Der Beschwerdeführer bezieht - mit Unterbrechungen - seit 26.12.2012 Notstandshilfe. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde zuletzt am 30.11.2015 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens des AMS bei der Suche nach einer Stelle gemäß den Notstandshilfebestimmungen. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers werden berücksichtigt. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung als "Expeditarbeiter". Der Beschwerdeführer hat in dieser Betreuungsvereinbarung u.a. angegeben, dass eine Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit am gewünschten Arbeitsort Wien, Klosterneuburg, Korneuburg oder Langenzersdorf möglich ist und er keine Betreuungspflichten hat. Vereinbart wurde weiters u.a., dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewirbt, die ihm vom AMS übermittelt werden, wobei er Rückmeldung über seine Bewerbung innerhalb von acht Tagen zu geben hat. Weiters hat er sich sonst ergebende zumutbare Dienstverhältnisse anzunehmen. Der Beschwerdeführer wurde über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben des AMS vom 09.03.2016 ein Vermittlungsvorschlag ausgefolgt wurde. Der Vermittlungsvorschlag wurde dem Beschwerdeführer mittels Rsb-Brief zugestellt. Die Beschäftigung als Portier bei der Firma XXXX mit einem möglichen Arbeitsantritt am 29.03.2016 setzt ein gepflegtes Erscheinungsbild und freundliches Auftreten voraus. Geboten wird eine Vollzeitbeschäftigung in Wien. In der Stellenausschreibung wurde u.a. festgehalten, dass die Bewerbung über per E-Mail erfolgen soll. Es wird weiters festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot bei der Firma XXXX nicht per E-Mail beworben hat. Der Beschwerdeführer erschien am 29.03.2016 persönlich bei der Firma XXXX um sein AMS-Formular unterschreiben und abstempeln zu lassen. Die dem Beschwerdeführer - ordnungsgemäß - zugewiesene Beschäftigung entsprach seinen Fähigkeiten und wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Festgestellt wird darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Beschwerde war ohne Erfolg.
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