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Stellungnahme zum Arbeitsmarktintegrationsgesetz (291/ME)

Aktive Arbeits… am Di., 11.04.2017 - 12:19

Wien/Graz, 11.4.2017

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Verein „Aktive Arbeitslose Österreich“ erlaubt sich als ungeförderter Verein aufgrund mangelnder Ressourcen etwas später seine Stellungnahme abzugeben. Grundsätzlich sollte im Sinne der Qualitätssicherung und der Eindämmung der Gesetzesflut die Frist für die Begutachtung aller Gesetze auf 3 Monate ausgedehnt werden!

Allgemeine Anmerkungen

Angesichts der Bedeutung des Themas „Integration“ und des massiven Eingriffs in das Leben der diesem Gesetz unterworfenen Menschen ist die eher kurze Begutachtungsfrist fragwürdig. Einer Demokratie angemessener wäre es gewesen, zuerst eine Enquete zu organisieren, bei der auch die Betroffenenselbstorganisationen ausreichend zu Wort kommen, anstatt von oben herab einen recht mangelhaften und sehr bürokratischen Entwurf zu erlassen. Dass trotz der zahlreichen und fundierten Kritik aus der Zivilgesellschaft und von ExpertInnen im Regierungsentwurf fast keine Änderungen gemacht wurden, vorwiegend solche, die aus rechtlichen Gründen notwendig war, zeigt eindrucksvoll, dass dem Sozialministerium auch unter dem neuen Sozialminister Alois Stöger der Respekt vor dem Souverän, dem Volk, fehlt.

Insbesondere ist der auch sprachlich recht sichtbare neoliberale Bevormundungsstaat abzulehnen, der Menschen zum passiven Material der Bewirtschaftung durch die Sozialbürokratie macht und die rein auf die Zurichtung auf einen fiktiven ArbeitsMARKT, auf dem das MENSCHENRECHT auf FREI gewählte Arbeit wegen der fehlenden Arbeitsmöglichkeiten schon lange nicht mehr existiert. Gemeinnützige Zwangsarbeit, die auf der menschenrechtswidrigen permanenten Androhung der Existenzvernichtung durch Sanktionen beruht, unterminiert nur weiter den Rest an Rechtsstaat und Demokratie und stellt eine Bedrohung der verbliebenen Rechte ALLER ArbeitnehmerInnen dar.

In neoliberaler Manier macht dieser Gesetzesentwurf vor allem mit seinen Erläuterungen die altbekannte Täter-Opfer-Umkehr: Nicht Wirtschaft und Staat, die zur Steigerung der Gewinne des Kapitals immer mehr Menschen erwerbsarbeitslos machen oder in immer prekärer werdenden Arbeitsverhältnisse zwingen werden verantwortlich für die steigende Massenarbeitslosigkeit und Massenarmut gemacht, sonder die Opfer selbst werden als „nicht integrierte“ und wieder „Einzugliedernde“ werden daher mit Zwangsmaßnahmen nach dem neoliberalen Prinzip „des Fördern und des Forderns“ diszipliniert und stigmatisiert. Den vor Krieg, Unterdrückung und Not geflohenen Menschen werfen die hoch bezahlten Schreibtischtäter der Staatsbürokratie in geradezu zynischer Weise auch noch „Inaktivität“ und „Isolation“ vor, weshalb die arm gemachten noch besonders mit der schwarzen Pädagogik des „Überwachen und Strafens“ (Michel Foucault) gemaßregelt werden.

Recht der Betroffenen Menschen und eine eigenständige, politische Vertretung mit Informationsrechten und Mitspracherechten, wie in vielen anderen Lebensbereichen, ist erst gar nicht vorgesehen. Der Begriff „Integration“ wird also vermutlich mehr im Sinne einer Unterwerfung verwendet!

§§ 1 und 2: Zweck und Zielgruppe

Bezeichnend für das massive Machtungleichgewicht ist, dass die Erläuterungen unmissverständlich und wenig entgegenkommend festhalten: „Einen Rechtsanspruch auf die Einbeziehung in Maßnahmen soll es jedoch nicht geben.“ Dass es nicht wirklich um die Integration, sondern mehr um die Abschreckung weiterer Flüchtlinge gehen soll, zeigt sich darin, dass die angeblich so großartigen „Integrationsmaßnahmen“ nur neuen Flüchtlingen „angeboten“ werden und nicht jene von der „Flüchtlingsbewegung 2015/16“, die sogar explizit ausgeschlossen werden!

