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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (SÖB).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
L503 2008979-1
Norm

L503 2008979-1

Der BF bezog seit 2005 Notstandshilfe, welche lediglich im Jahr 2009 durch ein einmonatiges Dienstverhältnis unterbrochen wurde. Mit Schreiben des AMS vom 9.1.2014 wurde dem BF eine Stelle als Transitmitarbeiter im Bereich Werbeassistenz bei F. P. (Entlohnung zumindest laut Kollektivvertrag, wöchentliche Arbeitszeit: 38 Stunden) verbindlich angeboten, wobei auf den Vorstellungstermin am 21.1.2014 um 8:30 Uhr hingewiesen wurde. Dieses Schreiben wurde ohne Zustellnachweis versendet, sodass dessen Zugang beim BF nicht mit absoluter Gewissheit festgestellt werden kann. Am 16.1.2014 wurde der BF ergänzend telefonisch von seinem Betreuer kontaktiert und wurde ihm nochmals die erwähnte Stelle verbindlich mit dem Hinweis auf den Vorstellungstermin angeboten, wobei der BF unter Hinweis auf schlechte Erfahrungen mit diesem Dienstgeber im Jahr 2009 die Annahme der Stelle ablehnte und ein Gespräch mit der Leiterin des AMS, Frau G., verlangte. Ein derartiges Gespräch kam nicht zustande. Aufgrund des dargestellten Verhaltens des BF wurde ein Kontrollmeldetermin für den 31.1.2014 festgesetzt. Anlässlich der Vorsprache des BF bei diesem Termin wurde dem BF die Stelle bei F. P. mit Arbeitsbeginn 3.2.2014 nochmals verbindlich angeboten, wobei der BF wiederum angab, er werde die Beschäftigung nicht antreten. Der BF verfasste daraufhin beim Kunden-PC des AMS eine umfangreiche (siehe oben im Verfahrensgang Punkt 2.2.) Stellungnahme, warum er die Stelle nicht antreten werde und unterfertigte die im Akt befindliche Niederschrift gem. § 10 AlVG (siehe ebenfalls oben Pkt 2.2.), in der unter anderem der ausdrückliche Hinweis auf die Rechtsfolgen der Weigerung enthalten ist. Für möglich wird gehalten, dass der BF sodann wiederum um ein Gespräch mit Frau G. ersuchte, welches nicht zustande kam. Festgestellt wird, dass die angebotene Beschäftigung dem BF (bereits mit Arbeitsbeginn 3.2.2014) zumutbar gewesen wäre, er die Stelle jedoch nicht angenommen hat. Festgestellt wird weiters, dass der BF die Stelle bei F. P. sodann mit 1.4.2014 tatsächlich angenommen hat. Beschwerde war ohne Erfolg.

Schlagworte Erfahrungsberichte
Ortsbezug