Obwohl das AMS im Unterschied zur Inquisition technisch kein Geständnis des Ketzers benötigt, stützt es sich bei seinen Sanktionen häufig auf dem Opfer zumindest unterstellte Äußerungen in Form einer Niederschrift. Das AMS teilt schließlich mit der Inquisition, dass es Ermittler, Ankläger, Verteidiger und Richter in einem, in der Sache nicht neutral, und in nichtöffentlicher Verhandlung mit dem Opfer in der Regel allein ist. Bei solchen Tribunalen, bei denen der Beschuldigte ohne vorherige Aufklärung über seine Rechte und die Beschuldigung oft mehreren AMS-Mitarbeitern gegenübersitzt, ist natürlich Vieles möglich, um eine genehme Aktenlage herzustellen. Wer sich informiert wehrt, verscherzt sich schnell die Huld des Service:
- Akteneinsicht, auch in die unmittelbar beim Parteiengehör vorgehaltenen Schriftstücke, wird dringend zu vermeiden gesucht, und wenn ein Blick darauf erlaubt wird, wird die Ausfolgung einer Kopie verweigert: „Das bekommen Sie nicht, ist Eigentum des AMS, Sie sind kein Rechtsanwalt ... " Rechte haben demnach nur Parteienvertreter nicht die Parteien. Nicht besser ergeht es dem, der schriftlich Akteneinsicht beantragt. Auf fünf Anträge auf Akteneinsicht über den Zeitraum von sieben Monaten erhielt der Autor schließlich nach Einstellung aller Verfahren einen Packen teilweise geschwärzter Akten, unter denen aber just die einzusehenden und präzise bezeichneten Aktenstücke fehlten, dies alles mit Wissen des SPÖ-Sozialministers.
- Hören will das AMS beim Parteiengehör bestenfalls das, was zu den Textbausteinen seiner vorgefertigten Niederschriften passt, und ansonsten heißt es: "Sparen sie sich bitte Ihre ständigen Einwendungen", oder „Das können sie alles schriftlich einbringen“. Schriftlich bei einer mündlichen Verhandlung? Und für die, die immer noch Einwendungen, Vorbringen, Protokollierungen oder Anträge haben, endet das Parteiengehör abrupt durch den herbeigerufenen Security. Natürlich wird auch nicht darüber aufgeklärt, dass eine Niederschrift auch im Nachhinein beeinspruchbar ist und nicht unterschrieben werden muss, was ihren Beweiswert aufhebt.
Ein nicht unerheblicher Teil der Beweismittel in den AMS-Verfahren dürften unter solchen Umständen zu Stande gekommene Niederschriften sein. So kann man auch ohne körperliche Folter und anonyme Zeugen der „Qualität“ der Inquisitionsverfahren durchaus nahe kommen.