Auch für die Anweisung in der Erläuterung „Die Arbeitsfähigkeit soll unbedingt (zum Beispiel im Rahmen der „Gesundheitsstraße“) bereits geklärt werden, bevor Personen dem Arbeitsmarktservice (AMS) zur Teilnahme am Integrationsjahr zugewiesen werden“ besteht keine gesetzliche Grundlage, weil zwangsweise ärztliche Untersuchungen einen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstellen und nur bei konkreten Verdachtsmomenten nach Gewährung des Parteiengehörs auf gesetzlicher Grundlage angeordnet werden dürfen!

§ 3: Integrationsjahr

Wir sehen grundsätzlich kein Recht des Staates, von oben herab eine „Integrationsjahr“ als Zwangsmaßnahme ohne konkrete Begründung im Einzelfall (siehe § 31 AMSG !!!) zu verordnen und dieses gleich auf „mindestens ein Jahr“ festzulegen! Flüchtlingen generell zu unterstellen, dass sie eine derart umfassende Hilfestellung brauchen würden, verletzt nicht nur die in der Verfassung festgeschriebenen Gründsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit sondern stellt eine pauschale sozialrassistische Unterstellung und Stigmatisierung von Flüchtlingen dar und ist in der Form auch mit der UN Flüchtlingskonvention unvereinbar und schon gar nicht mit dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 14 der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschrechtskonvention!

Dieser menschenrechtswidrige Zwang würde dem Gesetz zufolge sogar für jene anerkannten Flüchtlinge gelten, die KEINE Mindestsicherung beanspruchen, womit der klar diskriminierende Charakter des „Integrationsjahres“ sichtbar wird!

Insbesondere würde die Unterwerfung von Flüchtlingen aus Staaten, mit denen Abkommen „hinsichtlich der Aufrechterhaltung der erworbenen Rechte und Anwartschaften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit untereinander abgeschlossen“ worden sind (Artikel 24 Absatz 4 Genfer Flüchtlingskonvention) völkerrechtswidrig!

Sanktionenregime

Das Sanktionenregime an sich ist für ein „Integrationsjahr“ kontraproduktiv, weil die Menschen oft schon traumatisiert sind und nun wieder mit Gewalt bedroht werden! Daher ist die Verschärfung des an sich schon untragbaren Sanktionenregimes durch die Regierungsvorlage – in der statt der „beharrlichen Störung“ der Zwangsmaßnahme die Strafe schon einsetzten soll, wenn bloß „der Erfolg der Maßnahme vereitelt wird“ wozu nach (Un)Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshof bereit ein bedingter Vorsatz, ein „in Kauf nehmen“ gehört! Dass bei der Beurteilung von „berücksichtigungswürdigen Gründen“ für die Nichtteilnahme an den Zwangsmaßnahmen „ein strenger Maßstab anzulegen“ ist und dass Beihilfen „unverzüglich eingestellt“ werden sollen, deutet auf massive Gewaltbereitschaft und Sadismus des „Gesetzgebers“ hin und stellt gemäß Artikel 14 EMRK eine Diskriminierung von Flüchtlingen dar.

Auch die von der von den Erläuterungen des Integrationsgesetzes das der immer mehr rechtspopulistisch und autoritär agierenden Außenminister Christoph Kurz zu verantworten hat fast wortgleich übernommene Absatz der Verschärfung und Bekräftigung von Sanktionen zeugt von Gewaltbereitschaft und Sadismus: „Wo die entsprechenden Gesetze den Behörden hinsichtlich der Verhängung von Sanktionen einen Ermessensspielraum einräumen, wird durch die Bestimmung klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Verhängung von Sanktionen besteht. Wo bereits nach bestehender Rechtslage eine Verpflichtung der Behörden zur Verhängung von Sanktionen besteht, wird eine solche Verpflichtung wiederholt und verstärkt.“

Wie eine vor kurzem vom wifo veröffentlichte Studie über die Wirkung von AMS-Maßnahmen, die vom AMS selbst in Auftrag gegeben wurde, zeigt, haben Sanktionen keine feststellbare „positive“ Wirkungen.1 Zahlreiche internationale Studien hingegen zeigen sogar klar, dass Sanktionen massive negative Auswirkungen haben und als Form der „schwarzen Pädagogik“, die das Menschenrecht auf Existenzsicherung, frei gewählte Arbeit und auf Gesundheit zerstört2. Die Gewalt des Sanktionenregimes trifft vor allem jene Menschen, die sowieso schon von der noch vorherrschenden Gesellschaft an den Rand gedrängt und missachtet werden3. Existenz bedrohende Sanktionen sind daher als sozialrassistisches Gewaltregime grundsätzlich abzulehnen!

