Der Beschwerdeführer bezog im strittigen Zeitraum (Dezember 2015/Jänner 2016) Arbeitslosengeld. Seine letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hatte der Beschwerdeführer bei einem Bewachungsdienst. Seit 26.09.2016 steht der Beschwerdeführer wieder in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei den XXXX. Am 16.12.2015 wurde dem Beschwerdeführer folgendes Stellenangebot (Bewerbung im Rahmen einer Jobbörse) von der belangten Behörde zugewiesen: "Stellenbeschreibung: XXXX sucht ab Jänner 2016 Revierfahrer/innen (Wachdienst/Objektschutz), BEWERBUNGEN finden im Rahmen einer JOBBÖRSE im Arbeitsmarktservice, Dienstag, 05.01.2016 um 10:00 Uhr, Ort: Arbeitsmarktservice Wien, Esteplatz 2, 1030 Wien. Dem Beschwerdeführer war klar, dass es sich bei dem Termin am 05.01. 2016 um eine Jobbörse beim AMS mit persönlicher Bewerbungsmöglichkeit handelte. Dem Beschwerdeführer war ebenfalls bewusst, dass sich die Nichteinhaltung des Termins am 05.01.2016 auf seinen Leistungsbezug auswirken könnte. Zum Termin am 05.01.2016 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Eine Beschäftigung kam - zumindest auch - aufgrund der Versäumung des Termins am 05.01.2016 nicht zustande. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Anfang an geplant hat, den Termin am 05.01. 2016 nicht wahrzunehmen. Festgestellt wird allerdings, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Jobbörse am 05.01.2016 kein Interesse an einer Beschäftigung in der Sicherheitsbranche hatte. Der Beschwerdeführer äußerte dem AMS gegenüber mehrfach, dass die Sicherheitsbranche nichts für ihn sei und dass er gerne etwas anderes machen würde. Im Zuge eines Telefonats am 12.01.2016 sagte der Beschwerdeführerin einer Mitarbeiterin des AMS, Frau XXXX, dass er sich bei der Firma XXXX nicht beworben hätte, weil er diesen Beruf nicht mehr machen möchte. Der Beschwerdeführer erhielt die Stellenausschreibung bei der Firma XXXX nach dem versäumten Termin am 05.01.2016 noch einmal. Diesen Termin nahm der Beschwerdeführer wahr und teilte dem vor Ort anwesenden Vertreter der Firma mit, dass dieser Job nichts für ihn sei. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer zum Termin am 05.01.2016 erschienen wäre, beabsichtigte er, den Vertretern der Firma XXXX zu sagen, dass er nicht in der Sicherheitsbranche arbeiten wolle. Der Beschwerdeführer nahm bereits in der Vergangenheit vom AMS vorgeschriebene Termine nicht wahr. So versäumte er Kontrollmeldetermine am 04.01.2008 und am 01.12.2010 und erschien nicht zu einer Jobbörse des AMS am 08.09.2015 betreffend die gleiche Stelle als Revierfahrer bei der Firma XXXX. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Termin für die Jobbörse des AMS in seinem Standkalender falsch eingetragen (15.01. 2016 statt 05.01.2016) und diesen Eintrag nicht mehr anhand des ihm ausgehändigten Vermittlungsvorschlags kontrolliert. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich in der Lage, die Einhaltung von Terminen durch Setzung von (vorbeugenden) Maßnahmen - insbesondere durch eine entsprechende Terminvormerkung - sicherzustellen. Der Beschwerdeführer hat solche Maßnahmen unterlassen. Der Beschwerdeführer hat zumindest billigend in Kauf genommen, den Termin am 05.01.2016 zu versäumen. Beschwerde war ohne Erfolg.
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