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Stellungnahme der AKTIVEN ARBEITSLOSEN zum Landesentwurf des "Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes – Oö. BMSG"

Aktive Arbeits… am Di., 15.03.2011 - 15:11

Wien, 15.3.2011

Als Betroffenenorganisation, die ihre Tätigkeit auf ganz Österreich erstreckt, ist es uns ein besonderes Anliegen, unsere Sicht einzubringen, auch wenn der Begutachtungszeitraum der Komplexität der Materie und unseren geringen zeitlichen Ressourcen für uns ausgesprochen kurz ist.

Der oberösterreichische Entwurf hat im Vergleich zu den anderen Bundesländern durchaus viele positive Ansatzpunkte, wie die besondere Unterstützung von Kindern bei der (Erwerbs)Ausbildung, das explizite Einbeziehen und Absichern von Einrichtungen z.B. gegen Obdachlosigkeit und für Opfer von gewalttätigen Ehemännern, weist aber auch viele grundsätzliche Mängel auf, die in der Artikel 15a Vereinbarung begründet liegen, wo Anregungen im informellen Begutachtungsverfahren so gut wie gar nicht berücksichtigt wurden.

Wir hoffen dennoch, dass Oberösterreich sich auch hier von den anderen Bundesländern abhebt und die Erfahrung und Sachkenntnis der Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, zu nutzen weiss und bei der Überarbeitung gebührlich berücksichtigt. Die 12,5 Arbeitsstunden, die für das Begutachtungsverfahren laut Seite 16 der Erläuterungen vorgesehen sind, erscheinen aufgrund der Komplexität und der Tragweite der Mindestsicherung ausgesprochen optimistisch. Das Land Oberösterreich nimmt sich so die Chance, endlich eine wirklich für den Rest von Österreich vorbildliche Mindestsicherung umzusetzen.

Die allgemeinen Kritikpunkte an der BMS:

  • Keine ausreichende Vereinheitlichung:
    Da die Bestimmungen der § 15a-Vereinbarung allzu vieles offen lassen und die Länder nicht dazu verpflichten, die bislang oft sehr unbestimmten und behördliche Willkür geradezu fördenden Bestimmungen der bisherigen Sozialhilfe zu ersetzen.
  • Zu geringe Ausweitung klar durchsetzbarer Rechte:
    Allzu viele Bereiche, insbesondere jene der zusätzlichen Lebensbedürfnisse, bleiben auch weiterhin nicht einklagbar kann-Bestimmungen. Insbesondere dass die Abgeltung des realen Wohnbedarfs aber auch gesundheitliche Sonderbedürfnisse weiterhin der Willkür der Länder überlassen bleibt, lehnen die Aktiven Arbeitslosen aufs schärfste ab.
  • Keine ausreichende Armutsbeseitigung:
    Obwohl Oberösterreich erfreulicherweise im Gegensatz z.B. zur Steiermark das Verschlechterungsverbot ernst nimmt und die in der "alten" oberösterreichischen Sozialhilfe bereits praktizierte 14malige Auszahlung des Bezuges nun auf einen etwas erhöhten 12maligen Bezug korrekt umrechnet, liegt dieser dennoch weiterhin deutlich unter der offiziellen Armutsgrenze nach EU-SILC. Aber auch die Sätze für weitere Personen, insbesondere für Kinder, liegen deutlich unter den Faktoren von EU-SILC.
  • Verschlechterungen durch Angleichung an die Arbeitslosenversicherung:
    Die "AKTIVE ARBEITSLOSEN" lehnen die enge Anbindung der BMS an die repressiven Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ab. Das Klientel der Sozialhilfe leidet bereits oft unter mehrfachen gesellschaftlichen Diskriminierungen und gilt daher in vielen Fällen als psychisch belastet. Wie erste Erfahrungen aus Wien zeigen, laufen gerade jene Menschen, die unsere Hilfe laufen, nun Gefahr, zwischen Sozialamt/Bezirkshauptmannschaft und AMS zerrieben zu werden, weil das AMS nicht für die vielfältigen Problemlagen der Betroffenen gewappnet ist und die strengen Kriterien des AlVG in Bezug auf die "Arbeitswilligkeit" stur umsetzt, ohne Rücksicht auf den Schaden, den es bei den betroffenen Menschen anrichtet. Gleichzeitig wurde der Zugang zur Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension verschärft. Auch wird auf die Bedürfnisse von nur "teilarbeitsfähigen Menschen" kaum eingegangen. Schlecht bezahlte Arbeitsplätze im Rahmen von "Hilfe zur Arbeit" oder andere Formen eines "zweiten Arbeitsmarktes" sind letzten Endes für die Betroffenen stigmatisierend und bieten keine echte Teilhabe am Reichtum der Gesellschaft und stempeln diese zu Menschen zweiter Klasse ab. Es ist daher zu befürchten, dass gerade psychische belastete Menschen noch weiter zerstört werden und im schlimmsten Falle in den Tod getrieben werden können.
  • Verstärkte Überwachung und Abbau des Datenschutzes bzw. der Privatsphäre:
    Mit den allzu offenen Regelungen über Datenerhebungen und Datenweitergabe wird mit der BMS ein zentraler Datenverbund über die Armen geschaffen, der kaum zum Vorteil der Betroffenen ist. Dass in diesen Datenverbund auch extrem heikle Daten wie Gutachten über die "Arbeitsfähigkeit" bzw. Gesundheit und zahlreiche Daten erhoben werden, die, wie die Begleitmateralien richtig feststellen, nur im Bereich der Antragsteller liegen, bedeutet eine nicht zu rechtfertigende Abschaffung des Menschenrechts auf Privatsphäre und die Grundlage für eine als demütigend empfunde Behandlung durch eine im weiter ausufernde Sozialbürokratie. Durch Verknüpfungsanfragen an das zentrale Melderegister sowie Datenerfassungen des familären Umfeldes geht die Abschaffung des Datenschutzes weit über den Kreis der die BMS ansuchenden Menschen hinaus.
  • Verstärkte Repressionen gegen Armutsbetroffene durch das Dogma der "Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt":
    Laut Zielbestimmungen soll die "(Wieder-) Eingliederung" der BMS-BezieherInnen in das Erwerbsleben weitest möglich gefördert werden. Wiedereingliederungsprogramme des AMS sollen verstärkt werden. Aufgrund der technischer Rationalisierungen und aufgrund der Auslagerung von Produktionen in Billiglohnländer durch die vorherrschende kapitalistische Wirtschaft werden aber immer mehr Arbeitsplätze auf Dauer vernichtet. Die viel beschworene "Vollbeschäftigung" rückt immer mehr in das Reich unerreichbarer Mythen. Diese Ideologie "ordentlicher Beschäftigungspolitik" dient offenbar dazu, die Opfer der Gewinnsucht einiger weniger als "selber Schuld" zu stigmatisieren und die wirklich Verantwortlichen für die stetig steigende Arbeitslosigkeit bzw. Vermehrung prekärer Arbeitsverhältnisse und nicht Existenz sichernder Teilzeitarbeit zu schützen. Wir befürchten, dass durch die BMS immer mehr Menschen vom AMS in nicht Existenz sichernde Teilzeitarbeit gedrängt werden und ein immer größerer Teil der Bevölkerung so an die Armutsgefährdungsgrenze hinunter gedrückt wird, weil es im Arbeitslosenversicherungsrecht immer noch kein Recht auf Existenz sichernde Vollzeitarbeit gibt.
    Bei den "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind die im Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte festgelegten Menschenrechte zu garantieren:
    • Recht auf freie Berufswahl
    • Recht auf gerechten Lohn und ausreichendes Erwerbseinkommen. Die "AKTIVEN ARBEITSLOSEN" fordern einen gesetzlichen Mindestlohn von 1.700 Euro brutto.
    • Recht auf Bildung: selbst gewählte Kurse statt AMS-/BMS-Zwangsmaßnahmen
    • Recht auf Streik
    • Recht auf Interessensvertretung der Betroffenen mit ausreichenden Mitteln und Mitbestimmung in allen Belangen der BMS.
      Dass auf diese sozialen Menschenrechte auch in den Erläuterungen nicht explizit Bezug genommen wird, halten wir für sehr bedenklich.
  • Keine nachhaltige Besserung der Rechtsdurchsetzung:
    Die Erfahrungen Arbeit suchender Menschen mit dem AMS sind geprägt von völliger Entrechtung durch systematische Rechtsbrüche durch das AMS. Die Verstärkte Anbindung der SozialhilfeempfängerInnen an dieses AMS lehnen die AKTIVEN ARBEITSLOSEN daher ab. Wir fordern vorher eine Totalreform des AMS und der BMS, die Errichtung einer gesetzlich geregelten politischen und juristischen Vertretung der AMS- und BMS-Betroffenen sowie eine Verschärfung der bislang völlig unzureichenden Regelungen der Amtshaftung und des Amtsmissbrauchs sowie ausreichende Entschädigung für von Rechtsbrüchen durch AMS und Sozialbehörden Betroffenen. Im vorliegenden Entwurf ist von einigen verfahrensrechtlichen Fortschritten die Rede, es sind aber offenbar auch keine unabhängigen Rechtshilfeagenturen vorgesehen.
  • Mangelnde Einbeziehung der Betroffenen:
    Die Vereinbarung zur BMS spricht nirgends von den Rechten der Betroffenen und sieht auch keinerlei politische Vertretung der Betroffenen vor. In Oberösterreich scheint nicht einmal ein evaluierender und beraternder Arbeitskreis zur BMS, so wie im Sozialministerium, vorgesehen zu sein, wo VertreterInnen von Betroffenenorganisation einzubinden wären. Die "AKTIVEN ARBEITSLOSEN" fordern daher eine von unabhängige und finanziell ausreichend ausgestattete Arbeitslosenanwaltschaft, wie sie ja in Oberösterreich bereits kurz vor der Umsetzung stand, die nicht nur rechtsberatend in Einzelfällen tätig sein soll, sondern die bei der Umsetzung und Evaluierung der BMS die Interessen der Betroffenen wirksam einbringen kann. Weiters fordern die "AKTIVEN ARBEITSLOSEN" die Einrichtung ArbeitslosenbetriebsrätInnen in den AMS-Maßnahmen und AMS-Kursen sowie bei Landesprogrammen wie "Hilfe zur Arbeit".

