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Stellungnahme von AMSand zur AlVG-Novelle 2007

Aktiver Admin am Di., 20.11.2007 - 22:14

Kritik der Novelle

Als Umsetzung der österreichischen Konzeption der Flexicurity

Der vorgelegte Gesetzesentwurf hat den Sinn und Zweck, durch den Einsatz von sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten das Einkommen der Erwerbslosen auf ein Niveau zu drücken, das mit der Höhe des deutschen Hartz IV-Einkommens zu vergleichen ist. Niemand soll mehr ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Fürsorgeleistungen des Staates existieren können. Dies unter Bedingungen der permanenten und totalen Überwachung und Kontrolle.

Die mit 1.1. 2008 in Kraft tretenden Änderungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes und das damit verbundene Paket hinter diesen Gesetzen tragen die Signatur jener, die es bisher ziemlich gut verstanden haben, stets auf ihren eigenen Geldsäckel zu schauen und sich eingedenk möglicher schlechter Zeiten rechtzeitig erhebliche Aufbesserungen ihrer Pfründe haben zukommen lassen.

Das kostet natürlich etwas. Daher muss bei einer bestimmten Gruppe das Geld wieder hereingeholt werden. Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 2008 wird ein sogenanntes Huckepack-Gesetz:

In Japan und China pflegte man den nicht mehr Arbeitsfähigen bzw. Dahinvegetierenden dadurch zu helfen, indem man sie huckepack auf dem Rücken in die Wüste trug, damit diese dort eines schnellen Todes sterben sollten.

Der österreichische politische Weg ist, wie immer, ein anderer.

Der/die Betroffene soll ein sehr langes, qualvolles Siechtum erleiden. Die Anleitung zum Huckepack ist sehr gut versteckt in verklausulierten Textpassagen. Massive Verschlechterungen, kaum ausgewogene Zugeständnisse und entwürdigende und entmündigende Maßnahmen mit verschleierter Absicht vernichtender Treffsicherheit.

Im Vorfeld werden bereits Geleise gelegt, die erahnen lassen, wohin sie führen werden.

Zu den Änderungen des AlVG 1977

Es soll gleich zu Anfang betont werden, dass Straf- und Disziplinierungsinstrumente wie „Aussteuerungsparagraphen" und Sanktionen, die auf das Aushungern der Arbeitslosen hinauslaufen, der Vergangenheit angehören müssen.

Als Regularien von Beschäftigung und Einkommen sind sie undienlich; vielmehr muss die Verteilung von Aufgaben und Mitwirkungsmöglichkeiten in Gesellschaft und Wirtschaft in freier Vereinbarung mit allen Betroffenen ausgemacht werden.

Laut § 1, Abs. 8. werden freie DienstnehmerInnen den DienstnehmerInnen gleichgestellt und laut § 3 Erwerbstätige, für die bisher noch keine Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden hat, in die Versicherung einbezogen.

Doch ist es Illusion, zu glauben, dass damit jenen geholfen ist, die dies wirklich brauchen. Die Zahl der freien DienstnehmerInnen betrug mit Ende August 2007 64.904, davon 39.797 geringfügig Beschäftigte (Einkommen von höchstens € 341,16), d.h.: mehr als 60% dieser Gruppe sind so arm, dass die Versicherung gar nicht in Betracht kommt. Für sie wie für über eine Million armutsgefährdete Menschen in Österreich wäre ein Einkommen in existenzsichernder Höhe der erste Schritt zur sozialen Sicherheit.

Die wöchentliche Mindestarbeitszeit, die man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, wird von bisher 16 auf 20 Stunden hinaufgesetzt. Zwar bleibt für Kinder bis zum 10. Lebensjahr die 16-Stunden-Regelung aufrecht, doch dürfte die Herabsetzung des Schutzes von 12 auf 10 Jahre mit dem Jugendschutzgesetz konfligieren. Derzeit wendet das AMS NÖ unter Berufung auf das Jugendgesetz (Wien, NÖ, Burgendland) die Regel an, dass bei 0-12- jährigen Kindern auf die Öffnungszeiten privater bzw. öffentlichere Betreuungseinrichtungen Rücksicht genommen werden muss.

