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VISP Grafenwörth: Stellungnahme bezüglich der Sperre der Notstandhilfe vom 07.05.2015

Aktiver Admin am Mo., 14.03.2016 - 14:43

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Stellungnahme J R. bezüglich der Sperre der Notstandhilfe vom 07.05.20151

Sehr geehrte Damen und Herren,

Da sich im Zusammenhang mit meinem Anspruch angeblich offene Fragen ergeben haben, haben Sie meinen Leistungsbezug ab 01.05.2015 vorläufig eingestellt.

Diese Situation ist mir sehr unangenehm und verursacht mir einen finanziellen Schaden. Weiter, ist mein Vertrauen gegenüber dem AMS etwas angeschlagen.

Laut Ihrem Schreiben vom 07.05.2013 hätte ich »die Arbeitsaufnahme bei VISP vereitelt«: Mir ist keine Vereitelung bekannt. Ich werde hier meine Version der Situation bekannt geben und hoffe, damit die offene Fragen klären zu können.

Zunächst, eine Anmerkung : Es ist nicht ersichtlich, ob es sich bei der Einladung, mich beim VISP vorzustellen, um eine »reine« Arbeitsvermittlung oder um eine Zuweisung in einer Wiedereingliederungsmaßnahme handelt.

Meiner Meinung nach und laut Ihrem Schreiben vom 21. April 2015, handelt es sich um eine Wiedereingliederungsmaßnahme und ich betrachte sie als solche. Es kann aber nicht sein, dass das AMS – in Form meiner Betreuerin, die nicht dafür kann – eine Wiedereingliederung Maßnahme in das rechtliche Kleid eines Arbeitsverhältnisses zu jener Einrichtung kleidet, welche die Wiedereingliederungsmaßnahme durchzuführen hat. Möglicherweise ist es gar nicht zugelassen : Die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle ist nicht gleich der einer Wiedereingliederungsmaßnahme.

Letzteres muss begründet sein: Bin ich eine Person, deren fehlende Fähigkeiten einem Einstieg in den regulären Arbeitsmarkt entgegenstehen? Und welche Fähigkeiten fehlen mir? Werde ich für den Einstieg in den regulären Arbeitsmarkt qualifiziert, und wie? usw. Kurzum: Gehöre ich zur Zielgruppe und wenn, Sie (AMS), diese Frage bejahen, können Sie sich nicht – mit dem Hinweis auf die Zumutbarkeit eines reguläre Arbeitsverhältnisses – eine faire Auseinandersetzung mit dem Betroffenen über den Nutzen und über die Notwendigkeit der Maßnahme sparen.

Auszug aus »Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB)«, AMF/12-2013

6.5. Förderbarer Personenkreis

Zielgruppe Sozialökonomischer Betriebe sind schwer vermittelbare Personen mit im Regelfall eingeschränkter Produktivität. Die Zugehörigkeit zur Zielgruppe ist im Einzelfall zu prüfen.

13.2. Zu Punkt 6.1. (AMP Zielsetzungen) und Punkt 6.5. (Förderbarer Personenkreis)

Als Personen mit Produktivitätseinschränkung und/oder Vermittlungshindernissen gelten insbesondere

- Langzeitbeschäftigungslose

- Ältere

- Personen mit Behinderung

- Personen mit sozialer Fehlanpassung

- Arbeitsmarktferne Personen

sofern folgende Vermittlungshemmnisse vorliegen:

- Verlust sozialer Kompetenz auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit

- Mangelnder Qualifikation auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit

- Wohnungslosigkeit

- Haft

- Schulden

- Drogen

- etc.

Was den Punkt Alter betrifft, bin ich schon sehr gut betreut von dem Verein 50+, ich habe die Chance gehabt – dank diesem Verein – einen Arbeitsplatz besetzen können (bis September 2014).