Insgesamt kann der vorliebende Gesetzesentwurf ohne eine grundlegende Reform der Sozial- und der Arbeitsmarktpolitik das hehre Ziel einer Armutsbeseitigung keinesfalls erreichen. Nur eine Umgestaltung der vorherrschenden von Konkurrenz, Herrschaft und Ausbeutung geprägten Wirtschaft und Gesellschaft in eine demokratische und solidarische Wirtschaft und Gesellschaft mit ethischen Werten kann Armut wirklich nachhaltig bekämpfen.

2. Zu den Regelungen des "Oberösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes – Oö. BMSG" im Detail:

§ 3 Grundsätze für die Erbringung bedarfsorientierter Mindestsicherung

Das "eingeschränkte Rechtsprinzip" ist abzulehnen, da dies zu sehr der Willkür Tür und Tor öffnet. Das Ziel der BMS ist nun einmal die Beseitigung der Armut und diese hat uneingeschränkt stattzufinden.

Die genannten Grundsätze vermissen solche, die die Rechte der Betroffenen stärken und erst so eine wirklich nachhaltige Hilfe zur Sebsthilfe ermöglichen.

§ 5 Sachliche Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung

Die geforderte "sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen" erfüllt nicht nur das Bestimmtheitsgebot nach Artikel 18 B-VG sondern stell eine ausgesprochene Falle für jene dar, die aufgrund ihrer Lebenssituation, die sich auch auf körperliche und psychische Gesundheit stark auswirken kann, nur beschränkt zur Einsicht und zum Handeln fähig sind. Aufgrund psychischen Stress ist es für viele Menschen schwer, sich einzugestehen, sich in einer schlechten Situation zu befinden, die eigenes Handeln erfordert. Es ist der Sozialbürokratie aber auch kaum zumutbar, alle derartige Hintergründe zu erkennen.

Diese Anforderung sollte daher ersetzt werden um "soweit das den Betroffenen einsichtig und zumutbar ist."

§ 6 Soziale Notlage

Absatz 2: Neben sozialer und kultureller Teilhabe sei gerade im Zeitalter des propagierten "lebenslangen lernen" auf das Menschenrecht auf Bildung verwiesen.

Absatz 3: Instandhaltung und Wohnungsverbesserung gehören auch zum Wohnbedarf, wenn eine dauerhafte "Wiedereingliederung" in die Gesellschaft erfolgreich sein soll, da eine Verbesserung des Wohnumfeldes wichtig für den Erfolg der Mindestsicherung sein kann. Insbesondere wenn durch Wohnungsverbesserungen Betriebskosten wie zum Beispiel Energiekosten effizient gesenkt werden können, sollten diese, schon im allgemeinen Interesse des Erreichens der Ziele zur Reduktion des Energieverbrauchs, im Bedarfsfalle von der BMS abgedeckt werden.