Menschen, die vor Gewalt und Not fliehen mit einem derart repressiven Regime zu knechten, stellt einen massiven Angriff auf die wortreich beschworenen „europäischen Werte“ dar!

§ 4: Integraktionskarte

Durch die Umbenennung von Integrationspass in Integrationskarte wird dieses nunmehr sprachlich an die Meldekarte des AMS angelehnte bürokratische Instrument auch nicht viel sympathischer und atmet für uns dennoch den Geist des Arbeitsbuches der Monarchie bzw. des Nationalsozialismus.

Geradezu absurd ist es, dass die „Integrationskarte“, hinter der sich eine umfangreiche Sammlung von Daten über Menschen verbirgt, den Betroffenen nur bei „Bedarf, insbesondere bei wesentlichen Änderungen und auf Verlangen der TeilnehmerInnen, auszudrucken oder auf andere geeignete Weise zur Verfügung stellen“ ist.

Daß Menschen, nur weil diese es wagen, als Flüchtlinge in Österreich Schutz zu suchen, ein „Kompetenzclearing“ über sich ergehen lassen müssen, das vermutlich auch Persönlichkeitsmerkmale erhebt z.B. in Form von Psychotests, und somit in das im Verfassungsrang stehende Recht auf Schutz der Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK sowie Artikel 1 DSG, stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Einschränkung der persönlichen Freiheit dar und wird von uns als Diskriminierung im Sinne Artikel 14 EMRK gewertet.

§ 5: Maßnahmen

Competenzclearing

Als Zwangsmaßnahme sind diese tief in die Privatsphäre eindringenden Datenerhebungen an sich abzulehnen. Die Erhebung „informeller Qualifikation und Interessen“ geht klar über die nachträglich aufgenommenen Bestimmungen über die Datenverarbeitung hinaus, derzufolge die verwendeten Daten sinnvollerweise auf jene in Artikel 25 AMSG genannten Daten eingeschränkt werden. Die Ergebnisse der Kompetenzclearings sind also den betroffenen Menschen auszuhändigen und dürfen keinesfalls automatisch weiter gespeichert werden! Alles andere wäre ja wieder eine verfassungswidrige Diskriminierung!

Werte- und Orientierungskursen

Bei der Erläuterung zu den Werte- und Orientierungskursen ist es begrüßenwert, daß auch „Basiswissen über --- behördliche Abläufe“ vorgesehen sind, was angesichts der zunehmenden Entmündigung der Menschen durch autoritäre Gesetze und wuchernde Bürokratien auch im regulären Bildungssystems Österreichs bitter nötig wäre. Einen geradezu belehrenden Ton hat die „Klarstellungen über das Funktionieren des österreichischen Staates“. Eine kritische Analyse der parteipolitisch organisierten Kriminalität in Form der Korruption, Parteibuchwirtschaft und Doppelstandards wäre hier wünschenswert.

Warum zusätzlich zu den ebenfalls verpflichtenden „Wertekursen“ nach Integrationsgesetz wieder „Wertekurse“ absolviert werden sollen, bleibt unverständlich. Auch steht es in einer Demokratie einer Regierung nicht zu, dem Volk „Werte“ in einer Art und Weise „Werte“ aufzuzwingen, die genau die beschworenen Werte zerstören (Sanktionenregime!).

Berufsorientierung- und Bewerbungstrainings

Die Beschreibung klingen ganz nach den üblichen AMS-Sinnloskursen mit denen in neoliberaler Täter-Opfer-Umkehr so getan wird, als seien zumeist rein fiktive „Vermittlungshindernisse“ an denen die Arbeit Suchenden Menschen schuld sein sollen, für die steigende Massenarbeitslosigkeit verantwortlich und nicht die fehlenden Erwerbsarbeitsplätze bzw. die Ungleichverteilung der Lohnarbeit und Lohneinkommen durch Staat und Wirtschaft!

Arbeitstraining:

So begrüßenswert es ist, dass durch umfangreiche Ergänzungen der Erläuterungen der Regierungsvorlage nicht die Arbeitsleistung, sondern der „Erwerbs von Kenntnissen und Fähigkeiten im gemeinnützigen Bereich“ im Mittelpunkt stehen soll, so lässt die bisherige Erfahrung mit angeblichen „Arbeitstrainings“ bei AMS-Zwangsmaßnahmen wenig Grund zur Hoffnung, dass nicht bloß rechtswidrige Konstrukte zur Umgehung des Arbeitsrechts und der Pflicht zur regulären Entlohnung nach Branchenkollektivvertrag geschaffen werden.

