Sehr geehrter Hr. Ing. Mag. Mair,
Fr. Mag.a Draxl hat mir Ihr Mail weitergeleitet.
Das AMS Wien hat für das Jahr 2015 eine Neustrukturierung bei den gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassern (SÖBÜ) vorgenommen.
Zukünftig bestehen drei Zugänge zu einem Dienstverhältnis bei einem gemeinnützigen SÖB:
1.) Der bisherige Zugang über eine Vorbereitungsmaßnahme wird nur noch dort eingesetzt, wo für Personen noch eine intensive Auseinandersetzung mit ihren Arbeitsmarktmöglichkeiten für eine Dienstverhältnisantritt notwendig erscheint. Dabei werden unterstützende Workshops angeboten.
2.) Alternativ dazu kann der Zugang über eine "Beratungs- und Betreuungseinrichtung zur Durchführung spezifischer Vermittlungstätigkeiten" (BBE) erfolgen. In dieser BBE steht die aktive Arbeitsuche sowohl am 1. Arbeitsmarkt mit Unterstützung der Eingliederungsbeihilfe "50+", oder ein Dienstverhältnis über die Überlassung in einem gemeinnützigen Überlassungs-SÖB (SÖBÜ) in Vordergrund. Die Teilnahme an der BBE ist freiwillig.
3.) Es kann direkt ein zumutbares Dienstverhältnis bei einem SÖBÜ angeboten werden.
Jedenfalls wird gewährleistet, dass eine Aufnahme in den SÖBÜ nur erfolgt, wenn ein konkretes und nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz § 9 (2) zumutbares Überlassungsangebot gemacht werden kann und die Aussicht auf eine solche Überlassung besteht oder eine Beschäftigung auf einem projektinternen Transitarbeitsplatz angeboten werden kann.
Die Transitkräfte erhalten jedenfalls einen Dienstvertrag in dem ihr zukünftiges Einsatzgebiet in der Überlassung definiert wird.
Im Betreuungsplan (bzw. Betreuungsvereinbarung, diesen Terminus hat der Verwaltungsrat in seiner Richtlinie zum Betreuungsplan für Betreuungspläne gewählt, die im Einvernehmen erstellt wurden) können aus Sicht des AMS sowohl Problemlagen bei der Vermittlung als auch geplante Maßnahmen (z.B. ein Dienstverhältnis in einem SÖB) vereinbart werden. Genau dies sieht ja der §38c AMSG vor. Ich möchte jedoch dazu auf wiederholte Erkenntnisse des VwGH verweisen, wonach eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, das Gesetz nicht vorsieht. (siehe z.B. VwGH v. 28.3.2012, GZ 2012/08/0043) .
Das von Ihnen in Ihrem Mail angesprochene "Clearing" ist ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren für ein Dienstverhältnis in einem SÖBÜ, und keine medizinische Untersuchungen oder Praktika, wie in den von Ihnen angegebenen VwGH-Urteilen. Es wird gemeinsam mit dem Kunden/der Kundin erarbeitet, welche Beschäftigungsmöglichkeiten im SÖBÜ bestehen. Die Anmelde- und Erhebungsbögen der SÖBÜs wurden bereits wiederholt mit der Arbeiterkammer abgestimmt. Darüber hinaus werden keine Daten erhoben oder verarbeitet.
Ich gebe Ihnen aber recht, dass die Formulierung in dem von Ihnen zitierten Betreuungsplan zu sehr pauschal gehalten ist. Wir werden das mit der regionalen Geschäftsstelle klären, dass sie hier Änderungen vornehmen muss.
Weitere Details können wir gerne bei einem nächsten persönlichen Gespräch bei Fr. Mag.a Draxl erörtern.
Mit besten Grüßen
Martin Kainz
Martin Kainz
Abteilungsleiter
Arbeitsmarktservice Wien
Landesgeschäftsstelle
Abteilung Service für Arbeitskräfte
Ungargasse 37
1030 Wien
Tel.: +43-1-87871-50600
FAX: +43-1-87871-50689