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AlVG §49 Sperre wegen nicht Einhaltung eines Kontrolltermins.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W198 2122287-1
Norm

W198 2122287-1 

Der Beschwerdeführer steht seit 08.05.2000 - mit kurzen Unterbrechungen durch ein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX vom 16.09.2005 bis 15.10.2005 - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er Notstandshilfe in Höhe von € 27,29 täglich. Mit Schreiben des AMS vom 29.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer für den 22.10.2015 um 08:30 Uhr ein Kontrollmeldetermin vorgeschrieben.In diesem Schreiben findet sich folgende Rechtsbelehrung: "Die Rechtsfolgen wurden mündlich erörtert. Für den Fall, dass Sie an diesem (einem dieser) Termin(e) ohne triftigen Grund nicht zur Vorsprache erscheinen, wurden Sie darüber informiert, dass der Bezug ab diesem Tag bis zu einer neuerlichen persönlichen Wiedermeldung einzustellen ist (Anspruchsverlust bis zur persönlichen Vorsprache und die Bezugsdauer wird gekürzt)." Bezüglich dieses Schreiben vom 29.09.2015 wurde vom AMS eine Zustellung zu eigenen Handen (RSa)/ Zustellung mit Zustellnachweis verfügt, als Abgabestelle wurde die vom Beschwerdeführer bekannt gegebene und im Zentralen Melderegister aufscheinende Meldedresse XXXX bestimmt. Auf dem am 07.10.2015 beim AMS eingelangten Zustellnachweis wurde vom Zusteller beurkundet, dass ein Zustellversuch am 02.10.2015 erfolgt ist, eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und der RSa Brief danach am Postamt 1115 hinterlegt wurde. Erster Tag der Abholfrist war der 02.10.2015. Der Beschwerdeführer ist zu dem ihm vorgeschriebene Kontrollmeldetermin am 22.10.2015 nicht erschienen. Am 27.10.2015 langte das Schriftstück vom 29.09.2015 ungeöffnet, mit dem Vermerk "nicht behoben" wieder beim AMS ein. Mit Schreiben des AMS vom 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass sein Leistungsbezug ab 22.10.2015 eingestellt werden musste, weil er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten habe. Weiters wurde er darüber informiert, dass eine Weitergewährung des Leistungsanspruches erst nach einer persönlichen Wiedermeldung erfolgen kann. Eine persönliche Wiedermeldung des Beschwerdeführers beim AMS erfolgte erst am 30.10.2015. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer das Schreiben des AMS vom 29.09.2015 ordnungsgemäß zugestellt und ihm der Kontrollmeldetermin für den 22.10.2015 sohin ordnungsgemäß vorgeschrieben wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer den ihm vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin aus einem triftigen Grund versäumt hat. Beschwerde war ohne Erfolg.

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