Erst Recht wird der Zwangscharakter sichtbar, dass die Pflicht zum „Arbeitstraining“ nicht im Einzelfall begründet werden muss, sondern generell und geradezu diskriminierend und stigmatisierend über alle Flüchtling gestülpt werden soll, egal woher sie kommen, wie alt sie sind, wie ausgebilddet und erfahren diese sind.

Es macht wenig Sinn, Fähigkeiten zu erwerben die nur auf den „gemeinnützigen Bereich“ bzw. auf den schmalen Einsatzbereich der „Zivildienstträger“ beschränkt sind, obwohl offizielles Ziel die Vermittlung auf Beschäftigung am „ersten Arbeitsmarkt“ sein soll. Viele Flüchtlinge haben bereits eine volle Berufsausbildung mit Arbeitserfahrung und wären sofort einsatzbereit, weshalb es geradezu ein Hohn ist, die Arbeitstrainings mit dem Sammeln „erster Arbeitserfahrungen“ zu umschreiben!

Was die Beschränkung der „Arbeitstrainings“ auf „anerkannte Zivildienstorganisationen“ mit „Qualitätssicherung“ zu tun haben soll bleibt im Dunkeln und deutet eher darauf hin, dass es doch wieder nur darum geht, den vom Staat abhängigen und diesem zuarbeitenden Sozialkonzerne billige Arbeitssklaven bereit zu stellen.

Gemäß Artikel 3 EMRK gilt in Österreich ein Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit. Und nach ILO Übereinkommen 105 wäre eine solche Pflichtarbeit genau so hoch zu entlohnen, wie dies den regulären Kollektivverträgen vergleichbarer Arbeit entspräche!

Das Menschenrecht auf frei gewählte Arbeit für Alle – zu dem sich die Republik Österreich bereits seit Jahrzehnten mit mehreren Konventionen verpflichtet hat, die Teil der österreichische Rechtsordnung sind4 - wird durch dieses Zwangssystem missachtet

§ 7: Datenübermittlung und -verarbeitung

Inakzeptabel ist es, dass die Daten ohne vorherige Information hinter den Betroffenen an andere Einrichtungen übermittelt werden dürfen und beim AMS pauschal „für andere gesetzliche Aufgabenbereiche, die dem AMS zur Besorgung übertragen wurden“ weiter verwendet werden sollen.

§ 8: Richtlinie

Bei der Erstellung von Richtlinien des Verwaltungsrates des AMS ist endlich Artikel 3 des ILO Übereinkommens 122 (BGBl. Nr. 355/1972) umzusetzen, derzufolge „Vertreter der Personen, die von den beabsichtigten Maßnahmen betroffen werden“, damit „deren Erfahrung und Meinung volle Berücksichtigung finden und damit ihre volle Mitarbeit bei der Ausarbeitung dieser Politik und somit die Unterstützung dieser Politik gesichert werden“. Ebenso ILO Empfehlung 202 - Empfehlung betreffend den innerstaatlichen Basisschutz5, die bei der Ausarbeitung von Standards und deren Überprüfung die Einbeziehung von „Organisationen betroffener Personen“ Personen fest schreibt (Artikel I Punkt 3r, Artikel II Punkt 8d) unter Anwendung der Empfehlung des UN Hochkommissars für Menschenrechte „Promotion of and respect for rights and dignity: a briefing note“6 die als Grundprinzip für die Mitsprache der Betroffenen Menschen vorschreibt:

„States must put in place adequate mechanisms for beneficiaries to participate in the design, implementation, monitoring and evaluation of social protection programmes. Participatory mechanisms must ensure that participation is authentic, takes into account the existing asymmetries of power within the community and is tailored to ensure the broadest participation possible by vulnerable and disadvantaged groups.”

Fazit

Das Beharren des Sozialministeriums auf den menschenrechtswidrigen Novellen trotz der zahlreichen fundierten kritischen Stellungnahmen aus der Zivilgesellschaft deutet auf massiv autoritäre Tendenz der für den Gesetzesentwurf verantwortlichen Menschen hin. Das Integrationsjahrgesetz ist offenbar der Versuch, die Zwangsregime noch weiter auszuweiten und an den wehrlosesten und somit schutzbedürftigsten Menschen auszutesten und danach schrittweise die gesamte Gesellschaft unter der Zuchtrute eines immer autoritärer agierenden „Aktivierungsstaates“ in ein neoliberales Arbeitslager umzubauen womit Demokratie und Menschenrechte vom Staat weiter unterminiert werden!

Aktive Arbeitslose Österreich fordert daher die völlige Neuüberarbeitung des Regierungsentwurfes und stellt klar, dass diese Gesetzesänderungen – so wie leider viele andere auch – nicht in unserem Namen beschlossen und exekutiert werden dürfen!

