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step2jobs: Musterbrief für einen Einspruch gegen Bezugskürzung wegen nicht unterschreiben der sittenwidrigen Vereinbarung von step2jobs

Soumis par Aktiver Admin le dim, 02.01.2011 - 19:37

Betreff: Einspruch gegen Bescheid ….

Ich erhebe EINSPRUCH gegen den oben genannten Bescheid

1. Zum vorgeworfenen Tatbestand:

Die Behauptung, dass ich die Teilnahme an der vom AMS zugewiesenen Maßnahme step2jobs bei itworks verweigert habe, ist unrichtig. Beim *****-Termin am ***** füllte ich den Teilnehmer-Fragebogen zu Gesprächsende aus und kreuzte "Ja" an, dass ich bei step2job/itworks-Beratungsangebot teilnehmen möchte! Ich fügte schriftlich hinzu: "Nach vorheriger, objektiver Rechtsberatung!" Als weitere Begründung schrieb ich: "Ansuchen auf Bedenkfrist wird abgelehnt! Benötige Rechtsberatung vor meiner Unterschriftsleistung bei ******!" Dieser Fragebogen wurde mir anschließend ausgehändigt!

Obwohl ich bei itworks mehrmals darauf hingewiesen haben, bereit zu sein, das Beratungsangebot von step2jobs anzunehmen, wurde mir die Teilnahme daran von itworks verweigert!

Rechtliche Beurteilung der mir vorgeworfenen „Verweigerung“

Es handelt sich dabei um eine vom AMS Wien unter Sperrdrohung nach § 10 AlVG zugewiesene, verpflichtende AMS-Maßnahme, die durch das Arbeitsmarktservicegesetz geregelt ist. Weder aus dem Arbeitsmarktservicegesetz, noch im Arbeitslosenversicherungsgesetz noch im Wiener Mindestsicherungsgesetz ist geregelt, dass die Teilnahme an dieser verpflichtenden Maßnahme von der sofortigen Unterschrift unter eine privatrechtliche Vereinbarung abhängig gemacht werden darf, über die nicht einmal verhandelt werden kann.

Laut geltenden Vertragsrecht sind unter Zwang unterschriebene Verträge sittenwidrig (§§ 870 und 879 ABGB). Auch umfasst die mir vorgelegte Vereinbarung keine wesentlichen Voraussetzungen für die Teilnahme an step2jobs zu der ich nicht sowieso verpflichtet wäre.

Die Androhung des Existenzentzuges durch Entzug der allerletzten Existenzsicherung stellt aber für mich einen derartigen Zwang dar.

Obwohl also keine gesetzliche Verpflichtung für den Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung mit itworks bestand, war ich dennoch grundsätzlich dazu nach einer Überprüfung der Vereinbarung bereit! Es lag daher alleine an itworks, mir die Teilnahme an der Maßnahme zu ermöglichen.

In einer solchen „Vereinbarung“ dürfen zudem keine Verpflichtungen stehen, die nicht durch die geltenden Gesetze gedeckt sind. Es dürfen also durch eine solche Vereinbarung nicht meine Rechte eingeschränkt werden, da ansonsten sich itworks gesetzgeberische bzw. amtliche Kompetenzen anmaßen würde.

So dürfen zum Beispiel nicht hoheitliche Akte wie die Arbeitsvermittlung unter Androhung von Sanktionen (siehe dazu VwGH-Urteil 2006/08/0224) oder die Überprüfung der Arbeitswilligkeit bzw. die Abhaltung von Kontrollterminen. Auch darf nicht eine Rufbereitschaft gefordert werden (siehe VwGH 2002/08/0131 und VwGH 2007/08/0056 sowie VwGH 98/08/0289), die einen unverhältnismässigen Eingriff mein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Schutz meiner Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK darstellt.

Weiter darf die Teilnahme an step2jobs nicht vom Ausfüllen von Datenblättern abhängig gemacht werden bzw. dürfen keine Daten erhoben werden, die nicht bereits vom AMS erhoben worden sind (VwGH 2005/08/0027).

Bei der Maßnahme step2jobs handelt es sich um eine Maßnahme zur Unterstützung bei der Arbeitssuche, die sich auf reine „Hilfestellung“ zu beschränken hat (VwGH 2009/08/0044 Rechtssatz 1).

Außerdem handelt es sich bei der Maßnahme step2jobs um eine Maßnahme, die „nach Belieben nachholbar“ ist, weshalb bei der Frage nach dem Termin des Antritts der Maßnahme im Gegensatz zu einem Arbeitsverhältnis „daher kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein“ (VwGH 98/080304 Rechtssatz 5).

Aufgrund unklarer, widersprüchlicher und unzureichender Informationen hatte ich aber berechtigte Zweifel an der rechtlichen Konformität der mir vorgelegten „Vereinbarung“.

Verfahrensfehler

Der Bescheid über die Bezugskürzung wurde erlassen, ohne dass ich im Rahmen eines durch eine Ladung rechtzeitig angekündigtes Parteiengehör meine Rechte gegenüber der MA 40 wahren konnte.

Ich wurde nie zur Vorlage von Tatsachen und Belegen über den Einsatz meiner Arbeitskraft aufgefordert noch habe ich eine Rechtsbelehrung erhalten, dass ich andernfalls mit einer Sanktion zu rechnen habe. Daher kann dieser Textbaustein nicht zur Begründung der Sperre herangezogen werden.

In der Zuweisung zu itworks / step2jobs wurde nicht klar mitgeteilt, dass diese eine sanktionierbare Maßnahme nach Wiener Mindestsicherungsgesetz handelt. Die Sanktionierbarkeit wurde nur bezüglich der Arbeitslosenversicherung mitgeteilt.

Laut Artikel 14 Absatz 4 der Artikel 15a Vereinbarung über die Mindestsicherung darf eine Bezugskürzung erst nach einer „schriftlicher Ermahnung“ erfolgen. Eine solche habe ich nie erhalten.

Anträge

Ich beantrage die Aufhebung der über mich verhängten Sanktion (Bezugskürzung)

Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, weil der Ablauf der Vorgänge, die zur Bezugssperre geführt haben, im Ermittlungsverfahren durch die Behörde nicht ausreichend geklärt werden konnten und daher strittig sind.

Beweismittelanträge

  • Vorlage der „Vereinbarung“ von step2jobs

  • Zeugeneinvernahme der an den Gesprächen bei ***** beteiligten Personen

Mit freundlichen Grüßen

Schlagworte
Ortsbezug
Schlagworte Erfahrungsberichte
Erfahrungsbericht Kategorie
Bezeichnung der Maßnahme