Da für 10-12-jährige 4 Stunden der Betreuung wegradiert werden, bleibt ungewiss, ob die über 11-jährigen Kinder sich selbst überlassen bleiben oder der/die GesetzgeberIn begleitend dafür sorgt, dass ausreichend Kinderbetreuungseinrichtungen vorhanden sind. wird uns nicht verraten. Der Betreuungsbedarf ist von den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen abhängig und individuell sehr verschieden. Erziehende Eltern wissen, dass bis zur Beendigung der Schulpflicht Kinder eine erhöhte Aufmerksam brauchen. Die sollte auch im AlVG berücksichtigt werden.

Schon jetzt werden Mütter zwischen den Verpflichtungen, die ihnen das AlVG auferlegt und den Betreuungspflichten zerrieben:

Aus der Frauenberatungspraxis ist bekannt, dass alleinerziehende Notstandshilfebezieherinnen, die unter Druck vom AMS eine Arbeit annehmen, des öfteren mit Anzeigen ihrer rachsüchtigen Ex- Ehemänner konfrontiert sind. Der Anzeige beim Jugendamt folgt dann die Aberkennung des Obsorgerechts wegen Vernachlässigung der Betreuungs/Aufsichtspflicht.

Wir fordern ein Ende der Treibjagd auf Familien, eine Ausdehnung der Rücksichten bis zum Ende der Schulpflicht und die volle Rücksichtnahme auf familiäre Betreuungspflichten einschließend die der Eltern, auch wenn diese nicht im gleichen Haushalt leben. Wir fordern auch volle Rücksichtnahme und Würdigung der Verpflichtungen, die sich aus selbstgewählten Beziehung- und Betreuungskonstellationen ergeben (z.B. Betreuung alter, pflegebedürftiger NachbarInnen).

Weiters bleibt zu befürchten, dass die Mindestarbeitszeit von 20 Stunden gleichzeitig als Höchstarbeitszeit herzuhalten hat, in dem Sinne, dass man, der wirtschaftlichen Selbsterhaltung willen, sich nicht der Teilzeitarbeit verweigern darf. Dies wäre ruinös. Teilzeitarbeit muss freiwillig erfolgen.

§ 9 AlVG verwandelt alles in Arbeit und Armut

Dienstleister steigen zur Rechtshoheit auf: Das Gesetz ernennt die „vom AMS beauftragten, die Vermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2-7 des AMFG durchführenden Dienstleister" zu Herren der Arbeitslosen. Der Bruch mit der Rechtshoheit der Behörde entbehrt jeder demokratischen Legitimation und dürfte vor dem VfgH keinen Bestand haben. Der Betrieb des Personaldienstleisters wird von privaten Interessen geführt mit allen Auswirkungen auf die Disziplinierung der zugewiesenen Personen. Denn wer mit dem Dienstleister zu keiner einvernehmlichen Vertragslösung kommt, kann von ihm jederzeit in das Sperrverfahren geschickt werden.

Bei der Ausstattung solcher Arbeitshäuser sind Datenübermittlungen in größerem Stil zu erwarten.

In Abs. 2 wird der zumutbare Weg von bisher 2 Stunden bei Vollerwerbstätigkeit auf unendlich ausgedehnt. Der Terminus „jedenfalls" bedeutet: mindestens und was als „wesentliche" Überschreitung empfunden wird, wird der subjektiven Auslegung anheimgestellt. Es besteht die Gefahr, dass mit der beliebigen Ausdehnung der zumutbaren Wegzeit ein Heer von PendlerInnen in Marsch gesetzt wird, um die Nachfrage von Handelsketten und Industrie an Billigarbeitskräften zu befriedigen. Existenzsichernde Einkommen werden damit sicherlich nicht gesichert.

Gleiches gilt für TeilzeitarbeiterInnen.