Demokratie ist nämlich NICHT die Diktatur der Mehrheitsparteien - die aufgrund sinkender Wahlbeteiligungen und steigender Anzahl der nicht wahlberechtigten Menschen nur noch rund 30 % der Bevölkerung „repräsentiert“ und somit nicht einmal eine relative Mehrheit darstellen. Die Menschenrechte als Grundlage der Demokratie sind unveräußerbar und dürfen uns von keiner Regierung auf der Welt geraubt werden!

Forderungen der Aktiven Arbeitslosen auf einem Blick:

  • Freie Wahlmöglichkeit durch „Integrationsscheckheft“ statt planwirtschaftliche Fremdbestimmung durch das „Integrationsjahr“!
    Auf jeden Fall sind die einzelnen Module sowohl in Bezug auf Inhalt und Zeitpunkt selbst auszuwählen. Anbieter können gewechselt werden, wenn deren Leistung nicht passend ist. Freiwilligkeit ist die beste Qualitätssicherung. Eine mit der massiven Gewalt des Sanktionenregims durchgesetzte Planwirtschaft fördert nur die Korruption und gefährdet die Grundwerte von Demokratie und Menschenrechte!

  • Keine Existenzbedrohung durch Sanktionen!
    Das Sanktionenregime stellt ein mit den Werten der Demokratie und Menschenrechte nicht vereinbares „administratives Massenverbrechen“ (Hannah Arendt) dar, weil es nicht nur die „Rechtsunterworfenen“ mit Gewalt bedroht, sondern auch die Durchführenden Menschen zwingt, anderen Menschen Schaden zuzufügen und diese zu verantwortungslosen Schreibtischtäter macht!

  • Umsetzung des Menschenrechts auf frei gewählte Arbeit für Alle durch Arbeitszeitverkürzung und Förderung frei gewählter, sinnvoller Beschäftigung entsprechend den Menschenrechtskonventionen!

  • Achtung des Datenschutzes, Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Kein Datamining durch das AMS. Die Ergebnisse des „Kompetenzclearings“ sind den Flüchtlingen zu übergeben und dürfen keinesfalls vom AMS einfach so übernommen werden! Ebenso dürfen keine „Betreuungsberichte“ und andere die persönliche Sphäre betreffende Daten gespeichert werden!

  • Einrichtung einer Flüchtlingsselbstvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts, die mit 1% des Budgets der „Integrationsmaßnahmen“ finanziert wird und Informations- und Mitspracherechte in allen Belangen hat!

Mit basisgewerkschaftlichen Grüßen

Mag. Ing. Martin Mair
Obmann „Aktive Arbeitslose Österreich“

Karin Rausch
Kassierin „Aktive Arbeitslose Österreich“


1 Rainer Eppel, Martina Fink, Helmut Mahringer, Die Wirkung zentraler Interventionen des AMS im Prozess der Vermittlung von Arbeitslosen. Wien, 2016
http://www.wifo.ac.at/jart/prj3/wifo/resources/person_dokument/person_dokument.jart?publikationsid=59029&mime_type=application/pdf

2 Siehe Z.B. Anne Ames: Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SBG II
www.aktive-arbeitslose.at/download/ames_anne_sanktionen.pdf
Punishing Poverty? A review of benefits sanctions and their impacts on clients and claimants
http://www.socialpublishingproject.com/uploads/9/6/1/1/9611868/punishing_poverty_-_sanctions_and_their_impacts.pdf

3 Siehe z.B.: Weniger gebildet, viel sanktioniert: Die alltägliche Hartz-IV-Willkür http://www.swr.de/report/forscher-der-bundesarbeitsagentur-empfehlen-entschaerfung-von-hartz-iv-sanktionen/-/id=233454/did=18395036/nid=233454/117k7g/index.html
Artikel zum Forschungsbericht: Wenig gebildet, viel sanktioniert? http://www.iab.de/389/section.aspx/Publikation/k160218301

4 UN Menschenrechtserklärung 1948, Artikel 23 [BGBl 120/1956],
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Artikel 6 [BGBl 590/1978],
ILO Konvention 122 [BGBl 1972/355],
Europäische Sozialcharta, Artikel 1 [BGBl. III Nr. 113/2011],
Europäische Grundrechtecharta, Artikel 14 [Amtsblatt der EU Nr. C 130]

5 http://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---ed_norm/---normes/documents/normativeinstrument/wcms_r202_de.pdf

6 http://www.ohchr.org/Documents/Issues/EPoverty/briefSPILO_Recommendation101.pdf

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