Zusammenfassung der Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Wien
Verhandlungsgrund: § 10 AIVG AMS-Sperre
Verhandlungstag: 22.05.2017
Verhandlungsort: Erdbergstraße 192-196, 1030 Wien
Verhandlungsbeginn: 8 Uhr.
Begriffsbestimmungen:
1. „Kläger“: Der-oder diejenige Beschwerdeführer/in.
2. „Beklagte“: Verwaltungsbehörde (AMS) welche dem Arbeitslosen das Geld gesperrt hat.
3. „Dreier Senat“: Zusammensetzung des Gerichts. Bestehend aus einem Richter als Vorsitzenden, einem Laienrichter von der Arbeitgeberseite (Wirtschaftskammer) rechts vom Richter sitzend und einem Laienrichter von der Arbeitnehmerseite (Arbeiterkammer) links vom Richter sitzend.
4. „Schriftführerin“: Nimmt die Aussage der zum Wort kommenden Beteiligten mittels Computermittschrift zu Protokoll.
5. „bevollmächtigter Klagevertreter“: Der Kläger wurde durch mündliche Vollmachterteilung vor Beginn der Verhandlung durch den Obmann der Aktiven Arbeitslosen vertreten.
6. „Ort und Frist der Beschwerdeeinbringung“: Ist die Bescheid ausstellende oder in der Entscheidung säumig gewordene Behörde. Also jene AMS-Geschäftsstelle bei, welcher der oder die Arbeitslose gemeldet ist. Die Frist beträgt in der Regel vier Wochen.
7. „Zeuge“: Ist jene Person, die unter Wahrheitspflicht zur Wahrheitsfindung beitragen muss.
Vorbemerkung
Auf ein schriftliches Wort für Wort Diktat und eine Namensnennung der Beteiligten wurde bewusst verzichtet, weil das gesprochene Wort oftmals akustisch schlecht oder nicht verstanden, das Wort schneller als die Feder des Schreibers war und keine erkennbare Chronologie in der Abfolge vorherrschte, sowie im Verhandlungsprotokoll, welches durch beide Parteien unterzeichnet wird, nachgelesen werden kann. Vielmehr wirkte die Verhandlung geleitet durch den Vorsitzenden Richter eher wie ein Small Talk, mal Harsch mal freundlich, dann beschwichtigend und zum Schluss der Verhandlung kumpelhaft und gut gelaunt. Zur Erleichterung wurde die obige Begriffsbestimmung zur Benennung verwendet. Die Zusammenfassung ist die kollektive Sichtweise des Beobachters und stellt keinen Anspruch auf allgemeine Gültigkeit dar.
Bericht
Die Perlustrierung am Eingang des BVwG war gekennzeichnet durch die Abnahme der Ausweise aller Teilnehmer und die Eintragung von Namen und Ausweisnummern in ein vorgedrucktes Raster auf einem Blatt Papier, welches durch das private Sicherheitspersonal durchgeführt wurde. Danach ging es zum Scanner. Man wurde aufgefordert diverse Utensilien aus den Taschen in ein Plastik Behältnis zu legen, das sogleich durch ein Förderband angetrieben in einen Metallkasten verschwand, um am anderen Ende wieder zu erscheinen. Der darüber hängende Bildschirm zeigte den Inhalt der Taschen und deren Gegenstände, an welche durch das private Sicherheitspersonal begutachtet wurde. Danach musste man selbst einen im Raum stehenden Türrahmen durchschreiten, welcher durch einen lauten Ton eventuell versteckte Gegenstände verrät. Es wurde beobachtet, wie ein Postmitarbeiter mit einem Schubkarren voller Pakete zur Tür hereinkam, alle Pakete auf das Förderband des Scanners legte, sich selbst aber der Kontrolle entzog, indem er nicht durch den im Raum stehenden Türrahmen ging, sondern außen um ihn herum. Er wurde dann zwar von einem Sicherheitspersonal wie ein Hündchen begleitet, trotzdem kamen mir die laschen Maßstäbe, welche man bei diesem Postboten an den Tag legte, eher wie eine Sicherheitslücke vor.