Was Vermittlungshindernisse betrifft, habe ich eine sehr gute und willkommene Hilfe von dem Verein Hebebühne. Dort ist mein Lebenslauf verbessert worden, die Schreibfehlern bei meinen Anschreiben beiseitigt worden, und ich weiß, dass ich jederzeit dort willkommen bin.

Was die »mangelnder Qualifikation auf Grund lang andauernder Arbeitslosigkeit« betrifft, setze ich freiwillig und seit Jahren beweisbare Maßnahmen.

Nur die gesellschaftliche soziale Umstände, kann ich – sowie Sie – nicht wirklich ändern. Ich habe viel erwartet von den Maßnahmen, die von Herrn Hundstorfer angekündigt wurden, nur nicht nach VISP geschickt zu werden …

Bevor wir uns auseinandersetzen wegen der angeblichen Vereitelung, möchte ich noch etwas schreiben:

Ich denke, dass ich im VISP nicht zu suchen habe, aus folgenden Gründen, die die AMS Bundesgeschäftsstelle Wien, besser als ich es kann, schon formuliert hat :

Auszug aus dem E-Mail vom 07.04.2014 des AMS Österreich – Bundesgeschäftsstelle: [adressiert an der Firma KOMKOM, welche ein Ansuchen um Fördergeld gemacht hat]

„ (….) Die von Ihnen vorgelegte Matrix bildet in starkem Ausmaß Basisqualifikationen für die Erwerbstätigkeit ab und umfasst zumeist nur Qualifikationen auf einem Niveau 1 des NQR. Für Personen mit psychischen oder geistigen Beeinträchtigungen, wie sie etwa in geschützten Werkstätten beschäftigt sind, ist dieses Niveau sicher zutreffend. SozialÖkonomischeBetriebe – SÖB verfolgen jedoch das Ziel, Person in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, für sie gilt , dass sie den Standard-Anforderungen von Unternehmen gerecht werden müssen, der auf einem NQR-Niveau 3 ansetzt. Die Lernfelder im Rahmen eines SÖB umfassen daher Kenntnisse und Fertigkeiten, die Kompetenzen auf dem Niveau 3 bündeln.

Für den Personenkreis der SÖB-Beschäftigten wäre es sogar hinderlich, explizit darauf hinzuweisen, dass solche Grundqualifikationen gerade erst erarbeitet wurden. Derartige Kenntnisse und Fertigkeiten werden von Auftraggebern am ersten Arbeitsmarkt als selbstverständlich vorausgesetzt. Ein Hinweis auf die Lernnotwendigkeit würde Arbeitgeber sogar eher abhalten, diese Personen einzustellen.

Nach eingehender Prüfung müssen wir Ihnen mitteilen, dass das Projekt KOMKOM für die mittelbaren Zwecke des AMS nicht geeignet ist. Mangels Verwertbarkeit müssen wir von einer Projektbeteiligung Abstand nehmen. (…)“

Die auf Ihrem Schreiben des 21. April 2015 angepriesene »angelernte Tätigkeiten« der Firma VISP sind mEn auf Niveau NQ1 im Handbuch für die Zuordnung von formalen Qualifikationen zum Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR)2. Ich habe ein Kolleg absolviert, welches auf Niveau NQ5 der Skala steht, dazu einige Zertifikate : Ich denke nicht, dass eine Verweilung beim VISP für mich von Nutzen seien kann.

Ich denke eher, dass sie meine Arbeitssuche eher schaden wird.

Über meiner angeblichen Vereitelung beim VISP

"Die Frage, wie sich der Arbeitslose bei dem Vorstellungsgespräch verhalten hat, ist für die Beurteilung, ob die Notstandshilfe zu versagen ist, ausschlaggebend. Die Beantwortung der Frage, ob der Arbeitslose das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt hat, erfordert präzise Feststellungen über den Verlauf des Vorstellungsgespräche."

