Anmerkung: Diese Beschwerde war erfolgreich! Das Landesverwaltungsgericht hat den Bescheid der MA 40 aufgehoben!
An
MA 40- Sozialzentrum Walcherstrasse
Walcherstrasse 11
1020 Wien
E.
1060 Wien
Beschwerde
binnen offener Frist gegen den Bescheid Zl.MA40-SH/2017/01494889-001 vom 11.4.2017
Zugestellt am: 17.4.2017
Ausstellende Behörde: MA 40- Sozialzentrum Walcherstrasse, 1020 Wien
1. Beeinspruchte Punkte:
I. Aberkennung der Dauerleistung
Begründung:
Laut Bescheid beruft sich dieser auf ein übermitteltes Gutachten vom 4.4. 2017 der PVA, dessen Erstellung allerdings keine ausreichende und objektive Untersuchung Zugrunde lag. Unter Anderem wurden dabei vorhandene fachärztliche Befunde nicht vollständig sondern nur auszugsweise berücksichtigt, den gestellten Fragen wurde keine Gelegenheit gegeben sie ausführlich zu beantworten, dem medizinischen Fragebogen keine Beachtung geschenkt.
Mein gesundheitlicher Zustand hat sich in den Jahren in denen ich mich bei Ihnen in Dauerleistung befand keineswegs gebessert sondern durch die neue Situation verschlechtert, was auch durch die Ergebnisse der von der MA40 bisher in Auftrag gegebenen Untersuchungen und andere Bestätigungen und Befunde belegt ist.
Weiter habe ich mich sehr um die Zusendung des Gutachtens dem dieser Bescheid zugrunde liegt bemüht, was mir seitens der MA40 verwehrt wurde da dieser nicht vorliegen soll wie mir telefonisch vermittelt wurde.
Dem Bescheid zu entnehmen ist dass jenes übermittelt worden wäre. Dieses Gutachten wurde mir nie bekannt gegeben, womit sowohl mein Recht auf Parteiengehör verletzt wurde als auch mir jede Möglichkeit zur Überprüfung dieses Gutachtens genommen wird.
Weiter fehlt jegliche Begründung für die Aberkennung der Dauerleistung. Weder gibt es eine Zusammenfassung des Gutachtens noch dessen rechtlicher Beurteilung, womit die Begründungspflicht nach § 60 AVG verletzt worden ist.
In der Belehrung vom 18.4.2017 beruft sich die Feststellung meiner Arbeitsfähigkeit auf eine Untersuchung der PVA vom 6.4.2017. An diesem Tag fand keine solche meine Person betreffende statt.
Punkt III Abweisung meines Antrags auf Mietbeihilfe
Begründung:
Die Mietbeihilfe wurde ohne jede Darlegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahren und ohne jede Begründung abgewiesen, womit die Begründungspflicht nach § 60 AVG verletzt wurde.
2. Anträge:
Ich beantrag die Aufhebung des Bescheids in den Punkten I und III:
Auszahlung der Dauerhilfe und Zuerkennung der Mietbeihilfe bzw. Begründung der Abehnung
Ich beantrage die Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch die Siegmund Freud Universität
Ich beantrage Verfahrenshilfe § 61 VwGG
Ich beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, da es sich bei meiner Arbeitsfähigkeit um keine einfache Rechtsfrage handelt, die nur aufgrund von Akten ohne Parteiengehör entscheidbar wäre.
Ich beantrage die Ausfolgung des Gutachtens der PVA.
Ich beantrage die Ladung des Gutachters als Zeugen.
Mit freundlichen Grüssen
Zweite Beschwerde
An
MA 40- Sozialzentrum Erdbergstrasse
Erdbergstrasse 228
1110 Wien
und an das
Verwaltungsgericht Wien
Muthgasse 62
1190 Wien
Beschwerde :
binnen offener frist gegen den Bescheid MA40-SH/2018/02626680-001 vom 13.02.2018, zugestellt am 16.02.2018.
Beeinspruchte Punkte:
Kürzung und Streichung der Mindestsicherung
Durch den Entscheid VWG-242/021/RP25/7346/2017-1 des Verwaltungsgerichtes vom 27.09.2017 wurde meiner Beschwerde vom 11.04.2017 gegen den Bescheid der MA 40 ( ZI.SH/2017/01494889-001 ) vollinhaltlich stattgegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und somit die mit dem Bescheid ZI.MA 40-SH/2016/01347055-001 gestaltete Rechtslage wieder hergestellt, in der ich mich wieder in Dauerleistung ua. zzgl Sonderzahlungen und Mietbeihilfe befand.
Das Verwaltungsgericht hat sich ausserdem in seinem Erkenntnis ausfühlich mit dem fehlerhaften Sachverständigengutachten der PVA und dem nicht ausreichenden Ermittlungsverfahren seitens der MA40 auseinandergesetzt.
Auf Grund des ablehnenden Bescheides der MA 40 erfolgten trotz erheblicher gesundheitlicher Beschwerden Reintegrierungsmassnahmen in den Arbeitsmarkt, die jedoch durch den Entscheid des Vwgh wieder eingestellt wurde, ich vom AMS wieder abgemeldet wurde.
Die Sonderzahlungen im Mai und Oktober 2017 wurden nachträglich ausbezahlt und somit dem Erkenntnis des Vwgh zum Teil Folge geleistet, die Dauerleistung eigentlich wieder hergestellt.
Nach der neuerlichen Folgeantragstellung wurde mir allerdings kein Termin zur ausführlichen Feststellung meines gesundheitlichen Zustandes zur Erstellung eines objektiven Fachärztlichen Gutachtens über meine Arbeitsfähigkeit übermittelt , sondern sofort und ohne vorangegangener Information durch den anzufechtenden Bescheid die Mindestsicherung gekürzt und die baldige kompletten Streichung angekündigt.
Anträge:
Ich beantrage die neuerliche Behandlung meines Folgeantrags auf Mindestsicherung/ Mietbeihilfe
und
eine für die Weiterführung der Dauerleistung erforderliche umfassende und objektive Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit
Ich beantrage die durchführung einer mündlichen Verhandlung, da es sich bei meiner Arbeitsfähigkeit um keine einfache Rechtsfrage handelt, die nur aufgrund von Akten ohne Parteiengehör handelt.
Mit freundlichen Grüßen