Nach etwa 10 Minuten vor dem Saal 9 wartend wurden wir eingelassen. Vorher wurden wieder die Ausweise von allen Teilnehmern durch die Urkundsbeamtin abgesammelt. Rechtliche Begründung oder gar hinweise, weshalb dieser eher ungewöhnliche Vorgang notwendig sei, wurden nicht gegeben, auch durch nachfrage wurde stillschweigend darüber hinweggegangen. Jedoch war auf die Frage nach dem wozu, bei den Handelnden eine gewisse Nervosität erkennbar, so als ob es dazu keine wirklich gerechtfertigte gesetzliche Grundlage gab und man Angst davor hatte dies auch zugeben zu müssen. Im Saal 9 angekommen wurden alle Teilnehmer von der Urkundsbeamtin durch die eingesammelten Ausweise nach der Reihe aufgerufen. Während Sie die Namen in den Computer tippt, wird einer nach dem anderen gefragt, wer sie seien und in Zeuge oder Beobachter gemustert. Einer der Beobachter gab auf Nachfrage an, die Öffentlichkeit zu sein. Aufgrund dieser Aussage fühlte sich der Vorsitzende Richter offensichtlich in seiner juristischen Ehre gekränkt und ließ sich auf ein sehr emotionales Niveau herab, indem er im tiefsten Dialekt harsch, wie aus der Pistole geschossen und territorialnarzisstisch meinte, dass wir das noch sehen werden, wer hier die Öffentlichkeit ist, und ob wir das auch so beibehalten, denn er ist es, der hier das sagen habe.
Notiz in eigener Sache: Ein offizieller Vertreter in höherem gesellschaftlichem Range gab durch diese Aussage tiefe Einblicke in sein wahres juristisches, demokratisches, geistiges und hierarchisches Innenleben.
Ca. 10 Minuten später bestätigte er aber die Aussage des Beobachters, er sei die Öffentlichkeit, indem er selbstsicher und mit stolzer Brust sagte: Diese Verhandlung ist gem. §25 öffentlich.
Der Kläger wurde gefragt, ob er Einwände bezüglich der Öffentlichkeit habe, der Kläger verneinte dies. Die Zeugen wurden gebeten, den Saal zu verlassen.
Der Kläger erteilte mündlich gegenüber dem Gericht, dem Obmann der Aktiven Arbeitslosen ausschließlich für diese Verhandlung die Vertretungsvollmacht. Nach Abschluss der Formalitäten wurde mit der Verhandlung begonnen. Der Vorsitzende Richter verkündete das entschuldigte Fernbleiben der Beklagten (AMS). Fasste in subjektiver und kurzer Weise den vor ihm liegenden Akt zusammen, und fragte den Kläger ober er auf die Vorlesung des Aktes verzichten wolle, weil dieser sehr umfangreich sei und dieser Zeitaufwand eher ungewöhnlich ist. Außerdem habe er noch andere Verhandlungen an diesem Tag. Dem Kläger war dieser Aufwand bewusst und er verneinte. Der Kläger sprach sogleich für ihn wichtige Aspekte an, worauf der Richter ihn darauf hinwies, dass er nur aufgrund des vor ihm liegenden Aktes handeln kann, mehr steht ihm nicht zur Verfügung. Weiters wies er Mehrmahls darauf hin, dass es keinen Hinweis gäbe, dass der Kläger Akteneinsicht tätigte, obwohl er das Recht dazu hat. Der Kläger gab an, er habe mehrmals Akteneinsicht beantragt, was der Richter abermals kopfschüttelnd verneinte, und das ihm eine Akteneinsicht des Klägers nicht vorliege.
Notiz in eigener Sache: Akteneinsicht ist die Grundvoraussetzung für das Führen eines Verfahrens. Akteneinsicht ist eine Hohlschuld, die Behörde ist nicht verpflichtet, von sich aus Akten zuzuschicken. Ein Termin bei der zuständigen Behörde, (Sachbearbeiter/in) das man an diesem Tag Akteneinsicht begehrt, mehr ist nicht notwendig.
Es wurde die Beantragung der Akteneinsicht in der sehr umfangreich vorliegenden Stellungnahme des Klägers gesucht. Weites führte der Richter aus, dass wenn man arbeitslos ist und Notstandshilfe, also Gelder der Öffentlichkeit in Anspruch nimmt sich sehr wohl darum bemühen muss eine Arbeit zu finden. Diese Arbeitssuche fügte er weiter hinzu, kann sich auch auf Hilfstätigkeiten ausdehnen, denn ab einer gewissen Arbeitslosigkeit fällt der Berufsschutz weg. In weiterer Folge warf der Richter dem Kläger vor die letzte Zeit seiner AMS-Sperre nur eingeschränkte Arbeitssuche betrieben zu haben, wie dies aus den Akten hervorginge. Dies verneinte der Kläger, er habe sich in vielfältiger Weise und quantitativ sehr umfangreich beworben. Abermals lies der Richter seine Aversion gegenüber dem von der Öffentlichkeit finanzierten Arbeitslosen freien Lauf. Daraufhin meldete der Kläger zum ersten Mal die Befangenheit des Richters an. Trotzig bemühte sich der Richter seine Unbekümmertheit darüber erscheinen zu lassen und meinte lapidar dazu, dann solle der Kläger doch einen Befangenheitsantrag beim Gerichtspräsidenten einbringen, es sei ihm egal. Der Kläger überlegte wohl, wollte aber diese Angelegenheit sichtlich hinter sich bringen. Wieder beharrte der Richter auf die aus seiner Sicht zu geringen Anstrengungen des Klägers Bewerbungen vorgenommen zu haben, und dass er seine einseitigen Bewerbungen im Bereich Lehrtätigkeiten unternommen habe, obwohl ihm die pädagogischen Voraussetzungen fehlen. Es folgten Erklärungen des Klägers über seine Ausbildung den Bewerbungen und die dazu geforderten Voraussetzungen. Der Richter fragte, weshalb der Kläger die fehlende pädagogische Ausbildung nicht während der Arbeitslosigkeit gemacht habe, um die fehlenden Qualifikationen zu erlangen. Der Kläger klärte den Richter darüber auf, dass dies ein Studium sei, und dass es einem Arbeitslosen nicht gestattet ist, während der Arbeitslosigkeit zu studieren, da er jederzeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss.
