Wohnkostengrenze zwingt Sozialhilfebezieher aus der Wohnung.
SCHWARZACH Höchstsatz, Deckel, Obergrenze: Die Bezeichnung variiert, in der Sache ändert sich nichts. Seit 1. Juli 2017 sind die bezahlten Wohnkosten der Mindestsicherung nach oben begrenzt. In Härtefällen kann die Bezirkshauptmannschaft (BH) jedoch Wohnhilfen über dem Höchstsatz gewähren. Wie diese Härtefälle aussehen, wurde nicht geregelt. Was das bedeutet, hat Frau E. aus Schwarzach erfahren müssen. Ihr Fall liegt nun beim Landesverwaltungsgericht.
Herr S. und Frau E. wohnen in einer 68 Quadratmeter großen Wohnung und zahlen dafür 902 Euro Miete ohne Heizkosten, warm kommen sie auf rund 1000 Euro. Früher bezahlte die Mindestsicherung die komplette Wohnung, nun erhalten sie noch 595 Euro. Eigentlich ist Herr S. (61) durch eine psychische Krankheit arbeitsunfähig und fiele so in die Härtefallklausel. Die BH hat eine Liste mit Voraussetzungen erstellt. Großfamilien, Menschen im Regelpensionsalter, in nicht überteuerten Wohnungen, Pflegegeldbezieher und Invaliditätspensionisten erhalten Ausnahmen.
Dass Herr S. eine Invaliditätspension erhält, musste er vor dem Arbeits- und Sozialgericht erkämpfen. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wollte nicht zahlen, sie hat nun auch gegen das Urteil berufen, was wiederum für die BH bedeutet, Herrn S. noch nicht als Invaliditätspensionisten zu sehen. Also liege kein besonders berücksichtigungswürdiger Grund vor.
Aus 902 wurden also 595 Euro, den Rest muss das Paar aus der restlichen Sozialhilfe berappen. „Das macht 300 Euro Unterschied pro Monat, womit uns noch 200 Euro pro Monat übrig bleiben. Das geht sich nicht aus“, beteuert Frau E. vor dem Verwaltungsrichter. Die BH forderte von Frau E., sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen. Sie erhielt von der Behörde eine Liste mit Wohnungen, die günstiger seien. „Ich habe überall angerufen. Aber die Liste war weder aktuell noch korrekt“, schildert sie. Die BH hat ihr nun zur Überbrückung angeboten, Mietrückstände zu übernehmen. Doch Frau E. widerspricht: „Wenn ich mich auf Mietrückstände einlasse, ist die Wohnung in Gefahr.“
Ein halbes Jahr liegt mittlerweile hinter der Einführung des Wohnkostendeckels. Wie vielen Sozialhilfebeziehern seitdem das Geld für die Wohnung gekürzt wurde, könne nicht festgestellt werden, heißt es aus dem Landhaus. 60 Prozent der Sozialhilfebezieher erhielten nur einen Teil der Wohnkosten ersetzt, weshalb nicht ersichtlich sei, wer über dem Höchstsatz liege.
Wie jene von Frau E. und Herrn S. Das Paar wartet nun auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts. Auch der Prozess der PVA zieht sich. Frau E. ist jedenfalls verzweifelt: „Ich finde es grauenvoll, dass dieser Versicherungskonflikt auf dem Rücken arm und krank gemachter Menschen ausgetragen wird.“
Wohnkosten-Höchstsatz
Zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die Mietkosten und Betriebskosten monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren, sofern sie Pauschalsätze je Haushaltsgröße nicht überschreiten:
Eine Person bis 503 Euro
zwei Personen bis 595 Euro
drei Personen bis 682 Euro
vier Personen bis 712 Euro
fünf Personen bis 742 Euro
ab sechs Personen bis 772 Euro
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Umständen kann davon abgesehen werden. Besonders, wenn ein Umzug nicht erwartet werden kann.