Der Beschwerdeführer bezieht seit 2005 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Mit Schreiben des AMS vom 05.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Kontrollmeldung für den 12.01.2016 (Einladung zur Jobbörse XXXX um 9 Uhr) vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben über die Eigenschaft der Veranstaltung als Kontrollmeldung sowie über die Rechtsfolgen der Unterlassung der Kontrollmeldung belehrt. Das Schreiben vom 05.01.2016, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Kontrolltermin für den 12.01.2016 vorgeschrieben wurde, wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Das hinterlegte Dokument galt nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist am 07.01.2016 als zugestellt, weil vom Zustellorgan kein tauglicher Zustellversuch unternommen wurde. Der Beschwerdeführer erhielt das Schreiben betreffend Vorschreibung eines Kontrolltermins erst am 15.01.2016 und versäumte daher den Kontrolltermin am 12.01.2016. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Kontrolltermin von dessen Vorschreibung Kenntnis erlangt hat, stellt einen triftigen Grund für die nachträgliche Entschuldigung seines Fernbleibens vom Kontrolltermin dar. Beschwerde war erfolgreich.
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