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Rechtswidrige Verwendung von Daten über Mitgliedschaft im Arbeitslosenverein Aktive Arbeitslose durch das AMS Bregenz

Schlagworte Rechtsinformation
Urteilsdatum
Geschäftszahl
DSB-D216.419/0003-DSB/201
Norm

dsb

Republik Österreich
Datenschutzbehörde

A-1080 Wien, Wickenburggasse 8
Tel.: +43-1-5215
E-Mail: dsbatdsb.gv.atrel="noreferrer"

DVR: 0000027

GZ: DSB-D216.419/0003-DSB/2018
Sachbearbeiterin: MMag. Elisabeth WAGNER

Datenschutzbeschwerde (Geheimhaltung)

Sonja Elmenreich / AMS Österreich

B E S C H E I D

S P R U C H

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde der Sonja Elmenreich (Beschwerdeführerin) vom 27. April 2017 gegen das AMS Österreich (Beschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung in Folge Verwendung personenbezogener Daten in einem Bescheid des Beschwerdegegners wie folgt:

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzte, indem er ihre Zugehörigkeit zum Verein „Aktive-Arbeitslose-Regionalgruppe Vorarlberg“ in seinem Bescheid vom 17. März 2017, GZ: RGS 802 SE-2 erwähnte und somit diesbezügliche personenbezogene Daten verarbeitete.

Rechtsgrundlagen: § 10 Abs. 1 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr.

609/1977 idgF; §§ 1, 7 Abs. 3, 8 Abs. 1 Z 3 und 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013, §§ 24 und 69 des Datenschutzgesetzes (DSG) idgF.

B E G R Ü N D U N G

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Eingabe nach § 30 Abs. 1 DSG 2000 vor der Datenschutzbehörde im Wesentlichen geltend, dass das AMS, Landesgeschäftsstelle Vorarlberg (in der Folge: AMS Vorarlberg) sensible Daten von einer regionalen AMS Geschäftsstelle für die Verhängung einer Bezugssperre verwenden ließe. Des Weiteren werde die Weitergabe persönlicher, sensibler Daten vom AMS Vorarlberg an das AMS Bregenz beanstandet. Ihre politische Meinung und ihre in gewerkschaftlich motivierter Vereinszugehörigkeit getätigten Aussagen, die per E-Mail an eine Mitarbeiterin des AMS Vorarlberg ergangen seien, seien vom AMS Bregenz zur Begründung eines negativen Bescheides in einem § 10 Sperrverfahren gegen sie verwendet worden.

2. Mit Stellungnahme vom 17. Mai 2017 führte der Beschwerdegegner hierzu zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2016 an ihre damalige Beraterin des AMS Bregenz herangetreten sei und diese ersucht habe, die Selbsthilfe-Flyer von „Aktive Arbeitslose Österreich“ in den Räumlichkeiten des AMS Bregenz auflegen zu dürfen. Die Betreuung der Beschwerdeführerin wurde schließlich von der stellvertretenden Landesgeschäftsführerin des AMS Vorarlberg übernommen, wodurch bereits ab 11. Jänner 2017 in regelmäßigen Abständen Telefonate und persönliche Gespräche zwischen der neuen Betreuerin und der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten und auch immer wieder per E-Mail kommuniziert worden sei. Der Beschwerdeführerin sei von ihrer Betreuerin am 11. Jänner 2017 eine Beschäftigung zugewiesen worden, worüber man sie auch telefonisch informiert habe. Im Zuge dieses Telefonats sei die Beschwerdeführerin auch darüber informiert worden, dass ihrem Ansuchen, Selbsthilfe-Flyer von „Aktive Arbeitslose Österreich“ in den Räumlichkeiten des AMS Bregenz auflegen zu dürfen, nicht entsprochen werde, da das AMS eigene Informationsbroschüren für arbeitssuchende Personen hätte. Im Zuge des weiteren E-Mail-Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Betreuerin habe festgestellt werden können, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem E-Mail vom 6. Februar 2017 selbst als Sprecherin „Aktive-Arbeitslose-Regionalgruppe Vorarlberg“ bezeichnete. Eine Einsichtnahme in die Homepage der Aktiven Arbeitslosen – Vorarlberg am 14. Februar 2017 habeergeben, dass die Beschwerdeführerin dort mehrere Beiträge verfasst und veröffentlicht habe. In weiterer Folge sei vom AMS Bregenz ein behördliches Ermittlungsverfahren zwecks Überprüfung des Vorliegens des Tatbestandes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG (Vereitelung einer Beschäftigung) nach den grundsätzlichen Verfahrensbestimmungen des AVG durchgeführt worden. Nach § 25 Abs. 1 Z 5 lit. D AMSG sei der Beschwerdegegner berechtigt, Daten über Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen zu verarbeiten. Dabei seien auch wichtige Feststellungen darüber getroffen worden, wie sich die bisherige Betreuung der Beschwerdeführerin durch das AMS Bregenz und der Mitarbeiterin gestaltet habe und was zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Betreuerin kommuniziert worden sei.

