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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W162 2125353-2
Norm

W162 2125353-2

Die Beschwerdeführerin war vom 15.11.1999 bis 27.10.2002 Lehrling und vom 28.10.2002 bis 31.08.2005 Angestellte bei der Firma XXXX GmbH. Vom 01.09.2005 bis 16.04.2007 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, unterbrochen durch Krankengeldbezüge und ein voll versichertes Dienstverhältnis vom 19.06.2006 bis 07.11.2006 (Urlaubsentgelt vom 08.11.2006 bis 18.11.2006) bei XXXX GmbH. Vom 17.04.2007 bis 31.01.2008 war die Beschwerdeführerin voll versichert bei der Fa. XXXX GmbH beschäftigt und stand seither im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen durch Krankengeldbezüge und einem Dienstverhältnis vom 04.11.2015 bis 02.12.2015 (Urlaubsentgelt am 03.12.2015 und Krankengeld vom 05.12.2015 bis 09.12.2015) bei der Fa. XXXX). Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG wurden bereits mit rechtskräftigen Bescheiden vom 21.02.2012 für die Zeit vom 20.02.2012 bis 01.04.2012 und vom 19.12.2012 für die Zeit vom 14.12.2012 bis 07.02.2013 verhängt. In dem zwischen der Beschwerdeführerin und dem AMS abgeschlossenen Betreuungsplan vom 10.12.2015 wurde festgehalten, dass die Vermittlung durch gesundheitliche Probleme aufgrund einer chronischen Hornhauterkrankung (laut augenärztlichem Befundbericht von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 13.07.2010 liegen folgende Diagnosen vor: Keratokonus o.u., Myopie, Astigmatismus) erschwert sei. Die Beschwerdeführerin selbst habe bis jetzt keine Stelle gefunden. Sie habe Berufserfahrung als Sportartikelverkäuferin und Wachorgan. Sie suche eine Stelle als Tankstellenkassiererin bzw. Lagerarbeiterin oder im Bereich sonstiger anlernbarer Tätigkeiten. Bei der Arbeitssuche werde sie durch das AMS unterstützt, und zwar durch Kursbesuch, Transitarbeitsplatz, Arbeitstraining bzw. Arbeitserprobung und Kombilohnbeihilfe. Sie suche eine Vollzeitbeschäftigung in ganz Österreich. Der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Sie wünsche sich eine Lagerarbeit, könne jedoch aus gesundheitlichen Gründen nur eine leichte Tätigkeit durchfuhren. Sie suche auch eine Stelle im Verkauf oder in anlernbaren Bereichen unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen. Im Betreuungsplan vom 10.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin über die gesetzlichen Bestimmungen, die Zumutbarkeit - insbesondere auch von Saisonstellen mit Quartier - informiert. Am 02.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Stellenangebot persönlich ausgefolgt. Im Stellenangebot war Folgendes angegeben: " Willkommen im XXXX, in einer einzigartigen Ferienregion und natürlich bei uns im XXXX. Zur Erweiterung unseres Teams suchen wir Servierer/in, Saisonstelle ab sofort, Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet. Arbeitszeit: Voll- oder Teilzeitbeschäftigung (nach Absprache), 6-Tagewoche, freier Tag nach Absprache. Entlohnung: Lohn nach Vereinbarung je nach Qualifikation, Praxis und Stundenausmaß, bei Bedarf bieten wir Schlafmöglichkeit und Verpflegung kostenlos an. Arbeitsort: XXXX..." Die Bewerbung sollte nach telefonischer Terminvereinbarung erfolgen. Die Beschwerdeführerin bewarb sich per Email und rief am 10.02.2016 beim potentiellen Dienstgeber an. Sie gab an, dass sie die Stelle nicht wolle, da sie sich nicht vorstellen könne, als Serviererin zu arbeiten bzw. überhaupt auf Saison zu arbeiten. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin nicht eingestellt. Vom potentiellen Dienstgeber wurde als Grund vermerkt: "...weil folgende Qualifikation fehlt: Fachkraft Service, die gewünschte Praxis nicht vorhanden ist und sonstige Gründe vorliegen".  Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin die Stelle als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet zumutbar war. Die Beschwerdeführerin hatte alle Qualifikationen für diese Tätigkeit und entsprach dem Anforderungsprofil. Festgestellt wird, dass für diese Stelle keine abgeschlossene Berufsausbildung und keine Praxis erforderlich waren. Die Stelle war anlernbar und der Dienstgeber suchte eine Person, die die Tätigkeit ausüben wollte. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber - d.h. die Aussage, dass sie sich die Beschäftigung als Serviererin und Saisonkraft nicht vorstellen könne - das Zustandekommen einer zumutbaren Arbeitsmöglichkeit vereitelt hat. Sie hat durch ihr Verhalten beim Bewerbungsgespräch, sich die Tätigkeit als Serviererin für die Mithilfe beim Frühstücks- und Abendbuffet nicht vorstellen zu können, noch nie als Serviererin gearbeitet zu haben, somit keine Praxis zu haben und sich nicht vorstellen zu können, drei Monate nicht nach Hause zu kommen, eine Vereitelungshandlung gesetzt. Durch ihre Aussage "dass ich es machen muss, da ich mir eine Geldsperre nicht leisten kann" hat sie klar zum Ausdruck gebracht, kein Interesse an der Beschäftigung zu haben. Festgestellt wird weiters, dass Kausalität vorliegt, da die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243). Festgestellt wird weiters, dass Vorsatz in Form des dolus eventualis zu bejahen ist. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Innerhalb von sechs Wochen hat die Beschwerdeführerin kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.

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