Der Beschwerdeführer bezieht seit 21.10.2013 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Schönbrunner Straße vom 29.01.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 07.01.2016 bis 17.02.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einen von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesenen, zumutbaren und kollektivvertraglich entlohnten möglichen Arbeitsantritt bei einer näher bezeichneten Firma am 07.01.2016 vereitelt habe. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 07.04.2016 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde vom AMS zur Rückzahlung einer unberechtigt empfangenen Leistung iHv EUR 1.176,42 verpflichtet. Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 24.05.2016 brachte der Beschwerdeführer niederschriftlich ein Ratenansuchen ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2016 wurde das Ratenansuchen des Beschwerdeführers abgelehnt. Im Verfahren des AMS wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Insbesondere führte die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen zu den - für die Beurteilung der begehrten Zahlungserleichterung maßgeblichen - wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers durch. Die gepflogenen Ermittlungen des AMS reichen nicht ansatzweise für eine Entscheidung über das verfahrensgegenständliche Ansuchen aus. Beschwerde wurde zurückverwiesen.
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