Zum Sachverhalt führte das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 23.12.2015 in der Infozone des AMS Wien Dresdner Straße ein Kontrolltermin für den 05.01.2016 vorgeschrieben worden sei, den er nicht eingehalten habe. Über die Rechtsfolgen der Versäumung eines Kontrolltermins sei er in Kenntnis gesetzt worden. Das diesbezügliche Schreiben vom 23.12.2015 wird in der Beschwerdevorentscheidung wieder gegeben. Die nächste Vorsprache beim AMS erfolgte am 11.01.2016. Zur Klärung der Sachlage sei ein neuer Kontrolltermin für den 20.01.2016 vorgeschrieben worde, den er ebenfalls nicht eingehalten habe. Mit E-Mail vom 08.02.2016 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, kein Interesse an einer Niederschrift zu haben. Die Tatsache, dass ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht (betreffend Unterlassung einer Kontrollmeldung, in Folge derer der Beschwerdeführer gemäß § 49 AlVG für die Zeit vom 09.11.2015 bis 12.11.2015 keine Notstandshilfe erhalte) noch nicht abgeschlossen sei, stelle keinen triftigen Grund dar. Dem Arbeitslosen sei es durchaus zuzumuten, seine Termine beim AMS in Evidenz zu halten und die Termine auch zuverlässig einzuhalten. Der Beschwerdeführer habe im Beschwerdevorprüfungsverfahren nicht mitgewirkt. Eine nochmalige Überprüfung der Angelegenheit habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrolltermin am 05.01.2016 ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe, weshalb die Notstandshilfe vom 05.01.2016 bis 10.01.2016 nicht gewährt werde. Beschwerde war ohne Erfolg.
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