Abs. 7

Die befristeten Transitarbeitsplätze in den sogenannten sozialökonomischen Betrieben und gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten werden zumutbare reguläre Arbeitsplätze zu Dumpinglöhnen ohne Kollektivvertrag. Diese Einrichtungen sind dem Kreis der „Geschützten Werkstätten" zuzurechnen. Die dafür erforderliche Behinderung wird sich im Zuge der Arbeitstherapie zuversichtlich einstellen. Zu diesem Zweck hat man eine entsprechende Behindertenbetreuung, sachwalterschaftliche Vorkehrungen oder eine „Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" vorgesehen, wie sie in Form der „Aufsuchenden Betreuung" mit Hausbesuchen und Begleitung beim Bewerbungsgespräch versuchsweise schon praktiziert wurden. Der Versuchsballon platzte und die Piloten fielen unsanft auf den rechtlichen Boden der Erkenntnisse, den ihnen die Höchstgerichte bereiteten: Die Maßnahmen "Phönix" (Ges.m.b.H. für Aus- und Weiterbildung), "Lenus" (Trendwerk) u.a. wurden allesamt verboten.

(Diese aggressive Form der „Betreuung" und „persönlichen Unterstützung" sah in der Vergangenheit so aus, dass die Betreuer früh morgens oder spät abends vor der Tür standen, sich in der Nachbarschaft über den „Betreuungsfall" erkundigten oder zwangsweise die Bewerbung begleiteten, um jemanden „vorzuführen".)

Damit dem Erklärungsnotstand, in den das AMS bisher häufig bei solchen Zuweisungen kam, Abhilfe geschaffen wird, braucht die Behörde ab 1.1. 2008 nichts mehr anzugeben. Der Willkür ist hiermit Tür und Tor geöffnet.

Da die Kurs-Zuweisungen recht häufig jede Passung nach Qualifikation, Berufsausbildung und Wunsch (ist nach AMSG zu berücksichtigen!) vermissen lassen, wird der Missstand der „Sinnloskurse" und Fehlzuweisungen zementiert und nicht mehr hinterfragbar.

In sozialer und rechtlicher Hinsicht schafft man mit der Erübrigung der Begründung eine krass asymetrische Machtsituation zwischen KlientInnen und AMS-BetreuerIn, die in der Ablehnung jeder Argumentation bei § 25, Abs.2, 2. Satz durch die/den Arbeitslosen ihr Pendant hat. Diese Ungleichheit der einander gegenüberstehenden Parteien ist mit einer modernen Gesellschaftsverfassung nicht zu vereinbaren.

Wenn an die Stelle individuell maßgeschneiderter Hilfestellung Massenabfertigung das Bild der Arbeitsvermittlung prägen, dürfte weder den Arbeitsuchenden noch den arbeitskräftesuchenden Betrieben gedient sein.

Wir fordern daher eine detaillierte Ausformulierung eines Kriterienkataloges, an den sich Kurs-Zuweisungen zu halten haben.

Weiter sollen die Zuweisungen Vorschlagscharakter haben und nicht sanktionierbar sein. Zwang und Strafe sind keine Motivationsträger und der berufliche Erfolg kann sich nur einstellen, wenn Menschen Gelegenheit gegeben wird, ihre eigenen Berufs- und Ausbildungspläne zu verfolgen. (In der Praxis werden sie leider häufig durchkreuzt !). Daher: Freie Wahl von Kursen und Weiterbildungsmöglichkeiten!

Der Sanktionsparagraph 10, Abs. 1, Z 1 erwähnt dezidiert „andere vom AMS beauftragte Dienstleister", damit man erkennen kann, dass auch Hinz und Kunz für zukünftige Sanktionen legitimiert werden.

Zwar bleibt auch in Zukunft die Sanktionsmacht bei Verweigerungen der Arbeitsaufnahme beim AMS, doch durch ihre Informantenrolle bekommen die Personaldienstleister erhebliches Gewicht im Ermittlungsverfahren. Dies widerspricht dem Ansatz des allseits betonten „Empowerments" und subjektiv verzerrte Wiedergabe von Sachverhalten ist dabei kaum auszuschließen.