Absatz 5: Der Ausschluss von "Behinderten" und Asylwerbern, wenn diese durch die spezifischen Leistungen weniger als den Regelsatz der BMS erhalten, verstösst gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung, da die Lebenskosten unabhängig davon sind, aus welchen Budgetposten diese finanziert werden.

§ 7 Bemühungspflicht

Die Umsetzung einer "von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage" widerspricht völlig dem Bestimmtheitsgebot und öffnet der Willkür Tür und Tor. Dieser Passus ist entweder zu konkretisieren oder ganz zu streichen.

Nur "offensichtlich aussichtslose" Bemühungen als nicht angemessen zu bezeichnen, lässt viel zu viel Interpretationsspielraum, wie weit in das Leben der Betroffenen eingegriffen werden kann.

Daß in den Erläuterungen sogar eine "Therapie von Sucht betroffenen Hilfebedürftigen" angeordnet können werden soll, was eindeutig dem Menschenrecht auf Schutz vor Zwangsbehandlungen widerspricht und vor dem EuGH kaum standhalten dürfte, zeigt, daß hier eindeutig die Grenzen eines demokratischen Rechtsstaates überschritten werden! Es ist nicht einmal vorgesehen, daß diese "Anordnungen" auf Beschied erfolgen, die mit Berufungen, denen aufschiebende Wirkung zukommen muß, angefochten werden können. Das Land Oberösterreich scheint seine Hilfe suchenden BürgerInnen als Menschen zweiter Klasse ohne Menschenrechte zu betrachten.

§ 8 Einsatz der eigenen Mittel

Die Anrechnung des Partnereinkommens in der vorgesehenen Art und Weise ist für in Partnerschaft lebende Menschen als sehr diskriminierend und familienfeindlich zu bezeichnen, da die BMS-Sätze für Paar eindeutig viel zu niedrig sind! Dies verleitet nur dazu, per forma Partnerschaften zu trennen oder, im schlimmeren Falle, zerstört auch wirklich bestehende Partnerschaften!

§ 10 Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Vermögens

In der Auflistung von Gegenständen in Artikel 1 Ziffer 2 fehlen hier auch wieder Gegenstände, die zur Aus- und Weiterbildung erforderlich sind. Hier die Eigeninitiative der BürgerInnen Oberösterreichs zu bestrafen kann nur als kontraproduktiv bezeichnet werden.

In der Auflistung fehlt so wie in Deutschland ein eigener Freibetrag für die Pensionsvorsorge. Zuerst wird diese mit staatlichen Mitteln gefördert, und dann muss diese auf staatliche Anordnung "verwertet", sprich: mit grossen Abschlägen vernichtet werden!

Absatz 3 ist gerade in Zeiten der Prekarisierung und stark zunehmenden unterbrochenen Erwerbsbiografien geradezu widersinnig und bestraft völlig unnötig jene, die es schon jetzt schwer haben, im Erwerbsleben Fuß zu fassen.

§ 11 Einsatz der Arbeitskraft

Absatz 3 Ziffer 3: In der Artikel 15a Vereinbarung ist nur die Rede von "Betreuungspflichten" und nicht, daß die Kinder gepflogen und erzogen werden. Die lässt Raum für Fehlinterpretationen. Weiters ist es zutiefst diskriminierend, für Kinder zwischen 3 Jahren und Beginn der Schule keine Ausnahme von der Arbeitspflicht zu gewähren, wenn keine Kinderbetreuung verfügbar ist. Es ist ja nicht Schuld der Betroffenen wenn Land oder Gemeinde nicht ausreichend Kinderbetreuungsplätze zur Verfügung stellen!

Absatz 3 Ziffer 4: Erst Pflegestufe 3 als Befreiung von der Arbeitspflicht anzuerkennen hiesse bei geltender Rechtslage und einer Mindestverfügbarkeit von 25 Stunden eine Wochenarbeitszeit von bis zu 55 Stunden den Betroffenen zuzumuten. Derart überarbeitete Menschen können einem Betrieb aber auch nicht zugemutet werden, daher soll bereits die Zuerkennung der Pflegestufe 2 ausreichen! Ebenso ist nicht ersichtlich, warum erst schwerstkranke Kinder ohne Entzug der Existenzgrundlage BMS begelitet werden dürfen, aber nicht schwerkranke Kinder.