In der nachfolgend verfassten Verständigung vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens seien zwecks

Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit auch Inhalte des E-Mail-Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Betreuerin in die Sachverhaltsfeststellung aufgenommen worden, zumal der Beschwerdegegner die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und sich mit diesen auseinanderzusetzen habe. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien die „politische Meinung und die in gewerkschaftlich motivierter Vereinszugehörigkeit getätigten Aussagen“ der Beschwerdeführerin keinesfalls „postwendend“ zur Begründung eines Bescheides nach § 10 AlVG herangezogen worden.

3. Auf Aufforderung seitens der Datenschutzbehörde brachte der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 23. November 2017 ergänzend vor, dass seit dem mittels Bescheid des AMS Bregenz vom 28. September 2015 ausgesprochenen Anspruchsverlustes auf Notstandshilfe sowie der Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens die Einschreiterin gegenüber dem AMS Bregenz, dem AMS Dornbirn und dem AMS Vorarlberg mehrfach durch diverse Interventionen, Beschwerdeschreiben und einer „Dienstaufsichtsbeschwerde“ teils im Namen „Aktive Arbeitslose Vorarlberg“ in Erscheinung getreten sei. Ausschlaggebend dafür, dass neuerliche Sanktionen nach § 10 Abs. 1 AlVG hinsichtlich des Notstandshilfeanspruches der Beschwerdeführerin verhängt worden sei, seien E-Mails der Beschwerdeführerin an potentielle Dienstgeber gewesen. Der fordernde Grundtenor in den E-Mails der Beschwerdeführerin an den potentiellen Dienstgeber, sowie die darin enthaltenen, fast provokanten „Anweisungen“, wie sich der potentiellen Dienstgeber zu verhalten habe, schienen aus Sicht des AMS Bregenz jedenfalls geeignet, einen Dienstgeber von einer Einstellung abzuhalten. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien die „politische Meinung“ sowie die in „gewerkschaftlich motivierter Vereinszugehörigkeit getätigten Aussagen“ der Einschreiterin nicht „postwendend“ zur Begründung des Bescheides gemäß § 10 AlVG herangezogen worden. Allerdings seien die bisherigen Vorkommnisse zwischen der Beschwerdeführerin und den involvierten Geschäftsstellen der Beschwerdeführerin im Rahmen der freien Beweiswürdigung herangezogen worden, um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin eine Vereitelung im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gesetzt habe.

Darüber hinaus habe sich die Beschwerdeführerin selbst stets als „Sprecherin Aktive Arbeitslose“ bezeichnet bzw. sei in deren Namen in Erscheinung getreten. Der Bescheid des AMS Bregenz vom 17. März 2017 sei überdies ausschließlich der Beschwerdeführerin und - aufgrund des Vorlageantrages - nunmehr dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.

4. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs replizierte die Beschwerdeführerin darauf in ihren Schreiben vom 31. Jänner 2018 und 1. Februar 2018 zusammengefasst, dass hinsichtlich der Zuständigkeiten der betreuenden AMS Stellen keine nachvollziehbaren Grenzen gezogen würden. Folglich blieben zahlreiche Rechte durch diese Hin- und Herverfrachtung von Daten zwischen den Organisationen auf der Strecke.

Zudem hätte die Landesgeschäftsstelle auf Grund der im Gesetz geregelten Aufgabenverteilung nicht das Recht gehabt, die Beschwerdeführerin zu betreuen und diesbezüglich Daten zu speichern.

