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Erlass Arbeitsministerium 2021-0.798.613 Stellenbewerbungen im 4. Lockdown

Aktiver Admin am Mi., 08.12.2021 - 17:50

Vorstand des Arbeitsmarktservice Österreich
Treustraße 35-43
1200 Wien

Bundesministerium für Arbeit
Stubenring 1, 1010 Wien
Postanschrift: Taborstraße 1-3, 1020 Wien

Geschäftszahl: 2021-0.798.613

Arbeitslosenversicherung; 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Sehr geehrter Vorstand!
Lieber Herbert, lieber Johannes!

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 5. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 465/2021, wurde am 14. November 2021 kundgemacht und ist mit 15. November 2021 in Kraft getreten.

Ergänzend zum Erlass zur 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung vom 8. November 2021, 2021-0.752.796, wird daher festgehalten:

Aus der 5. COVID-19-SchuMaV ergeben sich außer geänderten Paragrafenbezeichnungen keine grundsätzlichen inhaltlichen Änderungen betreffend Schulungsmaßnahmen, Parteienverkehr und Bewerbungen. Die diesbezüglichen Regelungen des Erlasses bleiben daher weiter aufrecht.

Für Personen ohne 2G-Nachweis werden in § 2 der 5. COVID-19-SchuMaVAusgangsbeschränkungen festgelegt. Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs ist jedoch auch für Personen ohne 2G-Nachweis u.a. zu folgenden Zwecken zulässig:

  • Um eine Beschäftigung auszuüben bzw. Vorstellungsgespräche wahrzunehmen (Z 4: „berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist“) und
  • um Termine beim AMS wahrzunehmen (Z 6: „zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen“).

Für die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen des AMS wird in § 13 Abs. 5 der 5. COVID-19-SchuMaV klargestellt, dass diese mit Vorlage eines 3G-Nachweises weiterhin möglich sind.

Daraus ergibt sich auch, dass Kunden und Kundinnen verpflichtet sind, sich weiterhin unter Beachtung der Covid - Regelungen auf Stellen zu bewerben.

Zu beachten ist, dass auf regionaler Ebene bzw. Landesebene auch strengere Rechtsvorschriften gelten können (beispielsweise eine „2,5G-Regel" am Arbeitsplatz in einzelnen Bereichen). Bei Nichteinhaltung dieser Regelungen sind die bisherigen Ausführungen analog anzuwenden. Die Landesgeschäftsstellen werden ersucht, die ihrem örtlichen Wirkungsbereich zuzuordnenden regionalen Geschäftsstellen über die im jeweiligen Landesbereich zusätzlich zu beachtenden Vorschriften in geeigneter Weise zu informieren.

Der Vorstand des AMS Österreich wird ersucht, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen über die gegenständlichen Regelungen in Kenntnis zu setzen.

Wien, 17. November 2021

Für den Bundesminister:
Mag.iur. Roland Sauer

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