Dass mit der Gleichstellung von Selbständigen und Unselbständigen nunmehr Ernst gemacht wird, zeigt § 11:

Denn auch Selbständige werden für die Niederlegung ihres Gewerbes im Bedarfsfall mit 4 Wochen Wartezeit auf Arbeitslosengeld bestraft.

Andererseits bleibt die Auslegung der berücksichtigungswürdigen Gründe auf Seiten der unselbständig Beschäftigten hinter der der Selbständigen zurück. Denn oft zwingen in Zusammenhang mit wechselnden Lebensumständen (Familiengründung bzw. –auflösung etc.) auch wirtschaftliche Gründe zur Aufgabe einer Beschäftigung, die nicht mehr existenzsichernd ist.

Durch das Wegfallen des § 12, Abs.3, lit f und Abs. 4 ist der Ausblick aufs Studium grundsätzlich offen (sofern man die Studiengebühren bezahlen kann). Doch die Anhebung der Verfügbarkeit auf 20 Stunden wird für eine offenbar gewünschte soziale Selektion sorgen.

§ 14, Abs. 4, lit.a

Bei der Anrechnung der erworbenen Zeiten auf die Anwartschaft wird an Stelle der Selbstversicherung der Begriff „Sonstige Zeiten" gesetzt. Er birgt gewisse Geheimnisse. Der Phantasie öffnet sich hier ein weites Feld und manches ließe sich assoziieren. Um die Nebel zu lichten, ist hier eine taxative Aufzählung erforderlich.

§ 20, Abs. 2

lässt offen, in welchem Ausmaß der/die den Familienzuschlag beantragende Arbeitslose zum Unterhalt der jeweiligen Angehörigen beitragen muss, um den Voraussetzungen zu genügen. Der Ausdruck „Wesentlich" ist nach freiem Belieben interpretierbar. Er kann nach den Bedürfnissen oder nach den Möglichkeiten des/der Unterstützenden ausgelegt werden. In Anbetracht der gegebenen finanziellen Möglichkeiten von Langzeitarbeitslosen (Durchschnittliche Notstandshilfe für Männer ca 621 €, für Frauen 492 €) sollte die Bestimmung „wesentlich" mit einem Beitrag in der Höhe des Familienzuschusses, also 30 € erfüllt sein.

In § 20, Abs. 3

machen sich auch weiterhin kirchliche Vorstellungen über den Zweck von Ehe und Partnerschaft breit. Denn der Anspruch des Familienzuschlages (30€) für Ehegatten ist an das Vorhandensein eines Kindes geknüpft. Die Einkommensarmut der Gattin allein ist kein Grund für den Zuschlag und auch wenn ein Kind vorhanden ist, ist die erforderliche Verdienstgrenze von höchstens 341 € für die Frau (im Großen Ganzen kann von der Betreuung der Kinder durch die Frau ausgegangen werden) so niedrig eingezogen, dass sie zusammen mit einer durchschnittlichen Notstandshilfe des Mannes plus den 2 Zuschlägen bei weitem (um 77 €) unter dem Sozialhilferichtsatz zu liegen kommt. Die kaum individuell spürbare Auswirkung des in viel zu geringer Höhe angesetzten Familienzuschlages steht in keinem Verhältnis zu den restriktiven Bedingungen der Gewährung und ist den Aufwand des Gesetzes nicht wert. Sie steht auch in keinem Verhältnis zum Aufwand zur Prüfung der Voraussetzungen. Zu fordern ist daher, dass diese Zuschläge bedingungslos ausbezahlt werden.