B. Beschwerdegegenstand

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er personenbezogenen Daten über ihre Zugehörigkeit zum Verein „Aktive-Arbeitslose-Regionalgruppe Vorarlberg“ in seinem Bescheid vom 17. März 2017 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe verarbeitet hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

Mit Bescheid des AMS Bregenz vom 17. März 2017, GZ: RGS 802 SE-2, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdefüherin ihren Anspruch auf Notstandshilfe vom 1. Februar 2017 bis 28. März 2017 verloren hat und eine Nachsicht vom Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nicht erteilt wird.

Auf Seite 3 dieses Bescheids ist auszugsweise Folgendes angeführt:

„Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich selbst als ‚Sprecherin Aktive-Arbeitslose – Regionalgruppe Vorarlberg‘. Eine Einsichtnahme in die Homepage der Aktiven Arbeitslosen – Vorarlberg (http://www.aktive-arbeitslose.at/vorarlberg/index.html, Abfragedatum 14.2.2017) ergibt, dass die Beschwerdeführerin dort mehrere Beiträge verfasst und veröffentlicht hat.“

Des Weiteren wird auf Seite 12 des Bescheids der E-Mail-Verkehr der Beschwerdeführerin an die Mitarbeiterin des Beschwerdegegners ungekürzt dem Bescheid zugrunde gelegt. Diesbezüglich ist dem Bescheid auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

„Mit schönen Grüßen,

Sonja Elmenreich

[...]

Sprecherin „Aktive-Arbeitslose-Regionalgruppe Vorarlberg“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem insofern übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdefüherin und des Beschwerdegegners sowie auf dem Inhalt des Bescheids des AMS Bregenz

vom 17. März 2017, GZ: RGS 802 SE-2.

Zum Zweck des Vereins „Aktive-Arbeitslose-Regionalgruppe Vorarlberg“ wird in § 2 der Vereinsstatuten

folgendes festgehalten:

„Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist bezweckt

  • Die Förderung der basisgewerkschaftlichen Selbstorganisation von Erwerbs-Arbeitslosen, Invaliden und prekär arbeitenden und lebenden Menschen.
  • Herbeiführung bester Arbeits-, Einkommens- und Sozialbedingungen, zur Wahrung der Menschenrechte sowie zur Ausweitung demokratischer Mitbestimmung durch gewerkschaftliche Aktionen;
  • Einsatz für eine demokratische Wirtschaft, Gesellschaft und Politik frei von Lüge und Gewalt.
  • Information der Öffentlichkeit über die Anliegen der von den Aktiven Arbeitslosen Österreich organisierten und vertretenen Menschen.
  • Förderung der Solidarität Arbeit Erwerbs-Arbeitsloser Menschen untereinander sowie zwischen erwerbsarbeitsloser und erwerbstätiger Bevölkerung.
  • Durchsetzung der Menschenrechte in Fortführung der Aufklärung insbesondere des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, der Europäischen Sozialcharta, der EU Grundrechtecharta, den ILO-Konventionen sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention.
  • Überwindung der Diskriminierungen von Menschen ohne Erwerbsarbeit und Menschen in prekären Lebenslagen durch Gesellschaft, Wirtschaft und Politik.
  • Einflussnahme auf die Entwicklung der Sozialversicherungseinrichtungen – insbesondere dem Arbeitsmarktservice – und Mitgestaltung bzw. Mitwirkung in diesen Einrichtungen als Betroffenenselbstorganisation;“

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den Statuten des Vereins „Aktive-Arbeitslose- Regionalgruppe Vorarlberg“, abrufbar auf der Webseite des Vereins unter http://www.aktive-arbeitslose.at/vereinsstatuten_und_vorstand/vereinsstatuten.html.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Entsprechend der ab 25. Mai 2018 geltenden Rechtslage war das bisher nach § 30 DSG 2000 geführte Verfahren als Beschwerdeverfahren nach § 24 DSG fortzuführen (vgl. dazu § 69 Abs. 4 DSG). Materiellrechtlich ist die Sache jedoch nach den am 15. November 2017, dem Zeitpunkt der behaupteten Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung, geltenden Bestimmungen der §§ 1 bis 8 DSG 2000 zu beurteilen.

Zur Auftraggebereigenschaft des Beschwerdegegners und Weitergabe personenbezogener Daten

1. Der Beschwerdegegner ist gemäß § 1 Abs. 1 AMSG ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts zur Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes. Trotz organisatorischer Gliederung des Beschwerdegegners in Bundes-, Landes- und Regionalorganisationen besitzen die Teilorganisationen des Beschwerdegegners jedoch keine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb die Auftraggebereigenschaft nur dem Beschwerdegegner zukommt, nicht jedoch seinen Teilorganisationen (vgl. § 1 Abs. 1 AMSG; Jahnel, Datenschutzrecht 3/33).

