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Herrn
M. G. BSc
Wien, 8.4.2014
Sehr geehrter Herr G. BSc,
Ihre E-Mail an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wurde zuständigkeitshalber dem Sozialministerium zur Beantwortung übermittelt. Bezüglich Ihrer geäußerten Vorbehalte zur gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung möchten wir darauf hinweisen, dass Leistungen wie die Notstandshilfe oder das Arbeitslosengeld an das Versicherungsprinzip geknüpft sind und dass sich daher ihre gesetzlich festgelegte Funktion darauf
zu beschränken hat, im Fall der Arbeitslosigkeit als eine Art Überbrückungshilfe bis zur Aufnahme des nächsten Beschäftigungsverhältnisses zu dienen. Dementsprechend sind mit dem Leistungsbezug auch bestimmte Verpflichtungen, wie die Bereitschaft zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder zur Teilnahme an einer arbeitsmarktpolitischen Integrationsmaßnahme, verbunden.
Bei der Inanspruchnahme von Notstandshilfe ist jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, wenn sie u.a. angemessen, d.h. zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechend, entlohnt wird. Als Beschäftigung gilt laut den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes wie z.B. einem gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlasser.
Diese vom Arbeitsmarktservice geförderte Beschäftigung unterstützt Personen, die bereits lange arbeitslos sind und trotz Qualifizierungs- und Unterstützungsangeboten keine Beschäftigung aufnehmen konnten, bei der Rückkehr ins Berufsleben. Während der Vorbereitungsphase wird eine Leistung in Höhe des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldes bzw. Notstandshilfe gewährt. Anschließend können die TeilnehmerInnen in ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis übernommen werden, um in Betrieben am freien Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Während der Überlassung erfolgt eine Entlohnung nach dem jeweils geltenden Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes, während möglicher überlassungsfreier Zeiten gelangt ein Entgelt für 30 Wochenstunden gemäß dem dafür geltenden Kollektivvertrag zur Auszahlung.
Wir haben uns erlaubt, die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien über die von Ihnen vorgebrachte Kritik zu informieren.
Wir hoffen, zur Klärung des Sachverhalts beigetragen zu haben bzw. dass Sie mit Hilfe des Arbeitsmarktservice bald eine geeignete Beschäftigung finden.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Bundesminister:
Dr.in phil. Sabine Hafner
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