Abermals schwadronierte der Richter über die unangenehme Situation von Arbeitslosen und welche gesellschaftlichen Belastungen doch bestünden und schilderte Situationen wie Arbeitslose es anstellen könnten sich vor einer Arbeitsstelle zu drücken, indem man Nachweistätigkeitsformulare des AMS ausfüllt, aber keinen Kontakt aufnimmt usw. Wieder bekam der Kläger die Bestätigung für die voreingenommene Befangenheit des Richters gegenüber Arbeitslosen Menschen. Diesmal meldeten sowohl Kläger als auch Klagevertreter lautstark diese Bedenken an. Das Ergebnis war, dass der Richter Erklärungsversuche unternahm, was Befangenheit sei. Er meinte, ich kenne den Kläger ja nicht, ich sehe in heute zum ersten Mal. Gleichzeitig erkannte er aber das dieses Mal die Befangenheitsbekundungen des Klägers und seines Stellvertreters mit mehr Entschlossenheit und Nachdruck vorgetragen wurde, und er versuchte zu beschwichtigen und zu retten, was noch zu retten ist, wohlbedacht sein Gesicht dabei nicht zu verlieren, indem er beteuerte doch nur darauf bedacht zu sein, die Wahrheit herauszufinden.
Die Verhandlung ging mit der Aufrufung des ersten Zeugen (Leiter der Landesgeschäftsstelle für Kunden und Case Management) weiter. Nach Abhandlung der Formalitäten wurde der Zeuge zum Bewerbungsverhalten des Klägers befragt und der Richter fasste für den Zeugen kurz das bisherige Geschehen zusammen. Diesmal dem Arbeitslosen Kläger etwas positiver eingestellt, indem er meinte, dass dem Kläger vorgeworfen wurde keine Bewerbungen getätigt zu haben, oder seine Aktivitäten lächerlich gemacht wurden. Der Kläger sei aber sehr bewerbungsfreudig unterwegs gewesen, und der Zeuge solle sich dazu äußern. Dieser gab an, was zuvor schon der Richter aufgrund der Aktenlage bemängelt hat (einseitige Bewerbung in Lehrtätigkeiten ohne entsprechende pädagogische Ausbildung usw.), was der Kläger mit Kopfschütteln verneinte, und meinte, dass keine begründeten Argumente vonseiten des AMS abgegeben wurden, warum er sich nicht als Lehrer bewerben soll und außerdem habe er die pädagogische Ausbildung für Land und Forstwirtschaft, lediglich die Voraussetzung als Lehrer fehle, und die Bewerbungen waren nicht nur als Lehrer, sondern sehr vielfältig und breit gefächert. Der Richter stellte fest: Das AMS in Vertretung des Zeugen legte keine Bewerbungen des Klägers vor. Der Kläger las aus seinen Unterlagen vor, dass der Kläger 18 Bewerbungen an Schulen als Lehrer getätigt habe. Er sei mit Kostenvoranschlägen gekommen, die das AMS nicht finanziert, den Schulungen ohne einen potenziellen Dienstgeber bezahlt das AMS nicht.
Der Zeuge gab an, dass er mit der Verantwortlichen AMS Leiterin für Wien Frau Draxl zusammen mit dem Kläger in einem Gespräch vereinbarte, dass er für ihn eine Trainertätigkeit beim BFI Wien organisiert habe. Wie sich im gerichtlichen Gesprächsverlauf herausstellte, war es eine Trainerausbildung, welche der Trainertätigkeit vorgeschaltet wurde, um für beide Seiten herauszufinden, ob es passt, wie der Zeuge sagte. Der Kläger gab an, sich nach diesem Gespräch sicher zu sein, das lediglich die Trainerausbildung für die Verantwortlichen im Vordergrund stand, und eine spätere Einsetzung als Trainer von vornherein nicht beabsichtigt war. Weiter gab der Kläger an, dass die AMS – Betreuer immer etwas anderes sagten, als dann vollzogen wurde. Der Zeuge führe aus, dass die Bemühungen des AMS so breit gefächert sein sollen, dass der Kunde auch vermittelt wird.
