Es ist - klarerweise auch von mir als Betroffener - zu begrüssen, dass das BVwG zu zum Urteil gekommen ist, die Beschwerde gegen die Sperre nach §10 AlVG berechtigt ist.
Zu bemerken ist, dass das Gericht befunden hat, das AMS habe seine Ermittlungen ausreichend durchgeführt (Seite 16) und das obwohl das Gericht nun zu einer gegenteiligen Auffassung als das AMS kommt. Leider geht viel zu wenig hervor, dass das AMS offenbar geneigt ist oder systematisch so handelt, auf "Zuruf" eines Kursinstitutes oder anderen AMS-Dienstleisters gegen den arbeitslosen Menschen zu entscheiden.
Und es erscheint mit ebenfalls sehr bedenkenswürdig, dass der Umstand eines nun aktuellen Beschäftigungsverhältnisses einen Einfluss auf die Entscheidung des BVwG zu haben scheint, obwohl es in der Sache an sich keine Relevanz hat.
Viel Geduld beim lesen des Urteils
Robert
Anmerkung: Analyse und Bericht von der mündlichen Verhandlungen werden hoffentlich noch geschrieben ...