Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Zeitraum vom 02.01.2013 bis 01.12.2015 bei der Firma "XXXX Rechtsanwälte" als Rechtsanwaltsanwärter in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Seit 02.12.2015 steht er im Bezug von Arbeitslosengeld. Seit 29.06.2016 bezieht er Notstandshilfe. Seitens des AMS wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Ausbildung für Rechtsanwaltsanwärter die Kurskosten für den Kurs Zivilrecht zugesagt. Am 03.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer zunächst ein Kontrollmeldetermin für den 18.03.2016 vorgeschrieben. Bei diesem Termin, welchen der Beschwerdeführer ordnungsgemäß eingehalten hat, wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Absolvierung des zugesagten Kurses beim nächsten Kontrollmeldetermin vorlegt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer am 18.03.2016 von Seiten des AMS für den 23.03.2016, 10:00 Uhr, ein Kontrolltermin vorgeschrieben. In dem diesbezüglichen, dem Beschwerdeführer ausgefolgten Schreiben, findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt)." Der Beschwerdeführer wurde folglich seitens des AMS über die Rechtsfolgen der Versäumung einer Kontrollmeldung belehrt und lagen ihm die Rechtsfolgen des Kontrollmeldeterminversäumnisses schriftlich vor. Noch am 18.03.2016 schickte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über den absolvierten Kurs an das AMS. Aufgrund der vorgelegten Bestätigung wurde der Förderfall seitens des AMS positiv geprüft, was zur Folge hatte, dass der Beschwerdeführer am 22.03.2016 eine mit 18.03. 2016 datierte Mitteilung erhalten hat, dass der anerkannte Kurskostenbeitrag auf sein Konto angewiesen wird. Den Kontrollmeldetermin beim AMS am 23.03.2016 hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen. Er hat sich erst am 11.04.2016 wieder zum AMS begeben, weshalb der Leistungsbezug mit 23.03.2016 bis 10.04.2016 eingestellt wurde. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 23.03.2016 ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 23.03.2016 Uhr aus einem triftigen Grund versäumt hat. Beschwerde war ohne Erfolg.
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