Am 10.11.2015 brachte der BF bei der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice einen Antrag auf Notstandshilfe ein. Er ist XXXX Jahre alt, ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtung. Im Jahr 2015 absolvierte der BF über das AMS im Schulungszentrum XXXX die Lehre zum Stahlbauschlosser. Er hat eine Berufserfahrung als Zeitsoldat und im Securitybereich. Im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Tätigkeit ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 13.09.2010 bis 30.04.2011 und vom 01.05.2011 bis 15.05.2011 als vollbeschäftigter Mitarbeiter und vom 08.08.2012 bis 04.01.2013 als geringfügig Beschäftigter Mitarbeiter im SicherheitsbewachungsunternehmenXXXX tätig war. Sein letztes längeres Dienstverhältnis als Zeitsoldat endete am 17.10.2013. Danach schlossen noch Kurzzeitdienstverhältnisse an. Im Kalenderjahr 2015 bezog er vom 01.01.2015 bis einschließlich 04.02.2015 Notstandshilfe, vom 16.03. bis 19.03.2015 Krankengeld, vom 20.03. bis 25.05.2015 und vom 27.05.2015 bis 10.06.2015 Notstandshilfe, vom 11.06. bis 12.06.2015 Krankengeld, vom 13.06. bis 18.11.2015 Notstandshilfe. Gemäß § 10 AlVG wurde ihm im Zeitraum vom 19.11. bis einschließlich 30.12.2015 keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gewährt. Ab dem 31.12.2015 wurde ihm wieder Notstandshilfe gewährt. Im Kalenderjahr 2015 war der BF vom 09.09.2015 bis 09.11.2015 beim XXXX geringfügig beschäftigt. Am 23.10.2015 war er bei der Firma XXXX als Arbeiter vollbeschäftigt. Weiters war er vom 10.11. bis 31.12.2015 bei der Firma XXXX geringfügig beschäftig. Sieht man davon ab, dass der BF im Kalenderjahr 2015 ab dem 09. September einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen ist, ist hervorzuheben, dass er seit dem September 2015 beim XXXX mit dem Ziel belegt, die Berufsmatura nachzuholen. Der Unterricht findet jeweils am Dienstag und Donnerstag einer jeden Woche von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Am 05.03.2016 begann er einen Kurs für Taxilenker, den er Anfang April 2016 mit einer Prüfung erfolgreich abschloss. Seit dem 11.04.2016 übt er bei der Firma XXXX in Vollbeschäftigung eine Tätigkeit als Taxilenker aus. Diese Tätigkeit vereinbart er mit seiner Weiterbildungsmaßnahme derart, dass er an den beiden Schultagen frei nimmt und stattdessen am Samstag und Sonntag Taxi fährt. Auf Grund einer Stellenanzeige in einer Tageszeitung stellte sich der BF im Oktober 2015 bei der Firma XXXX persönlich vor. Im Rahmen des Bewerbungsgesprächs bot ihm die Mitarbeiterin und Zeugin XXXX zwei Stellen an, wobei es sich bei der einen um eine Bewachungstätigkeit bei der Firma XXXX und bei der zweiten um eine Bewachungstätigkeit der Glühweinstände auf dem XXXX handelte. Bei beiden Stellen handelte es sich jeweils um eine befristete Vollzeitbeschäftigungsstelle, wobei die bei der Firma XXXX zu verrichtende Tätigkeit während des Tages und die Bewachungstätigkeit der Glühweinstände während der Nacht durchzuführen gewesen wäre. Am Tag nach dem Bewerbungsgespräch kontaktierte er die Mitarbeiterin des XXXX, die Zeugin XXXX, erneut und teilte ihr mit, dass ihm das angebotene Entlohnung in Höhe für eine Nachtarbeit zu gering sei. Er rügte jedoch nicht, dass die angebotene Entlohnung unter der kollektivvertragsrechtlichen Entlohnung gelegen bzw. unangemessen gewesen wäre. Obwohl der BF am 19.11.2015 jede der beiden Stellen antreten hätte können und er überdies eine Auswahl zwischen einer Tätigkeit bei Tag und einer Tätigkeit während der Nachstunden treffen konnte, nahm er keine der beiden ihm angebotenen Stellen an. In der Folge teilte die Firma XXXX der belangten Behörde per E-Mail am 10.11.2015 mit, dass der BF beginnend mit 19.11.2015 vollbeschäftigt arbeiten hätte können, daran jedoch kein Interesse gezeigt habe. Es steht fest, dass der BF in seiner Kindheit an einem ADHS-Syndrom litt und deswegen auch in ärztlicher Behandlung stand. Im Alter von 17 Jahren wurde beim BF eine depressive Phase diagnostiziert. Aus medizinischer Sicht besitzt das ADHS-Syndrom die Eignung, den Schlafrhythmus zu stören. Der BF gilt als Patient, bei dem vom ADHS-Syndrom seiner Kindheit eine Restsymptomatik übrig geblieben ist, weshalb ihm aus ärztlicher Sicht eine Nachtarbeit nicht empfohlen wird. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin der regionalen Geschäftsstelle XXXX wegen der "Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommens einer sonst sich bietenden Beschäftigung" niederschriftlich einvernommen. Anlässlich dieser niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer (nach erfolgter Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG [Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen]) an, dass er einen Einwand gegen die von der Firma XXXX angebotene Entlohnung gehabt habe, da ihm der angebotene Stundensatz von EUR 8,20 für den Nachdienst zu wenig gewesen sei. Gegen die vom Dienstgeber XXXX angebotene berufliche Verwendung als Sicherheitswachebediensteter habe er ebenso wenig Bedenken, wie gegen die geforderte Arbeitszeit, oder aus Gründen seiner körperlichen Fähigkeiten, seiner Gesundheit und Sittlichkeit, oder wegen der täglichen Wegzeit für den Hin- und Rückweg. Beschwerde war ohne Erfolg.
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