Daraus folgt zum einen, dass gegenständlich nicht, wie von der Beschwerdeführerin in ihre Eingabe vom 27. April 2017 behauptet, das AMS Vorarlberg als Beschwerdegegner, sondern das AMS Österreich.

Zum anderen ergibt sich daraus, dass es sich beim AMS Vorarlberg und AMS Bregenz um Teilorganisationen ein und desselben datenschutzrechtlichen Auftraggebers handelt und daher im selben Aufgabengebiet auch keine Weitergabe von Daten im Sinne des § 4 Z 12 iVm § 7 Abs. 2 DSG 2000 vorliegt, weshalb eine diesbezügliche Verletzung der Bestimmungen des DSG 2000 nicht gegeben ist (vgl. § 1 Abs. 2 bis 5 AMSG).

Zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Bescheid des AMS vom 17. März 2017

2. Im nächsten Schritt zu prüfen war die Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschwerdeführerin betreffend ihre Tätigkeit im Rahmen des Vereins „Aktive Arbeitslose – Regionalgruppe Vorarlberg“ im Bescheid des AMS, Geschäftsstelle Bregenz, vom 17. März 2017.

2.1. Die Datenschutzbehörde vertrat nach alter, aber - wie oben ausgeführt – hier materiellrechtlich anwendbarer Rechtslage in Übereinstimmung mit der Vorgängerbehörde, der Datenschutzkommission, diesbezüglich den Standpunkt, dass sich ihre Befugnisse als Verwaltungsbehörde auf die Prüfung des datenschutzrechtlich relevanten Handelns von Staatsorganen aus dem Bereich der Verwaltung in ihrer Rolle als datenschutzrechtliche Auftraggeber erstrecken, nicht jedoch auf eine Überprüfung der Verfahrensführung und der Entscheidung anderer Verwaltungsbehörden. Datenschutzrechtliche Beschwerden sind somit nicht geeignet, in der Sache vor andere Behörden gehörende Rechtsfragen prüfen zu lassen. Grundsätzlich besteht ein – im Fall von Verwaltungsübertretungen insbesondere durch § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 1 VStG, im allgemeinen Verwaltungsverfahren durch die §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG sowie besondere Zuständigkeitsbestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke der Durchführung eines Verwaltungs(straf)verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogener Daten überwiegt, sodass gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bzw. § 8 Abs. 4 Z 3 DSG 2000 eine Verletzung von nach § 1 Abs. 1 leg. cit. bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen nicht vorliegt. Als Maßstab für eine Beurteilung der Zulässigkeit der Datenermittlung in solchen Verfahren verbleibt für die Datenschutzkommission das Übermaßverbot als Ausdruck des in § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Wenn es denkmöglich ist, dass die von einer in der Sache zuständigen Behörde ermittelten Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist die Zulässigkeit der Ermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission vom 29. November 2005, GZ: K121.046/0016-DSK/2005 mwN).

Die Prüfung der Datenverwendung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen einer anderen Behörde ist inhaltlich somit auf den Ausschluss überschießender Datenverwendung beschränkt (vgl. den Bescheid der Datenschutzkommission, ebenfalls vom 29. November 2005, GZ: K121.050/0015-DSK/2005).

3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin eine Verletzung Ihres Rechts auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten dahingehend geltend gemacht, dass ihre Tätigkeit im Rahmen des Vereins „Aktive Arbeitslose – Regionalgruppe Vorarlberg“ zur Begründung eines Bescheids des AMS, Geschäftsstelle Begrenz vom 17. März 2017, betreffend den Verlust ihrer Notstandshilfe, herangezogen worden sei. Um somit einen etwaigen Verstoß gegen das Übermaßverbot festzustellen, ist es aus datenschutzrechtlicher Sicht geboten, zunächst die Begründung des gegenständlichen Bescheids soweit zu untersuchen, um beurteilen zu können, ob es denkmöglich ist, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vereins „Aktive Arbeitslose – Regionalgruppe Vorarlberg“ für die Sachverhaltsfeststellung des Bescheids relevant ist.

