Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat eine allgemein bildende höhere Schule abgeschlossen sowie Berufserfahrung als Verkaufshelferin und Zahlkellnerin. Die Beschwerdeführerin steht zuletzt seit 10.05.2015 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (seit 27.09.2015 Notstandshilfebezug). In der am 11.06.2015 vom AMS mit der Beschwerdeführerin getroffenen Betreuungsvereinbarung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin selbständig Aktivitäten setze und sich eigeninitiativ bei mindestens zwei Unternehmen pro Woche bewerbe und die Ergebnisse (Datum, Kontaktperson, Telefon u.a.) in einer Liste festhalte. Diese Liste sollte die Beschwerdeführerin bis zum nächsten Kontrollmeldetermin vorlegen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Betreuungsvereinbarung über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Zudem wurde die Beschwerdeführerin über die Nutzung des eAMS-Kontos informiert. Am 25.09.2015 hat die Beschwerdeführerin beim AMS vorgesprochen, ohne einen Nachweis über die von ihr getätigten Bewerbungen zu erbringen. Den für den 07.10.2015 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Als nächster Kontrollmeldetermin wurde der Beschwerdeführerin der 12.10.2015 vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin hat den Kontrollmeldetermin am 12.10.2015 eingehalten, aber keinen Nachweis über ihre Eigenbewerbungen erbringen können. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS hinsichtlich der Vorlage der erforderlichen Nachweise über ihre Eigenbewerbungen eine Nachfrist bis zum 20.11.2015 gewährt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Vorlage der Nachweise über ihre Eigenbewerbungen durch die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgte. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
Hinweis zu E-Mail-Anfrage: Aus technischen Gründen und aus Gründen des Datenschutzes und der Netzpolitik bitte Google und gmx meiden! Weitere Infos