(VwGH GZ 2002/08/0008 Rechtssatz 2, Dokumentennummer JWR_2002080008_20020220X01)

Am 27.04.2015, habe ich während mein Kontrolltermin mit Frau , zwar sehr ungeschickt aber doch, mein Zögern erörtert. Eine Mischung aus Drohung auf Sperre und einer Bitte zumindest mich dort Vorzustellen und Vorbeizuschauen hat mich überzeugt einen Vorstellungstermin dort zu vereinbaren.

Am 28.04.2015, bin ich pünktlich zum Termin erschienen, da ich von anderen Arbeitslosen vor einer angeblichen "Aggressivität" von Frau A.3 gewarnt worden war, habe ich alles penibel protokolliert.

Ein Arbeitsvorbereiter hat mir sehr zuvorkommend die Werkstatt und die Tätigkeit vorgestellt. Die Werkstätten sind sehr laut, die Arbeit geht zügig und ich habe kein Interesse an diese Arbeit erkennen können. Eine Frage betreffend die gefährliche Stoffe ist nicht zufriedenstellend beantwortet worden. Ich habe nur einfache Hilfstätigkeiten erkannt. Ich bin immer höflich gewesen, habe viele Frage gestellt, ich war sozusagen aktiv.

Nach 10 Minuten Besuch der Örtlichkeiten, habe ich angefangen einen mehrseitigen Fragebogen auszufüllen.

Ungefähr 25% der Fragebogen ist auf soziale »Auffälligkeiten« bezogen. Da solche Fragen im normalen Arbeitsrecht verboten sind, mir ist dann klar geworden, dass es sich nicht um einen normalen Arbeitsplatz handelte ; darüber hinaus habe ich nicht gewusst wie die Vertraulichkeit gewährt ist. Also habe ich »Privat« geschrieben. Auch, war mir vollkommen unklar warum diese Daten notwendig waren.

"Ob ein Arbeitsloser eine ihm angebotene Beschäftigung gerne oder ungern annimmt, ist unerheblich."

VwGH, 98/08/0175

Die erste Frage, ob ich ein Interesse an einer Beschäftigung beim VISP habe, habe ich ehrlich mit nein beantwortet. Ich denke, ich bin im Rahmen der freien Meinungsäußerung. Die Tätigkeit war nicht interessant für mich und könnte, mMn nur ein »Fleck« auf mein Lebenslauf werden.

Dann, bin ich in Gesprächszimmer eingeladen worden. Anwesend wären Frau H Herr , und der Arbeitsvorbereiter (ich glaube, er heißt Herr , bin aber nicht sicher). Nach eine kurze Vorstellung, hat das Gespräch angefangen. Herr S. hat nach meinem Lebenslauf gefragt, da gebe ich zu, hatte ich keinen mit : Es ist ein Fehler meinerseits gewesen, ich war überzeugt, dass weil das AMS mir dort zugewiesen hatte und da das AMS Teilinhaber dieser Firma ist, dass auch die Dokumente betreffend meiner Person auch schon übermittelt worden wären : Eigentlich ist mein Lebenslauf online auf ams.at und ich habe der Weitergabe zugestimmt.

Herr hat nichtsdestotrotz meine Fragebogen gelesen (sowie auch der Mitarbeiter, Herr , da war ich etwas überrascht: Die Fragen sind so privat, dass man sich fragt, warum der Umgang mit persönlichen Daten so lasch ist), er hat mehrmals zustimmend genickt. Nur, wenn er meine Antworte mit »privat« gekennzeichnet gelesen hat, ist sozusagen ein Engel durchs Zimmer geflogen:

Herr – (überfliegend) – 50 km … ok … ok … gut! …, nein, privat … privat, gut, das scheint ein kurzes Gespräch zu werden … [Auszug meines Protokolls des Bewerbungsgesprächs]

Herr S. scheint zu wissen, dass für den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme die Akzeptanz des Betroffenes erforderlich ist: Mir hat niemand sich die Mühe gegeben, diese Maßnahme verständlich oder schmackhaft zu machen, wir finden hier wieder die Zweideutigkeit seitens des AMS, die ich am Anfang dieses Schreiben formuliert habe. Darüber hinaus, Frau hatte dort auch die Gelegenheit mir zu informieren über der Qualität dieser Maßnahme, sie hat aber das nicht getan.

