Geschäftszahl: 2021-0.813.057
Arbeitslosenversicherung; 5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
Sehr geehrter Vorstand!
Lieber Herbert, lieber Johannes!
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (voraussichtliche Bezeichnung:
5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-NotMV) tritt voraussichtlich mit 22. November 2022 in Kraft und mit Ablauf des 1. Dezember 2022 außer Kraft. Eine Verlängerung der Geltungsdauer kann nicht ausgeschlossen werden, bedürfte aber einer Anpassung der Verordnung.
Infolge der aktuellen Situation werden für die Dauer des vierten Lockdowns generelle Ausgangsbeschränkungen festgelegt:
Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist nun für alle Personen (unabhängig vom Vorliegen eines 2G-Nachweises) u.a. nur zu folgenden Zwecken zulässig:
- Um eine Beschäftigung auszuüben bzw. Vorstellungsgespräche wahrzunehmen (Z 4: „berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist“) und
- um Termine beim AMS wahrzunehmen (Z 6: „zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen“).
Um die Aufrechterhaltung der Möglichkeiten zur Einhaltung von notwendigen Verpflichtungen im Leistungsrecht bei gleichzeitiger Reduktion von sozialen Kontakten gewährleisten zu können, sind wieder Schritte zu ergreifen, die zu einer weitgehenden Vermeidung von persönlich wahrzunehmenden Terminen und zu einer verstärkten telefonischen bzw. elektronischen Kommunikation führen. Ab 22. November 2022 gelten daher folgende Regelungen:
Die Einhaltung von Meldeverpflichtungen ist weitestgehend auf schriftlichem bzw. E-Mail-Weg (soweit im Rahmen des letzten Lockdowns üblich auch telefonisch) zu ermöglichen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass persönliche Termine nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß vorgesehen werden und im Regelfall über andere Kommunikationskanäle ohne persönliche Anwesenheit wahrgenommen werden können.
Von der Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache im Rahmen der Geltendmachung ist ebenfalls weitgehend abzusehen. Die Kommunikation soll über ein e-AMS-Konto oder auf andere geeignete Weise erfolgen.
Ermittlungsverfahren nach dem AVG sind soweit wie möglich schriftlich, mittels eAMS-Konto bzw. per E-Mail zu führen. Ermittlungsschritte auf telefonischem Weg können weiterhin im bisherigen Umfang (z.B. im Falle von Befragungen eines potentiellen Dienstgebers im Zusammenhang mit einer Prüfung nach § 10 AlVG) vorgenommen werden; über das bisher übliche Ausmaß hinaus sollten telefonische Ermittlungen aufgrund der eingeschränkten Beweiskraft (Aktenvermerk) aber nur im Ausnahmefall erfolgen.
Bei arbeitslosen Personen mit Betreuungspflichten für Kinder (insbesondere alleinerziehende Personen), für die auf Grund behördlicher Maßnahmen (zB Schließung vonKindergärten oder Schulklassen) keine Betreuungsmöglichkeit besteht und die daher vorübergehend nur äußerst eingeschränkt der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen können, ist im Zeitraum des Lockdowns weiterhin das Bestehen der grundsätzlichen Verfügbarkeit anzunehmen.
In Fällen, in denen arbeitslose Personen bzw. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung den von ihnen für den Leistungsanspruch einzuhaltenden Verpflichtungen (insbesondere die Arbeitslosmeldung oder die Geltendmachung von Leistungsansprüchen sowie die Einhaltung von – telefonischen – Kontakt- oder Kontrollterminen) nicht rechtzeitig nachkommen können, ergehen folgende Regelungen:
- Die Nichteinhaltung von Kontrollmeldungen ist bei Vorliegen triftiger Gründe nach § 49 Abs. 1 AlVG nachzusehen. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen infolge der aktuellen Situation eine telefonische Kontaktaufnahme vereinbart ist, diese aberaufgrund einer beschränkten Erreichbarkeit der Geschäftsstellen ohne Verschulden der Betroffenen nicht zeitgerecht vorgenommen werden kann.
- Für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen ist aus § 17 Abs. 1 Z 1 AlVG abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Geltendmachung dann vorsieht, wenn eine rechtzeitige Geltendmachung ohne Verschulden der Betroffenen objektiv nicht möglich ist. Eine ähnliche Intention liegt der in § 46 Abs. 1 AlVG enthaltenen Sonderregelung zu Grunde, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben.
Wird im Einzelfall glaubhaft gemacht, dass eine rechtzeitige (auch telefonische) Kontaktaufnahme mit dem AMS zum Zweck der Geltendmachung von Leistungsansprüchen infolge einer eingeschränkten Erreichbarkeit der zuständigen Geschäftsstelle nicht erfolgreich war, kann die Geltendmachung bzw. der Bezugsbeginn mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, frühestens jedoch mit 22. November 2021, angenommen werden, sofern die versäumte Handlung spätestens binnen einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes (analog zu § 50 Abs. 1 AlVG) nachgeholt wird.
In Ergänzung zum Erlass vom 8. November 2021 betreffend die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung wird festgehalten, dass nach der 5. COVID-19-NotMV beim Betreten von Arbeitsorten und bei Zusammenkünften wieder zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden muss.
Bei Schulungsmaßnahmen des AMS (für Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie Trainerinnen und Trainer) und im Parteienverkehr (für Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des AMS und für Kundinnen und Kunden) besteht nunmehr auch die Verpflichtung zum Tragen einer (FFP2-) Maske, sofern ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Die Pflicht zur Vorlage eines 3G-Nachweises in Schulungsmaßnahmen bleibt bestehen.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass Kursmaßnahmen des AMS nach Möglichkeit in digitaler Form abgehalten werden sollten.
Der Vorstand des AMS Österreich wird ersucht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen umgehend über die gegenständlichen Regelungen zu informieren.
Wien, 19. November 2021
Für den Bundesminister:
Mag.iur. Roland Sauer