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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme (Kurs).

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W229 2117584-1
Norm

W229 2117584-1

Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und steht nach dem Abbruch des Lehrverhältnisses zur Friseurin seit 01.08.2006, mit Unterbrechungen durch kurze Beschäftigungsverhältnisse, wodurch keine neue Anwartschaft erworben wurde, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Laut der am 11.05.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurden mit der Beschwerdeführerin Defizite besprochen, welche insbesondere in der Änderung der persönlichen Situation, weil sie gerne eine Ausbildung machen möchte, gesehen wurden, weshalb im Rahmen dieser Betreuungsvereinbarung mit ihr die Teilnahme an einer Maßnahme "Wiedereinstieg mit Zukunft in XXXX ab 01.06.2015" verbindlich besprochen wurde, wodurch sich die Chancen der Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt erhöhen und eine finanzielle Beihilfe die Aufnahme einer Beschäftigung erleichtern sollten. Die Beschwerdeführerin hatte keine Einwendungen gegen die vorgeschriebene Maßnahme. Die gegenständliche Maßnahme war zur Behebung der individuellen Problemlage notwendig und nützlich. Der Beschwerdeführerin wurden auch die Rechtsfolgen einer Weigerung nachweislich zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten den Beginn der Maßnahme immer wieder verzögert und die ab 01.06.2015 vorgeschriebene Maßnahme erst mit dem 07.07.2015 begonnen. Die Teilnahme an der Maßnahme wurde bis zum 25.09.2015 bewilligt. Der Ausschluss von der Maßnahme erfolgte mit 24.07.2015. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom Beginn der Maßnahme mit 07.07.2015 bis zum Ausschluss mit 24.07.2015 am 07.07.2015 und 08.07.2015 anwesend. Die restlichen Tage blieb die Beschwerdeführerin der Maßnahme fern. Hinsichtlich der Fehltage am 06.07., vom 09.07. bis 10.07., vom 13.07. bis 14.07., vom 16.07. bis 17.07. und vom 20.07. bis 22.07.2015 brachte die Beschwerdeführerin am 23.07.2015 beim Kursträger Bestätigungen in Vorlage. Die Tage am 15.07.2015 und 23.07.2015 sowie 24.07.2015 sind als unentschuldigte Fehltage zu werten. Es handelt sich bei der gegenständlichen Maßnahme nicht um die erste Maßnahme, die seitens der Beschwerdeführerin ab- bzw. unterbrochen wurde. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.

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