Diesbezüglich führte der Beschwerdegegner im Wesentlichen aus, dass im Rahmen des dem Bescheid zugrundeliegenden Verfahrens Feststellungen darüber getroffen worden seien, wie sich die bisherige Betreuung der Beschwerdeführerin durch das AMS, Geschäftsstelle Bregenz und insbesondere durch ihre Betreuerin gestaltete. Zwecks Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung seien auch Inhalte des Mailverkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Betreuerin in die Sachverhaltsfeststellungen mitaufgenommen worden, zumal der Beschwerdegegner die Einwendungen der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen und sich mit diesen auseinanderzusetzen habe.

Ausschlaggebend für die neuerliche Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG hinsichtlich des Notstandshilfeanspruches seien schließlich E-Mails der Beschwerdeführerin an einen potenziellen Dienstgeber gewesen. Im Sinne einer gesamthaften Betrachtung gemäß § 45 Abs. 2 AVG sei somit vom Vorliegen einer Vereitelung ausgegangen worden.

Inwiefern die Anführung der Tätigkeit bei bzw. Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einem privaten Verein für den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz denkmöglich wesentlich sein soll, wurde jedoch im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht aufgezeigt und ist für die Datenschutzbehörde auch nicht erkennbar. Insbesondere wird die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum bzw. ihre Tätigkeit im gegenständlichen Verein im Bescheid vom 17. März 2017 teils gesondert und mit keinem Bezug zu den genannten E-Mails an einen potenziellen Dienstgeber angeführt (vgl. hierzu die im Rahmen der Sachverhaltsstellung dieses Bescheides angeführten Textpassagen auf Seite 3 und 12 des Bescheides vom 17. März 2017). Auch der generelle Verweis auf eine „gesamthafte Betrachtung“ ändert nichts am Fehlen dieses notwendigen Zusammenhangs. Der gegenständlich vorliegende Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – sollte dieser rechtskräftig werden – wurzelt daher nicht in ihrer Tätigkeit in einem privaten Verein, sondern vielmehr im sonstigen gesetzten Verhalten der Beschwerdeführerin.

Im Übrigen hat der Verein „Aktive Arbeitslose“ auch nicht die Vereitelung von Beschäftigungsverhältnissen als Zielsetzung (vgl. § 2 der Vereinsstatuten von „Aktive Arbeitslose Österreich). Insofern hat auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu diesem Verein für die Sachverhaltsfeststellungen keine denkbare Relevanz.

4. Abschließend darf jedoch erneut darauf hingewiesen werden, dass die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit von Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (in erster Instanz) dem Beschwerdegegner obliegt und die Datenschutzbehörde auf die Beurteilung einer Verletzung des Übermaßverbots beschränkt ist.

5. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Datenverarbeitung im spruchmäßigen Umfang daher als rechtswidrig.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Datenschutzbehörde einzubringen und muss

- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (GZ, Betreff)

- die Bezeichnung der belangten Behörde,

- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

- das Begehren sowie

- die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, enthalten.

Die Datenschutzbehörde hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten entweder durch Beschwerdevorentscheidung ihren Bescheid abzuändern oder die Beschwerde mit den Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

Die Beschwerde gegen diesen Bescheid ist gebührenpflichtig. Die feste Gebühr für eine entsprechende Eingabe samt Beilagen beträgt 30 Euro. Die Gebühr ist auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW) zu entrichten wobei auf der Zahlungsanweisung als Verwendungszweck das jeweilige Beschwerdeverfahren (Geschäftszahl des Bescheides) anzugeben ist.

Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mit der „Finanzamtszahlung“ ist als Empfänger das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (IBAN wie zuvor) anzugeben oder auszuwählen. Weiters sind die Steuernummer/Abgabenkontonummer 109999102, die Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“, das Datum des Bescheides als Zeitraum und der Betrag anzugeben.

Die Entrichtung der Gebühr ist bei Einbringung der Beschwerde gegenüber der Datenschutzbehörde

durch einen der Eingabe anzuschließenden von einer Geschäftsstelle der Post oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift (im Original) nachzuweisen. Wird die Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet, ergeht eine Meldung an das zuständige Finanzamt.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hat aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann im Spruch des Bescheids ausgeschlossen worden sein oder durch einen eigenen Bescheid ausgeschlossen werden.

13. Juli 2018

Für die Leiterin der Datenschutzbehörde:

WAGNER

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