Der Beschwerdeführer hat seine Pflichtschulzeit absolviert und in weiterer Folge die höhere Schule abgebrochen bzw. die Matura nicht absolviert. Zuletzt war der Beschwerdeführer bei der XXXX GmbH in der Zeit von 01.10.2014 bis 02.02.2015 vollversichert beschäftigt. Seit 27.04.2015 ist er geringfügig bei der XXXX KG beschäftigt. Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 22.07.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 06.07.2015 bis 30.08.2015 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 06.10.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Da der Beschwerdeführer über keine Ausbildung verfügt, wurde ihm am 18.05.2015 vom AMS der Kurs "XXXX" mit Kursbeginn am 06.07.2015, 08:00 Uhr, zugewiesen, welcher ihn durch eine Orientierungsphase sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Zusatzqualifikationen bei einem schnelleren Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützen sollte. Im Zuge dieses Kurses sollte der Beschwerdeführer Orientierungshilfen und wichtige Tipps zum beruflichen Wiedereinstieg erhalten und bei seiner Aus- und Weiterbildung unterstützt werden; außerdem werde ihm gezeigt, wie er die zahlreichen Beratungs- und Förderangebote des AMS optimal nutzen kann um sein Berufsleben erfolgreich neu zu gestalten. Das Programm werde individuell für den Beschwerdeführer zusammengestellt; die Kursdauer beträgt maximal 12 Wochen, die Kurszeiten sind Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:30 Uhr bis 14:30 Uhr. Die Umstände, die den Besuch dieser Maßnahme sinnvoll erscheinen lassen, wurden mit dem Beschwerdeführer im Rahmen des an diesem Tag erfolgten Gesprächs erörtert und im Rahmen der Betreuungsvereinbarung schriftlich festgehalten. Der Beschwerdeführer hat den Kurs am 06.07.2015 jedoch schließlich nicht angetreten. Der Beschwerdeführer war am 06.07.2015 und 07.07.2015 jeweils ab 11:00 Uhr in den Räumlichkeiten der XXXX GmbH zum Probekochen anwesend. Eine Anmeldung zur Sozialversicherung wurde nicht durchgeführt und eine Einstellung der Person des Beschwerdeführers wurde schlussendlich nicht in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Beschwerde war ohne Erfolg.
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