Sorry, you need to enable JavaScript to visit this website.

Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos

Stellungnahme zum BBU-Errichtungsgesetz - BBU-G (7/SN-127/ME)

Aktive Arbeits… am Fr., 12.04.2019 - 12:59

Grundsätzlich:

In einer Demokratie muss das Recht auf unabhängige Rechtsberatung in allen grundrechtlichen - insbesondere auch in sozialrechtlichen - Fragen für alle Menschen kostenlos gewährleistet sein. Die Möglichkeit, über seine Rechte informiert zu werden, darf keine Frage von Geld oder Status sein! Als größte unabhängige Erwerbslosenselbstorganisation sind wir tagtäglich damit konfrontiert, dass die Rechte der Menschen grob verletzt werden, weil es immer noch keine aktive Aufklärung der Bevölkerung über deren Rechte und immer noch kein Recht auf unabhängige Rechtsberatung gibt!

Daher sollte die BBU, wenn diese schon als Einrichtung des Bundes geführt wird, grundsätzlich in das Ressort des Justizministerium fallen und schrittweise in Richtung allgemeine Beratungsagentur ausgebaut werden!

Die unabhängige und konsequente Rechtsinformation und Rechtsvertretung für Alle ist eine wichtige Form der Qualitätssicherung für das Handeln des von uns Steuerzahler*innen finanzierten Staates!

Ein freie Wahl der Rechtsberatung und -unterstützung die auch menschenrechtlichen Standards von Artikel 6 EMRK und Artikel 47 EU GRC entspricht kann letzten Endes nur in Form eines Beratungsschecks gewährleistet werden. Die Rechtsberatung und -vertretung kann daher grundsätzlich nicht einem zentralistischen, staatsmonopolistischen Bürokratieapparat überlassen werden, in dem die Berater*innen nicht einmal wirklich frei im Sinne der Beratenen handeln können!

Der Verein Aktive Arbeitslose Österreich schließt sich als größte Erwerbslosenselbstorganisation der Kritik und den Vorschlägen der Österreichischen Richtervereinigung, des Österreichischen Behindertenrates der Piratenpartei, des Berufsverbandes Österreichischer Psycholog*innen, der Arbeiterkammer Österreich, des Samariterbundes sowie der UNHCR vollinhaltlich an und beschränkt sich, aufgrund beschränkter Ressourcen und der gnadenlosen skrupellosen Drüberfahrens der Regierung über die Bevölkerung (siehe Sozialhilferahmengesetz) auf Anmerkungen zu einigen einzelnen Punkten:

§ 10 Aufsichtsrat

Die demokratiefeindliche und obrigkeitsstaatliche Haltung der Regierung zeigt sich sehr deutlich in der Zusammensetzung des Aufsichtsrates, der zu 2/3 aus Regierungsvertreter*innen besteht und keine Vertreter*innen der Betroffenen oder der im Asylwesen engagierten Zivilgesellschaft umfasst.

Aktive Arbeitslose fordern daher zusätzlich folgende Vertreter*innen im Aufsichtsrat:

  • Drei Mitglieder von Betroffenenselbstorganisationen, die in einer vom Bund finanzierten unabhängigen Asylanwaltschaft organisatorische und fachliche Unterstützung erhalten (Vergleiche unser momentum Präsentation zur Arbeitslosen- und Sozialanwaltschaft).

  • Zwei Vertreter*innen von zivilgesellschaftlichen Organisationen die im Asylwesen engagiert sind.

  • Ein/e Vertreter*in der Rechtswissenschaften mit Schwerpunkt Asyl- und Menschenrechte

§ 13 Rechtsberatung

Absatz 1: „Objektiv“ haben Richter zu sein, aber nicht Rechtsberater, die neben einer „objektiven Rechtsinformation“ auch die Interessen der Beratenen zu vertreten und aktiv zu unterstützen haben. Daher schlagen wird vor den Begriff „objektiv“ durch „und die Interessen der Beratenen voll unterstützend“ zu ergänzen.