Da ich die Frage auf meinem Interesse an einer Tätigkeit beim VISP mit nein angekreuzt hatte, war das Bewerbungsgespräch sozusagen beendet.

„Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten überhaupt für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat.“

VwGH 1999/03/0358 Rechtssatz 2, Dokumentnummer : JWR_1999030358_20021211X02

Ich kann keine Vereitelung nachvollziehen, hätte ich mein Lebenslauf mitgebracht, so hätte ich wahrscheinlich auch eine Absage erhalten, da es ersichtlich gewesen wäre, dass ich nicht in Zielgruppe passe.

Es war sozusagen zwar ein unabsichtlicher Fehler meinerseits, man könnte auch davon ausgehen, dass das Mitbringen meines Lebenslauf auch wahrscheinlich zu einer Absage geführt hätten können.

Um mit diesem Schreiben fertig zu werden, muss ich auch sie folgende Punkte einfügen:

„Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme der Um- oder Nachschulung teilzunehmen, liegt nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt, wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen bedarf, und wenn schließlich das Arbeitsamt das Ergebnis des diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (vgl. das zu analog zu behandelnden Wiedereingliederungsmaßnahmen ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 99/03/0132, im Anschluss an das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0246).“

VwGH 1999/02/0291 Rechtssatz 2, im RIS seit 21.05.2002 Dokumentnummer JWR_1999020291_20020222X02

Die Wichtigkeit meiner Gründe eine solche Maßnahme abzulehnen, habe ich u.a auf Seite 2 dieses Briefs dargelegt.

"… Bei der Vermittlung und bei Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungschancen ist von den auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Qualifikationen (Kenntnissen und Fertigkeiten beruflicher und fachlicher Natur) der arbeitslosen Person auszugehen und sind diese nach Möglichkeit zu erhalten oder bei Bedarf zu erweitern."

Auszug §38 c AMSG

Ich denke, dass dieser Paragraf ignoriert worden ist.

"… Bei der Arbeitsvermittlung sind die Fähigkeiten, Wünsche, die psychische und physische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Arbeitsuchenden einerseits sowie die Wünsche der Arbeitgeber und die Erfordernisse des Arbeitsplatzes andererseits zu berücksichtigen."

Auszug §3 6 AMFG

Das alles ist nicht berücksichtigt worden, ich passe einfach nicht zur Zielgruppe.

Die Arbeitsvermittlung ist unparteiisch durchzuführen.

§3 5 AMFG

Da frage ich mich, inwiefern diese Vermittlung unparteiisch durchgeführt worden ist, da das AMS zu 25% Inhaber dieser Firma ist. Darüber hinaus frage ich mich auch, ob das AMS hier nicht Richter und Partei zugleich ist.

Schlussfolgerung

Ich bitte Sie höflich, diese Argumente zu berücksichtigen und die Sperre vom 01.05.2015 aufzuheben.

Beachten Sie bitte, dass da ich ein großes persönliches Interesse an eine qualitative Betreuung habe und folglich, dass faire und klare Bedingungen ein unverzichtbares Teil einer guten Betreuung sind.

Wenn Sie diese Argumente nicht annehmen wollen, bitte ich Sie, diese Sperre in Form eines Bescheids zu begründen, damit ich meine Ansprüche im Rechtsweg verfolgen kann.

Mit freundlichen Grüßen

J. R.

1 Beachten Sie Bitte die Textauszeichnungen in Fettschrift

2 Quelle: http://erwachsenenbildung.at/themen/nqr/grundlagen/qualifikationsrahmen.php

3 Frau hat sich mit mir gegenüber sehr höflich verhalten.

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