Die nach Absatz 4 und 5 vorgesehen Sanktionen sind völlig unbestimmt und daher verfassungswidrig! Ebenso sind Sanktionen unter das Existenzminimum völlig menschenrechtswidrig! Das Recht auf Leben kann nicht von einer wie auch immer von der Behörde definierten Willigkeit abhängig gemacht werden. Da ja auch das Betteln als allerletzte Existenzsicherung verboten worden ist bleibt den Betroffenen nur noch übrig entweder kriminell zu werden oder zu verhungern. Beides kann nicht Ziel eines demokratischen Rechtsstaates sein!

Jedenfalls ist im Streitfalle sicher zu stellen, dass nicht Behauptungen des AMS über eine angebliche "Arbeitsunwilligkeit" ungeprüft – also ohne eigenes Ermittlungsverfahrun und Gewährung des Parteiengehörs - übernommen werden, da bei der BMS ja doch noch zusätzliche Umstände zu berücksichtigen sind.

Eine aktuelle Studie des Hans-Böckler-Instituts stellt unmissverständlich zur Auswirkung von Existenz bedrohenden Sanktionen fest: "Häufiger als eine "aktivierende" ist eine lähmende Wirkung auf das Verhalten der Sanktionierten erkennbar. Nur in wenigen Fällen erhöhen Sanktionen die resignative Anpassungsbereitschaft an behördliche Erwartungen, die jedoch keine Hoffnungen auf verbesserte Arbeitsmarktchancen wecken." (http://www.boeckler.de/show_project_fofoe.html?projectfile=S-2009-217-4.xml, Anne Ames: Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II; Düsseldorf 2009, ISBN: 978-3-86593-135-1; 188 Seiten)

Da es gerade zum Krankheitsbild manch "psychischer Krankheit" gehört, ein "ablehnendes" Verhalten zu zeigen, ist es ausgesprochen bedenklich daß ein solches bereits bei der Antragstellung zum Ausschluss der letzten Existenzsicherung BMS führen soll. In letzter Konsequent bedeutet das, daß Menschen, nur weil sich "psychisch krank" sind, Gefahr laufen, nicht nur weiter in der Gesundheit gefährdet zu werden, sondern auch in ihrem Recht auf Leben! Das ist eines reichen Staates wie Österreich völlig unwürdig!

§ 13 Monatliche Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

Die Sätze für Mehrpersonenhaushalte entsprechen in keinster Weise der Realität und sind deutlich anzuheben. Insbesondere daß Kindern unabhängig vom Alter (Schule) nur 18% zugestanden werden zeugt von einer zutiefst kinderfeindlichen Einstellung.

§ 16 Ruhensbestimmungen

Auslandsaufenthalte sollten zumindest für 2 Wochen ohne extra Begründung gewährt werden. Das spart nicht nur Verwaltungsaufwand sondern ermöglicht insbesondere Familien einen Urlaub, in dem die Familienmitglieder neue Kraft tanken können. Die prinzipielle Verweigerung eines Auslandsurlaubs ist gerade für Familien mit schulpflichtigen Kindern diskriminierend bzw. stigmatisierend und erschwert die angestrebte "Wiedereingliederung" in die Gesellschaft. In den meisten Ländern Europa ist zumeist ein Auslandsaufenthalt von 2 Wochen kein Problem und sollte in einem geeinten Europa zumindest innerhalb der EU Grenzen selbstverständlich sein.

Kein Mensch sucht sich seine Krankheit aus, deshalb ist bei stationären Aufenthalten in Krankenhäusern auf jeden Fall der Bezug der eigenen Wohnung aufrecht zu erhalten, ausser de Betroffene stimmt dem freiwillig zu und wird gebührend bei der Suche einer neuen Wohnung z.B. durch volle Übernahme der Maklerprovision, Kaution und Ablösen unterstützt.

§ 18 Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung

Die Hilfe zur Unterstützung bei der Erziehung und zur Erwerbsbefähigung ist eine ausgesprochen zu begrüssende und vorbildliche Aktivität des Landes Oberösterreich. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum volljährigen Kinder die Beendigung der Erwerbs- oder Schulausbildung nur noch dann ermöglicht wird, wenn die Behörde meint, Fähigkeit und Leistungen des Kindes würden dies rechtfertigen. Das MENSCHENRECHT auf (Beruf)Ausbildung kennt derartige Bedingungen jedenfalls nicht, das Land Oberösterreich müsste sich daher den Vorwurf gefallen lassen, ein wirklich sehr grundlegendes Menschenrecht zu verletzen und unnötig die Zukunft von Kindern zu zertören, die das Pech haben, dass deren Eltern aufgrund von Diskriminierung durch Gesellschaft und Wirtschaft in Armut leben.

