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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W216 2112218-1
Norm

W216 2112218-1

Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt und war in den letzten 15 Jahren vier Monate als Bürohilfskraft tätig. Die Beschwerdeführerin steht mit Unterbrechungen seit 01.10.1985 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe inklusive Familienzuschläge. Zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin wurde zuletzt am 12.01.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellte oder im Anlernbereich oder als Transitarbeitskraft im Ausmaß einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung. Die Beschwerdeführerin wurde auch über die Zumutbarkeit von Stellen im Hilfs- und Reinigungsbereich informiert. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin werden bei der Stellensuche berücksichtigt. Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich die Beschwerdeführerin auf Stellenangebote bewerbe, die ihr vom AMS übermittelt werden, wobei sie Rückmeldung über ihre Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben habe. Die Beschwerdeführerin wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin am 03.03.2015 eine Stelle als Reinigungskraft bei der XXXX, mit kollektivvertraglicher Entlohnung, als Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden, angeboten wurde. Festgestellt wird weiters, dass sich die Beschwerdeführerin telefonisch für diese Stelle beworben hat und im Zuge der telefonischen Vereinbarung eines Vorstellungsgespräches für den 17.03.2015 auf die Frage der Mitarbeiterin der XXXX, ob ihr die Arbeitsstelle passe, mit folgendem Satz geantwortet hat: "Was soll ich sagen, laut Arbeitsmarktservice muss ich sagen es passt. Das Arbeitsmarktservice hat mir gesagt es muss passen". Den Vorstellungstermin hat die Beschwerdeführerin aufgrund eines Krankenstandes abgesagt. Die Beschäftigung als Reinigungskraft bei der XXXX wurde der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesen und entsprach ihren Fähigkeiten. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach weiters den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG. Insbesondere war die zugewiesene Stelle in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten bzw. ihre Wortwahl im Zuge des Telefonates mit einer Mitarbeiterin der XXXX den potentiellen Dienstgeber von ihrer Einstellung absehen hat lassen und somit das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen vor, da die Beschwerdeführerin seit 22.05.2015 (achtwöchiger Beobachtungszeitrum nach Beginn der Ausschlussfrist) bis laufend in einem voll versicherten Dienstverhältnis beim XXXX steht. Beschwerde war ohne Erfolg.

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