Reden wir einmal darüber, ist die zunächst irreführende Devise der formlosen Mitteilungen zu vorläufigen Bezugseinstellungen durch das AMS, als ginge es nicht um ein normiertes Verwaltungsverfahren.
- "Da sich im Zusammenhang mit Ihrem Anspruch offene Fragen ergeben haben, mussten wird Ihren Leistungsbezug (vorläufig) einstellen", heißt es dort in der Regel, ohne dem Betroffenen auch nur ein Rauchzeichen über den Grund für die Sanktion zukommen zu lassen. Das Überraschungsverbot der Rechtsordnung wird in der Anwendung des AMS somit zum Überraschungsgebot. „Hurra, es ist eine Vereitelung nach §10“, heißt es dann später.
- Anstatt einer Ladung für ein rechtskonformes Parteiengehör, wird der Betroffene formlos aufgefordert, sich selbst um einen Termin für eine „Vorsprache“ beim AMS zu kümmern.
- Bei einer solchen Vorsprache könnte „üblicherweise in kurzer Zeit" entschieden werden, suggeriert das AMS in seinem „Hinweis“, den es selbst nicht Rechtsmittelbelehrung zu nennen wagt, eine rasche Lösung durchs Reden.
- Dass es sich dabei verwaltungsrechtlich um ein Parteiengehör handelt, der Delinquent ein Recht hätte, vorher über alle relevanten Umstände informiert zu werden, Akteneinsicht zu nehmen, eigenes Vorbringen und Beweisanträge zu erstatten, usw. vermittelt der magere Hinweis freilich nicht, und auch nicht, dass jedes seiner Worte bei der Vorsprache protokolliert und gegen ihn verwendet werden kann.
- Notgedrungen wird zwar darauf hingewiesen, man könne sich einen Bescheid ausstellen lassen, der auf dem "Rechtsweg verfolgbar" ist, nämlich dann, „wenn Sie jedoch der Ansicht sind“, die Einstellung sei unrechtmäßig. Wie jemand ersteres wissen sollte, der keinerlei Begründung kennt, und wie der Rechtsweg zu verfolgen wäre, bleibt das Geheimnis der AMS-Inquisition.
So formlos werden die Existenzvernichtungen des AMS verhängt und soll deren Abwicklung nach dessen Willen auch bleiben: Wer erst verstehen will, wie ihm da geschieht, oder rechtliche Information einholen muss, verliert wertvolle Zeit, oder übersieht die Bescheidanforderung überhaupt, und begibt sich somit jeglichen Rechtsmittels.
Nur eines ist formell in Kraft und läuft gegen den Arbeitslosen: Die Sperre des Leistungsbezugs. Was motivierte den Gesetzgeber wohl 2004 ausgerechnet dem AMS die Mitteilung der Bezugseinstellung ohne Bescheid und Begründungspflicht zu erlauben?