§ 19 Persönliche Hilfebedürftigkeit

Zu einer erfolgreichen Beratung gehört, daß diese freiwillig ist, daher ist der in Absatz 2 festgeschriebene Zwangscharakter von Beratungen auch aus Sicht von Beratungsstellen, die ja auch Geld kosten, abzulehnen. Eine Zwangsberatung stellt auch einen unzumutbaren Eingriff in den in EMRK Artikel 8 festgeschriebenen, und somit in Verfassungsrang stehenden, Schutz der Privatsphäre dar! Gleiches gilt für die in Absatz 3 festgeschriebenen zwangsweisen "Begleitung".

Erst recht ist nicht einsichtig, warum in Absatz 4 festgeschrieben wird, daß ein eigenes Rechtsmittel gegen derartige Zwangsmaßnahmen nicht möglich sein soll, was ja auch mit dem Allgemeinen Verwaltungsgesetz unvereinbar wäre.

Mit diesen Zwangsmaßnahmen wird auch eine seriöse Sozialarbeit verunmöglicht, da diese nur auf einem Vertrauensverhältnis aufbauen kann, das nicht von der Behörde aufgezwungen werden kann!

§ 20 Hilfe zur Arbeit

Bei dieser an sich zu begrüssenden Einrichtung bleibt unverständlich, warum die Arbeitszeit auf 30 Wochenstunden beschränkt bleiben soll, und so den Betroffenen ein ausreichendes Arbeitseinkommen, das auch wirklich motivierend ist, verunmöglicht wird. Es ist auf jeden Fall sicher zu stellen, daß sich hier auch Arbeit wirklich für die Betroffenen lohnt und so eine nachhaltige "Wiedereingliederung" ermöglicht.

Völlig seltsam mutet die Anmerkung in den Erläuterungen an, daß Tätigkeiten im Eigeninteresse vielfach kein Arbeitsverhältnis begründen würden. Bezahlte Arbeit ist ja immer auch im Eigeninteresse …

§ 21 Beihilfen zu den Bestattungskosten

Daß Beihilfe zu Bestattungskosten nur für ehemalige BezieherInnen der BMS möglich sein soll ist insoferne fragwürdig, als es durchaus Fälle geben kann, wo die Hinterbliebenen die Begräbniskosten nicht zahlen können und es auch keine Erbmasse gibt. Im Zeitalter der zunehmenden Working Poor Generation wird das vermutlich immer öfter der Fall sein.

§ 22 Einmalige Hilfen in besonderen sozialen Lagen

Daß laut Absatz 3 diese Hilfen von "Bedingungen" abhängig gemacht werden können oder unter "Auflagen" gewährt werden können widerspricht wieder einmal dem Bestimmtheitsgebot und lädt zum Mißbrauch durch die Behörde ein!

§ 24 – 26:

Daß nur Einrichtungen, die Wohnungslose unterstützen, Öffentlichkeitsarbeit gezahlt bekommen, jene für Opfer von Gewalt und Schulden nicht, erschliesst sich nicht einer sachlichen Begründung. Ebenso fehlt die Förderung von Einrichtungen, die psychisch belastet Personen unterstützen und auch eine Therapie anbieten, da hier das Angebot die Nachfrage bei weitem nicht erfüllt und so das Menschenrecht auf Gesundheit gerade unter Armut leidenden Menschen vorenthalten wird. Gerade unter Armut leidende Menschen sind psychsich sehr schwer blelastet und sollten ein Recht auf ein professionelles und ausreichendes Angebot erhalten!

§ 28 Anträge + § 30 Mitwirkung

Das Einstellen von Antragsverfahren wegen Nichtvorlage von Unterlagen (Absatz 5) bedeutet, gerade jenen Menschen, die es schon schwer haben, die notwendige Hilfe zu verweigern und ist daher als unsinnige Schikane abzulehnen!

Gerade jene Menschen, die um Mindestsicherung ansuchen, haben oft mit mehrfachen Belastungen zu kämpfen und können daher nicht immer zeitgerecht die doch recht zahlreichen Unterlagen, die da gefordert werden, einreichen. Insbesondere dann, wenn Unterlagen verloren gegangen sind und neu ausgestellt werden müssen. Damit wird erst Recht eine Situation bei den Betroffenen geschaffen, deren Beseitigung zu stark vermehrten Kosten führen kann (z.B. Wohnungsverlust)!

