Das AMS Hietzinger Kai führte für den potentiellen Dienstgeber eine persönliche Vorauswahl durch. Der Beschwerdeführer hat am 02.02.2016 im Rahmen der Vorauswahl vorgesprochen. Er hat dort die Frage, ob er überhaupt Interesse an der Stelle als Abwäscher hätte, mit "nein" beantwortet. Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nur gekommen sei, weil er vom AMS hergeschickt wurde. Seine Unterlagen wurden in der Folge nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet. Die Beschäftigung als Abwäscher wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bei der persönlichen Vorauswahl beim AMS das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
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