber selbstverständlich im Zuge der Aufnahme der Niederschrift dem Arbeitslosen zusteht, entsprechende Argumente und Einwendungen vorzubringen, wobei diese Argumente und Einwendungen dann auch in der Niederschrift ordnungsgemäß festgehalten werden müssen.

Das von Ihnen angesprochene Recht auf „Einspruch“ gegen eine Niederschrift besteht gemäß § 14 Abs. 7 AVG nur dann, wenn die Niederschrift nicht sofort im Zuge der Amtshandlung zu Papier gebracht wird, also die Niederschrift unter Verwendung eines Schallträgers oder gegebenenfalls in Kurzschrift aufgenommen wird. Wird die Niederschrift durch einen Schallträger aufgenommen bzw. in Kurzschrift festgehalten, so muss sie in Vollschrift übertragen werden, wobei diese Vollschrift dann den Beteiligten, also etwa dem Arbeitslosen zuzustellen ist. Sollte diese Übertragung bemängelt werden, so besteht hier die Möglichkeit Einspruch bzw. Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit innerhalb von zwei Wochen zu erheben. Beim AMS werden aber Niederschriften immer gleich im Zuge der Amtshandlung in Vollschrift zu Papier gebracht werden, also keine Schallträger und keine Kurzschrift verwendet. Eine generelle 14-tägige „Einspruchsfrist“ gegen Niederschriften besteht aber nicht.

Sie haben nun weiter vorgebracht, sehr geehrter Herr Steurer, dass der Ihnen vom AMS gemäß §
8 AlVG erteilte Untersuchungsauftrag in Bezug auf die „Gesundheitsstraße“ der Pensionsversicherungsanstalt unwahre Angaben von Ihnen enthalte.

Diesem Vorwurf könnten wir natürlich gerne näher nachgehen und diesfalls mit dem Landesgeschäftsführer des AMS Kärnten schriftlich Kontakt aufnehmen. Sie müssten uns aber zuvor noch ergänzend schriftlich mitteilen, welche Angaben des AMS Sie nun konkret als „unwahr“ bezeichnen würden.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir vor einer entsprechenden Konkretisierung Ihrer Vorwürfe bzw. Ihrer Beschwerde keine Veranlassungen treffen können.

Ich hoffe, sehr geehrter Herr Steurer, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen einen informativen Überblick über die maßgebliche Gesetzeslage geben und Ihnen auch eine Orientierungshilfe für Ihre weitere Vorgangsweise bieten.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. MR Mag. Markus Huber e.h.

Anmerkung Aktive Arbeitslose Österreich: Unsere Rechtsmeinung bezieht sich auf Absatz 2 von § 14 AVG:

"(3) Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein Schallträger verwendet (Abs. 7) oder die Niederschrift elektronisch erstellt wird, kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluß der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben."

Warum beigezogene Personen mehr Rechte haben sollen als die vernommene Person ist nicht argumentiertbar, zumal nicht klar ist, ob nicht auch die vernommenen Personen unter den Begriff beigezogene Personen zu subsumieren sind

Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum bei Zustellung einer Niederschrift zwei Wochen Einspruchsfrist bestehen und nicht bei sofortiger Ausfolgung der Niederschrift!

Interessant ist jedenfalls, dass Mag. Heimo Tröster nichts unversucht lässt, die Schikanen der Bürokratie zu rechtfertigen und nichts unternimmt, um aus Sicht der Betroffenen die bestmögliche Interpretation der Gesetze zu suchen. Und wenn Heimo Trösters Interpretation der Rechtslehre und Rechtssprechung entspricht, dann ist es Aufgabe der Volksanwaltschaft diese in Gesetz gegossene Mißstände aufzuzeigen und eine Gesetzesänderung zu verlangen. Es ist völlig unrealistisch von Menschen, die unter Existenzangst (permanente Androhung von Bezugssperren druch das AMS!) leben zu erwarten, dass sie vor Ort zumeist alleine gegenüber jener Behörde, die auf diese Menschen massiven Druck ausübt, zu verlangen, dass sie sich sofort gegen die allzu oft nicht korrekten Niederschriften standhaft wehren!

Nichtsdestotrotz können Sie eine Niederschrift auch im Nachhinein dadurch bekämpfen, dass Sie deren Unrichtigkeit behaupten und nachdrücklich eine erneute Einvernahme verlangen (bei der Sie am besten schirftlich Ihre Einwendung abgeben!), womit die alte Niederschrifte ihre Beweiskraft verliert!

"Damit, daß der Asylwerber ausdrücklich seine Einvernahme beantragt hat, hat er in ausreichender Weise den Gegenbeweis des § 15 AVG angetreten (Hinweis E 27.6.1995, 94/20/0877 und E 4.10.1995, 95/01/0042, 0080)" (VwGH 95/20/0376 RS 1 und VwGH 95/20/0615 RS 2).

Sie können dem AMS ein wenig entgegenkommen, indem Sie Ihre Einwendung per Einschreiben einschicken mit dem nachderücklichen Hinweis, dass wenn diese vom AMS nicht akzeptiert wird, sie darüber eine förmliche Einvernahme mit Niederschrift verlangen!

Mehr dazu siehe im Rechtshilfebereich zum Thema Niederschriften

Mag. Heimo Tröster ist somit für seinen Job völlig ungeeignet, außer es ist Absicht, die Volksanwaltschaft als Salzamt zu mißbrauchen.

Darum ist es auch wichtig, möglichst viele Belege für die systematische Mißachtung des gesetzlichen Auftrags der Volksanwaltschaft zu sammeln und möglichst viele Beschwerden an die Volksanwaltschaft zu schreiben.

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Betreuende Behörde
Beschwerdeinstanz
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