Daß Arbeitgeber "alle Tatsachen, die das "Dienstverhältnis betreffen" Auskunft erteilen sollen, widerspricht dem Datenschutzgesetz, da eine Erfassung "aller Tatsachen" für die Gewährung der Mindestsicherung nicht erforderlich ist und auch das Bestimmtheitsgebot der Bundesverfassung nun zum wiederholten Male mißachtet wird.

§ 32 Entscheidungspflicht im Leistungsverfahren

Daß laut Erläuterungen Vorleistungen, wenn dann doch kein Anspruch festgestellt wird, zurück gefordert werden sollen ist insoferne ein Widerspruch, daß der Betroffene, soferne er wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat und voll mitgewirkt hat, für eine Fehlleistung der Behörde nicht verantwortlich ist. Hier sollte zumindest ein Ermessensspielraum bestehen, davon abzusehen, wenn diese unzumutbare Härten auslösen würde.

§ 33 Berufungsverfahren

Was damit gemeint ist, daß Berufungen gegen Beschiede über die Leistung der BMSD keine aufschiebende Wirkung zukommen ist, erschliesst sich auch aus den Erläuterungen nicht. Es ist sicher zu stellen, daß dies nicht auf "Neuberechnungen" angewandt wird, die eigentlich eine Bezugskürzung darstellen, denn in diesem Fall wäre dies, wie es bereits beim AlVG ausjudiziert worden ist, verfassungwidrig:

"In Abweichung von § 64 AVG ist ein genereller Ausschuss der aufschiebenden Wirkung von Berufungen von Bescheiden vorgesehen. Nach Rechtsprechung des VfGH (VfGH 1986/VfSlg 11.196, zuletzt etwa 1996/VSlg 14.671 bzw. 1998/15.218) ist es jedoch mit dem rechtsstaatlichen Prinzip unvereinbar, Rechtsschutzsuchende einseitig mit allen Folgen einer potenziell rechts widrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis das Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist. … zu einer übermäßigen Belastung kann es daher nur kommen, wenn sich die Berufung insb gegen eine allenfalls zu Unrecht vorgenommene Kürzung, Einstellung oder Ruhendstellung eines Leistungsanspruches bzw. ein Rückforderung von Leistung richtet." (Walter Pfeil: Aktuelle Probleme des Arbeitslosenversicherungsrechts, DrdA 5/2000)

Dies träfe hier umso mehr zu, als die Mindestsicherung die allerletzte Existenzsicherung darstellt. Mittlerweile wird das Betteln zur Existenzsicherung als "gewerblich" klassifiziert und wurde verboten! Dieser Existenzentzug verletzt daher das Menschenrecht auf Ernährung und Gesundheit und gefährdet das Menschenrecht auf Leben!

Es würde sich dabei auch um eine systematische Nötigung handeln, da so der Kampf um das Recht der Behörde ermöglicht, mutwillig die Existenzgrundlage zu vernichten.

Weiters ist sicher zu stellen, daß im Sinne der Manuduktionspflicht bei Bescheiden über die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung von Berufungen informiert wird!

Eine Berufungsfrist von 2 Wochen ist für Menschen, die sowieso mit dem Überleben kämpfen, viel zu kurz und stellen daher eine menschenrechtswidrige Hürde beim Zugang zum Recht dar!

§ 35 Anzeige- und Rückerstattungspflicht

Daß die Rückerstattungspflichten wegen bewusst unwahrer Angaben oder bewusster Verschweigung wesentlicher Tatsachen nicht der Verjährung unterliegt ist infsoferne problematisch, als mit zunehmenden Zeitabstand der Nachweis, daß nicht bewußt etwas Verschweigen oder falsch angegeben wurde, immer schwerer fällt. Schon aus verwaltungsökonomischen Gründen sollte hier eine Verjährungsfrist von z.B. 3 Jahren eingezogen werden.

Die kann-Bestimmung in Absatz 6 ist in eine ist-Bestimmung umzuwandeln, da es ja nicht Sinn der Mindestsicherung sein kann, den eigenen Erfolg durch Rückfoderungen zu gefährden, zu Härten zu führen oder einen unverhältnismässigen Aufwand zu produzieren. An anderer Stelle (§ 41) ist eine derartige Bestimmung ja auch als ist-Bestimmung ausgeführt!

