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Antwort von Tanja Wehsely auf eine Anfrage von Herrn Stehlik bezüglich Lücken im Krankenversicherungsschutzes

Aktiver Admin am So., 14.12.2014 - 16:27
Angaben zum Brief
Brief Adressat

Aktion: Schluss mit Lücken im Krankenversicherungsschutz!

Sg. Herr Stehlik!

Ich darf ihnen nach Recherche und Planung nun folgendes mitteilen:

Zum Thema Versicherung sieht es so aus:

Das Thema Krankenversicherungsschutz fällt grundsätzlich in die Kernkompetenz der Wiener Gebietskrankenkasse, weshalb verbindliche Auskünfte zu diesem Thema auch nur von dort erteilt werden können. Das AMS fungiert hier ähnlich wie ein Dienstgeber und stellt für die LeistungsbezieherInnen entsprechend den Bestimmungen des AlVG (siehe §§ 40 bis 43) den Krankenversicherungsschutz sicher und verfügt somit zwangsläufig über allgemeine Informationen darüber bzw. wendet natürlich die zu diesem Bereich bestehenden Bestimmungen des AlVG (§§ 40 bis 43, wie bereits oben erwähnt) an. Allerdings wird selbst in den Erläuterungen zum § 43 AlVG festgehalten, dass die Beurteilung, ob ein Krankenversicherungsschutz vorliegt, ausnahmslos von der Gebietskrankenkasse erfolgt.

Anbei noch der komplette § 43 AlVG inklusive Erläuterungen. Wichtig ist hier vor allem der letzte Satz, den ich deshalb rot eingefärbt habe!Nachwirkung des Krankenversicherungsschutzes 

§ 43 AlVG. Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher und gem § 34 in der Krankenversicherung versicherte Personen, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz oder aus der Krankenversicherung gem § 34 ausscheiden, anzuwenden. (BGBl Nr 411/1996, Art IV; BGBl I Nr 90/2009, Art 1) 

Versicherungsschutz nach Leistungsende 

Scheidet der Versicherte aus dem Leistungsbezug aus, so bleibt ihm der Anspruch auf Leistungen aus der Krankenversicherung, und zwar auch für die Familienangehörigen, für die folgenden sechs Wochen gewahrt. Voraussetzung hiefür ist jedoch, dass der Versicherte innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Ausscheiden mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war (§ 122 ASVG) und weiterhin erwerbslos ist. 

Die 6-wöchige Schutzfrist in der Krankenversicherung gilt für Sachleistungen. Für Geldleistungen (Krankengeld) gelten die ersten 3 Wochen der Schutzfrist. 

Selbstversicherung nach Ausscheiden aus dem Leistungsbezug 

Der Leistungsbezieher kann sich nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug in der Krankenversicherung selbstversichern, wodurch nur ein Anspruch auf Sachleistung begründet wird. Wird der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug bzw im Falle der Ablehnung des Leistungsantrages ab dem mit der Zustellung des Bescheides folgenden Tag gestellt, so tritt keine Unterbrechung des Krankenversicherungsschutzes ein.
Gem § 122 ASVG sind auch für Versicherungsfälle, die nach dem Ende der Versicherung (Ausscheiden aus dem Leistungsbezug) eintreten, Leistungen zu gewähren:

– An Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Ausscheiden aus der durch eine Beschäftigung (ein Lehr- oder Ausbildungsverhältnis) begründeten Pflichtversicherung mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert waren und sogleich nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung erwerbslos geworden sind, wenn der Versicherungsfall während der Erwerbslosigkeit und binnen sechs Wochen nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung eintritt. War der Versicherte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Pflichtversicherung infolge Krankheit arbeitsunfähig oder bestand zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Wochengeld, so beginnt die Frist von sechs Wochen erst ab dem Erlöschen des Anspruches auf Krankengeld (Anstaltspflege) bzw Wochengeld zu laufen. Die Frist von sechs Wochen verlängert sich um die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 – ausgenommen um Zeiten der Pflichtversicherung gem § 8 Abs 1 Z 1 lit e und Z 5 ASVG – bzw eines auf Grund der Bestimmungen des Zivildienstgesetzes zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Zivildienstes bzw eines Auslandsdienstes gem § 12b des Zivildienstgesetzes.

Die Schutzfrist von sechs Wochen verlängert sich um Zeiträume von Sanktionen gem § 10 bzw § 11, die über die Sechs-Wochen- Frist hinausgehen.

Der Krankenversicherungsschutz gem § 122 Abs 2 ASVG ist gegeben, sofern Erwerbslosigkeit im Sinne des ASVG vorliegt. Siehe § 122 Abs 4 ASVG.

Ob Erwerbslosigkeit vorliegt ist vom Krankenversicherungsträger zu beurteilen.

– An Personen, die gem § 12 Abs 3 lit h AlVG nicht als arbeitslos gelten.
Die Frage, ob ein Krankenversicherungsschutz (Schutzfristfall gem § 122 Abs 2 oder 3 ASVG) vorliegt, ist ausnahmslos von der Gebietskrankenkasse zu beurteilen. 

Mit freundlichen Grüßen
Tanja Wehsely
SPÖ Wien,
http://www.wien.spoe.at

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