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Aufhebung einer Sperre wegen itworks Personalvermittlung durch das AMS Wien

Aktive Arbeits… am Mo., 11.12.2006 - 17:10

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GZ: LGSW/Abt. 3-AIV/0566 I /2006-1 662 1

Herrn
Rechtsanwalt
Dr. Herbert POCHIESER
Schottenfeldgasse 2-4/II/23
1070 Wien

Wien, 11. Dezember 06

Auskunft: Frau Mag. Knobloch
Telefon (01) 87 871-50731
Telefax (01) 87 871-50390

Martin M.

BESCHEID

Der Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 7.4.2006 betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10.10.2005 bis 20.11.2005 gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (BGBI.Nr. 609/1977 - AlVG) in geltender Fassung wird gemäß § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (BGBI.Nr. 51/1991 - AVG) in geltender Fassung wie folgt abgeändert:

Ihrer Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Bei Zutreffen der sonstigen gesetzlich geforderten Voraussetzungen wird die Nachzahlung der Ihnen gebührenden Leistung bewilligt.

BEGRÜNDUNG

Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien hat mit Bescheid vom 7.4.2006 Ihrer Berufung gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Währinger Gürtel vom 29.11.2005 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid haben Sie zur GZ 2006/08/0277 eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

In Ihrer Beschwerde wenden Sie unter anderen ein, dass ein konkretes Beschäftigungsangebot, das hinsichtlich Dauer und Lage der Arbeitszeit, Höhe des Entgelts und erforderlicher Qualifikation eindeutig determiniert war, im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar sei. Eine Prüfung der Erfordernisse der Zumutbarkeit war daher nicht möglich. Nach dem Dienstvertrag, der eingegangen werden sollte, liege keine Zuweisung zu einem "echten" Arbeitsverhältnis vor. Weiters wären berücksichtigungswürdige Gründe gem. § 1 0 Abs 3 AlVG zu prüfen gewesen. Das

Arbeitsmarktservice habe außerdem verabsäumt, den generellen Entgeitschutz gem § 9 Abs 2 AlVG zu berücksichtigen und auf das Vorliegen einer angemessenen Entlohnung, die zumindest den kollektivvertraglichen Mindeststandards entspricht, Bedacht zu nehmen. Eine Beschäftigung sei aber nur unter diesem Gesichtspunkt zuweisungstauglich. Darüber hinaus verwiesen Sie auf die Verfassungswidrigkeit einiger Bestimmungen.

Im Hinblick auf Ihre Ausführungen in der Beschwerde und die angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde der Sachverhalt einer neuerlichen Prüfung unterzogen. Am 10.10.2006 wurde Ihnen eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft bei der Fa. itworks Personalservice angeboten. Sie haben die Aufnahme der Beschäftigung im Hinblick auf die gebotene Entlohnung abgelehnt und dies dem Dienstgeber mitgeteilt. Nach den vorhandenen Unterlagen sowie auch den Ausführungen der Fa. itworks Personalservice ist nicht zweifelsfrei sichergestellt, ob in diesem Fall tatsächlich eine zumutbare Beschäftigung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vorlag.

Der Tatbestand des § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG ist damit nicht erfüllt ist und für die Zeit vom 10. 10.2005 bis 20.11.2005 besteht ein Anspruch auf Notstandshilfe.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Obige Entscheidung gründet sich auf folgenden gesetzlichen Bestimmungen:

§ 68 Abs. 2 AVG:

Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.

§ 7 Abs. 1 AlVG:

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 9 Abs. 1 AlVG:

Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

§ 9 Abs. 2 AlVG:

Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Die zumutbare Wegzeit für Hin- und Rückweg soll tunlich nicht mehr als ein Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit betragen. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, wie z.B. wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung ist aber jedenfalls eine tägliche Wegzeit von zwei Stunden und bei einer Teilzeitbeschäftigung mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens 20 Stunden eine tägliche Wegzeit von eineinhalb Stunden zumutbar.

§ 10 Abs. 1 AlVG:

Wenn die arbeitslose Person 1 . sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder 2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder 3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder 4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

§ 10 Abs. 3 AlVG:

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38 AlVG:

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld sinngemäß anzuwenden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig.

Zu beachten

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und ebenso an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Bei der Einbringung einer solchen Beschwerde ist eine Gebühr von € 180,00 zu entrichten.

Für die Landesgeschäftsführerin

Horst GRUBER
Rechtsangelegenheiten - Berufungsverfahren Abteilungsleiter

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