5. HAUPTSTÜCK KOSTENERSATZ FÜR LEISTUNGEN DER BEDARFSORIENTIERTEN MINDESTSICHERUNG UND KOSTENERSATZANSPRÜCHE DRITTER

Daß laut Erläuterungen keine festgeschriebene Reihenfolge bei der Einforderung des Kostenersatzes sein soll, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot der Verfassung und es ist in Anbetracht dessen, daß es auch um größere Summen gehen kann, den potentiell Betroffenen nicht zumutbar, von der Willkür der Behörde abzuhängen.

Im Sinne der angepeilten Wiedereingliederung sollte die Höhe des Kostenersatzes prinzipiell beschränkt werden, da es ja im allgemeinen nicht ein Verschulden der vom Kostenersatz Betroffenen ist, daß jemand anderer auf die Mindestsicherung angewiesen war.

Ebenso ist nicht einsichtig, warum Eltern für Kinder ersatzpflichtig sein sollen, wenn diese vor der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben.

In der Liste der Ausnahmen fehlt zudem der Punkt 3 von Artikel 15 Absatz 3 der Artikel 15a Vereinbarung: Personen, denen (frühere) BezieherInnen von Leistungen ein Vermögen ohne adäquate Gegenleistung übertragen haben.

§ 40 Verjährung

Daß in Absatz 2 grundbücherlich sicher gestellte Vermögen keiner Verjährungsfrist unterliegen erscheint uns auch als überzogene Härte. Wir schlagen eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vor.

§ 50 Datenverwendung, Datenaustausch und Auskunftspflicht

Die Ermittlung und Speicherung der Sozialversicherungsnummer als Personenkennzeichen außerhalb der Sozialversicherung widerspricht dem geltenden Datenschutzgesetz (zweckgebundene Speeicherung von Daten) zumal sowieso ein eigenes Personenkennzeichen vorgesehen ist. Auch das AMS darf die Sozialversicherungsnummer streng genommen nicht als Personenkennzeichen verwenden und schon gar nicht dieses mit anderen Behörden austauschen!

Der Datenkatalog in Absatz 1 ist viel zu allgemein formuliert und verletzt daher das Bestimmtheitsgebot ebenso wie das Gebot, daß nur unbedingt erforderliche Daten gespeichert werden dürfen.

Punkt 2: "Wirtschaftsdaten" sind zu unbestimmt, Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen für den Zeitraum vor Antragstellung der Mindestsicherung sind ebenfalls nicht notwendig.

Punkt 3: Beschäftigungsdaten nicht nur der ansuchenden Person, sondern aller im Haushalt lebenden, ist in dieser Unbestimmtheit keinesfalls erforderlich. Ebenso sind "bisherige Beschäftigungen, Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen" für die Zuerkennung der Mindestsicherung nicht erforderlich. "Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche, Beratungs-, Begleitungs- oder Betreuungsverläufe, Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen", sind, da die Betreuung der Arbeitsuche und Überprüfung der "Arbeitswilligkeit" durch das AMS erfolgen sollen, auch nicht per se notwendig.

Punkt 4: "Sonstiges soziales Umfeld" verletzt eindeutig das Recht auf Schutz der Privatsphäre anch EMRK Artikel 8 und öffnet einer willkürlichen Überwachung Tür und Tor. Auch die anderen genannten Gesundheitsdaten etc. nicht nur des Antragstellers, sondern aller Mitglieder des Haushalts, also auch von nicht arbeitspflichtigen Kindern !!!, schiesst weit über das Ziel hinaus!

Die in den Absätzen 2 bis 4 pauschal angeführten Datenweitergaben entsprechen ebenfalls nicht dem Verfassungsrang stehenden Bestimmtheitsgebot. Hier ist genau anzugeben welche konkreten Daten zwischen welchen konkreten Stellen ausgetauscht werden. Insbesondere der automatisierte Austausch besonders sensibler Daten wie Gutachen widerspricht dem Datenschutz! Erst Recht bedeutet die Weitergabe von Daten von Gerichten ohne richterliche Anordnung mitunter eine Verletzung verfassungsrechtlicher Bestimmungen! Die Ausnahmebestimmung für Pflegschaftsakten entzieht sich ebenfalls einer sachlichen Begründung und verletzt in dieser Pauschalität wohl Artikel 8 EMRK.

Hier ist eine komplette Überarbeitung dieses Paragrafens angebracht!

Für den Verein AKTIVE ARBEITSLOSE

Ing. Mag. Maritn Mair
Obmann

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