Darüber hinaus wird das gesellschaftspolitische Recht auf ein eigenständiges Einkommen der PartnerIn bzw. des Partners auf eine Weise unterminiert, die wir aus der Geschichte kennen. Denn die Änderung des § 20 erinnert in gewisser Weise an den „Frauenparagraphen" der dramatischen AlV-Reform des Jahres 1931, das Frauen auf den Verdienst des Mannes zurückwarf. Fortschritt des Jahres 2008: Die Entrechtung ist gegendert.

Ein weiterer Punkt ist, dass durch die Beschränkung auf BezieherInnen von Familienbeihilfen werden zudem verschiedene Gruppen von MigrantInnen (etwa subsidiär Schutzberechtigte) ausgeschlossen sind und bleiben.

Auch § 21, Abs.1

gewährt Erwerbswillige keine Transparenz bezüglich der zu erwartenden Leistung. Durch das Zusammenrechnung der Bemessungsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt und anderen Entgelten kann es für die Festsetzung des Arbeitslosengeldes zu dramatischen Verringerungen kommen.

§ 25, Abs.2, 2. Satz

Schwarzarbeit wird sich auch in Zukunft für den Unternehmer rechnen. Doch für den/die Arbeitslose/n kommt es zu einer Verdoppelung der Sanktion. Die Behörde kann ohne jede weitere Prüfung 1 Monatsbezug zurückfordern. Es soll weiters die unwiderlegliche Vermutung gelten, dass die Tätigkeit, bei der man anbetroffen wird, über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt wird.
Eine Sanktionierung in dieser Höhe ist nicht nur unverhältnismäßig, sondern missachtet das Parteiengehör und verletzt das Grundrecht auf ein faires Verfahren. Wir empfehlen, den Grundsatz der Unwiderlegbarkeit und Unfehlbarkeit im Vatikan zu belassen und Argument und Beweis als Durchsetzungsinstrumente von Aufklärung und Moderne hochzuhalten.

§ 26, Abs. 1. Ziffer 1

Inhaltliche Mängel: Die Regelungen in der Bildungskarenz berücksichtigen in keiner Weise die neueren Diskussionen über Lernformen und Kompetenzerweiterung.

Im Widerspruch zur erklärten Attraktivierung der Bildungskarenz gilt im Entwurf für Personen ohne Betreuungspflichten nunmehr eine Mindeststundenanzahl von 20 Stunden statt 16. Jedoch ist diese Bildungskarenz für die Betroffenen ab 1.1. 2008 genauso wenig finanziell abgesichert wie das Studium der meist Jüngeren. Denn mit einem Mindesteinkommen in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes bleibt die Bildungskarenz nur ein theoretisches Versprechen. Wenn sie jedoch eine wirtschaftlich leistbare Weiterbildungsoption und ein gangbarer Weg in die berufliche Zukunft darstellen soll, braucht sie eine existenzsichernde Grundlage.

Es ist im Sinne des Bekenntnisses zur Bildung zweckentsprechend, der in § 9 (1) angeführten beruflichen Nach- oder Umschulung, sowie der Bildungskarenz und den in § 12 angeführten beruflichen Ausbildungsmöglichkeiten einschließlich des Studiums eine wirtschaftliche Grundlage zu geben. Diese wäre mit der Einführung eines garantierten, individuell ausbezahlten Grundeinkommens gegeben. Sie ist die adäquate Übersetzung der Forderung nachExistenzsicherung, welche die Freiheit von Berufswahl und Ausbildungswegen einschließt, wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährt, aber auch Mitsprache und –gestaltungsmöglichkeiten in der Arbeitswelt ermöglicht. Es ist die Frage, ob man das will.

Änderungen des § 25 AMSG.

Bezüglich der Änderungen des § 25 AMSG schließen wir uns vollinhaltlich der verdienstvollen Analyse an, die die ARGE Datenschutz im Begutachtungsverfahren unternommen hat.

http://64.233.183.104/search?q=cache:egJcw2BthxAJ:ftp://ftp.freenet.at/privacy/gesetze/amsgstellungnahme.pdf+ARGE+Datenschutz+AMSG&hl=de&ct…

Einzelne Stationen des Gesetzgebungsprozesses

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