Neben fremdenrechtlichen Kenntnissen sind auf jeden Fall auch die relevanten menschenrechtlichen Kenntnisse als Grundbedingung zu verankern. Ebenso Kenntnisse der interkulturellen Kommunikation und entsprechende persönliche und soziale Fähigkeiten!

Absatz 3: Die Formulierung dass Rechtsberater*innen jeglichem Verhalten zu enthalten haben, das geeignet ist, die Verschwiegenheit zu gefährden, kann gerade auch in Hinblick auf die überschießende Verschwiegenheitspflicht nach § 24 als Zensurbestimmung aufgefasst werden, mit der die Information der Öffentlichkeit über Missstände in der Beratungsagentur verhindert werden soll. Es ist klarzustellen, dass lediglich die Vertraulichkeit gegenüber den Beratenen damit gemeint ist! Ebenso muss gesichert sein, dass kritische Berater*innen die voll auf Seiten ihrer Klient*innen stehen weder versetzt oder in der Arbeitszeit beschränkt oder sonst in irgend einer Form behindert oder benachteiligt werden können!

Die Garantie der Unabhängigkeit der Rechtsberater*innen hat wenig Wert, wenn nicht auch die Unabhängigkeit bzw. Sachlichkeit der Auswahl der Rechtsberater*innen gewährt ist! Die Rechtsberater*innen sind daher in einer öffentlichen Ausschreibung von einer unabhängigen Fachjury nach einem öffentlichen Hearing auszuwählen!

Weiter fehlt auch eine Verpflichtung der BBU allgemeine Rechtsinformationen in verständlicher und praxisgerechter Form in allen relevanten Sprachen aufzulegen und an Ratsuchende kostenlos abzugeben! Diese Rechtsinformationen sind sowohl in gedruckter Form als auch elektronisch als PDF sowie auf einer Homepage zu veröffentlichen.

§ 14 Menschenrechtsbeobachtung

Auffallend ist, dass im Gegensatz zu den Rechtsberater*innen für Menschenrechtsbeobachter*innen KEINE fachlichen Voraussetzungen definiert werden und auch über die sachgerechte und unabhängige Auswahl der Menschenrechtsbeobachter*innen keinerlei Regelung zu finden sind.

§ 24 Verschwiegenheit

Die Verschwiegenheitsbestimmungen umfassen ohne jede Ausnahme alle bekannt gewordenen Tatsachen, was weit über die Amtsverschwiegenheit hinaus geht und so massiv die in Verfrassungsrang stehende Informations-, Versammlungs- und Gewerkschaftsfreiheit nach Artikel 10 und 11 EMRK sowie Artikel 20 B-VG einschränkt! Die Verschwiegenheit ist daher auf die Amtsverschwiegenheit – die bereits in den 80er Jahren auf die Ausnahmetatbestände von Artikel 10 EMRK beschränkt worden ist - und auf das Geschäftsgeheimnis zu beschränken. Alles andere ist verfassungswidrig!

Rechenschaftspflicht und Evaluierung

Grundsätzlich fehlt eine Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit. Jährlich hat die BBU daher eine Statistik über Beratung zu veröffentlichen und dabei auch eine inhaltliche Analyse der aufgetretenen Rechtsprobleme nach wissenschaftlichen Standards zu machen und ihre Arbeit von unabhängigen und kritischen Wissenschafter*innen evaluieren zu lassen. Dabei sind insbesondere Betroffenenselbstorganisationen und im Asylwesen engagierte NGOs einzubeziehen und die Beratenen selbst zu befragen.

Die Protokolle der Aufsichtsgremien sind im Sinne zeitgemäßer Demokratiestandards - ein Informationsfreiheitgesetz gibt es immer noch nicht! - auf jeden Fall zu veröffentlichen!

Wien, 12.4.2019

Mit basisgewerkschaftlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann Aktive Arbeitslose Österreich

 

 

Weitere Informationen
Schlagworte