Notiz in eigener Sache: Was auch die Vermittlung in branchenferne Hilfstätigkeiten mit einschließt. Der Zeuge wirkte strotzend vor Narzissmus, und unnahbarer Überlegenheit nicht angegriffen werden zu können, und mit der überzeugten Sicherheit eine kräftige von den Gerichten anerkannte Organisation (AMS) helfend zur Seite zu haben. Dem Kläger kann in sehr hohem Maße Glauben geschenkt werden, das der Zeuge diese Verhaltenseigenschaften unter vier Augen und in Beisein einer Vorgesetzten zwecks Profilierung in noch exzessiverer Ausgestaltung zur Anwendung bringt.
Der Zeuge wurde noch durch den Laienrichter der Arbeitgeberseite, bezüglich der möglichen Notwendigkeit einer pädagogischen Ausbildung befragt, dessen Grund dieser Frage nur der fragende selbst kennt. Danach wurde der Zeuge entlassen, und musste den Saal verlassen.
Zeuge zwei wurde aufgerufen und formell abgehandelt. Er gab an, jener Betreuer zu sein, bei dessen AMS-Geschäftsstelle der Kläger gemeldet ist. Auch er wurde nach dem Bewerbungsverhalten des Klägers gefragt und wie die Betreuer diese Bewerbungslisten abarbeiten. Es wird sehr wohl nachgefragt, bei jenem Arbeitgeber die in der Bewerbungsliste stehen, und ob der Arbeitgeber sich daran erinnern und den Grund darlegen kann, weshalb er nicht genommen wird, oder ob es eine potenzielle Chance gegeben hat, dass der Bewerber die Arbeit bekommt. Denn die Arbeitsaufnahme bringt nichts, wenn man keine Chance auf einen Job hat, gab der Zeuge zu Protokoll. Auf die Frage über das Bewerbungsverhalten des Klägers gab er dieselben Argumente an wie der Zeuge zuvor.
Notiz in eigener Sache: Eine eventuelle Absprache liegt der Vermutung nahe.
Nach Entlassung dieses Zeugen erfolgte der Versuch des Klagevertreters, eine allgemeine Grundsatzdiskussion über Eigenbewerbung und den damit zusammenhängenden AMS-Sperren dem Richter darzulegen. Er führte aus, dass die Eigenbewerbung ein zusätzlicher Bereich sei und das Hauptaugenmerk nicht so darauf zu richten sei, wie dies vom AMS gehandhabt wird. Das AMS ist hauptverpflichtend für die Jobvermittlung, die Selbstinitiative ist nur ein kleiner Teil. Der Richter blockte sofort ab und meinte, dass er sich nur mit diesem Fall beschäftigen werde und allgemeine Grundsatzdiskussionen nicht mache.
Notiz in eigener Sache: Es mag sein, dass die Richter in der einzeln zu entscheidenden Sache unabhängig und weisungsungebunden sind. In der Schaffung von Judikatur sind sie es nicht. Es ist unübersehbar, wenn man mehrere Verhandlungen dieser Art schon besucht hat, dass Richter es tunlichst vermeiden Judikatur im Zusammenhang von kollektivvertraglichen Bestimmungen oder eben die schon erwähnten Grundsatzfragen abzuhandeln. Wäre der Richter in diesen Angelegenheiten Politisch weisungsfrei könnte er Kraft seiner Stellung einen wertvollen gesellschaftlichen Beitrag leisten, um Rechtssicherheit zu schaffen. Den Wo, wenn nicht im Gericht und wer, wenn nicht der Richter könnte das in unserem Rechtssystem erledigen.
Trotzdem gelang es dem Klagevertreter dem Richter ein Plädoyer über die gesellschaftlichen Zusammenhänge der Arbeitslosigkeit und der enge Maßstab, welcher bei Eigenbewerbungen des Klägers und die Hauptaufgabe welche das AMS diesbezüglich habe, zu erörtern.
Der Richter hörte sich die Ausführungen geduldig an, wohl noch die Befangenheitsbekundungen des Klägers und seines Klagevertreters im Hinterkopf habend, und schloss dann mit der Frage, ob es noch irgendetwas gäbe, was der Kläger anbringen wolle, ansonsten werde er die Verhandlung schließen. Alle waren einverstanden.
Das Protokoll wurde ausgedruckt und der klagenden Partei zur Durchsicht und eventuellen Verbesserung gegeben. Die Verbesserungen wurden von der Urkundsbeamtin korrigiert und von den Parteien unterschrieben. Die Urteilsverkündung erfolgt schriftlich und wird auf der Homepage der Aktiven Arbeitslosen veröffentlicht.