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AlVG §10 Sperre wegen Vereitelung eines Stellenangebots.

Schlagworte Rechtsinformation
Geschäftszahl
W167 2140006-1
Norm

W167 2140006-1

Der Beschwerdeführer steht seit 07.04.2015 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, seit 03.11.2015 bezieht er - unterbrochen durch ein zweitägiges Dienstverhältnis vom 09.11.2015 bis 10.11.2015 - Notstandshilfe. Mit dem Beschwerdeführer wurde am 03.06.2016 eine Betreuungsvereinbarung geschlossen, in der vereinbart wurde, dass das AMS den Beschwerdeführer, der eine Vollzeitbeschäftigung als Kaufmännischer Sachbearbeiter bzw. Einzelhandelskaufmann für Kraftfahrzeuge/Ersatzteile sucht, bei der Suche nach einer Stelle unterstützt. Als gewünschte Arbeitsorte wurden die Bezirke Baden, Mödling, Wiener Neustadt, Neunkirchen, Mattersburg sowie Wien vereinbart. Am 05.07.2016 erhielt der Beschwerdeführer ein Stellenangebot für KFZ Teilhandel. Gesucht wurde ein Mitarbeiter für 38,5 Wochenstunden. Die Bewerbung sollte ausschließlich im Rahmen einer AMS Vorauswahl an das AMS Wiener Neustadt erfolgen. Der Beschwerdeführer bewarb sich noch vor Erhalt der Stellenausschreibung durch das AMS am 03.07.2016 über das AMS für die Stelle, welches die Bewerbung an das Unternehmen weiterleitete, woraufhin der Beschwerdeführer direkt mit dem potentiellen Arbeitgeber einen Vorstellungstermin für den 23.07.2016 vereinbarte. Am 23.07.2016 gab eine Freundin des Beschwerdeführers kurz vor dem vereinbarten Termin einem Mitarbeiter des Unternehmens, bei dem sich der Beschwerdeführer vorstellen wollte, telefonisch bekannt, dass der Beschwerdeführer den Termin infolge einer Krankheit nicht wahrnehmen könne. Am 29.07.2016 meldete sich der Beschwerdeführer - nach Aufforderung durch das AMS - erneut zwei Mal beim Unternehmen zur Vereinbarung eines neuen Vorstellungstermins. Er erreichte die zuständige Mitarbeiterin des Unternehmens jedoch nicht. Diese gab dem AMS nachträglich bekannt, dass kein Rückruf an den Beschwerdeführer erfolgte, weil sie über das Verhalten des Beschwerdeführers verärgert gewesen sei. Die Beschäftigung entsprach den Fähigkeiten des Beschwerdeführers sowie seinem selbst angegebenen Berufswunsch, wäre kollektivvertraglich entlohnt worden und dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber vorsätzlich in Kauf genommen hat, dass er die Stelle nicht erhalten wird. Er hat somit das Zustandekommen einer vom Arbeitsmarktservice angebotenen, zumutbaren kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nach § 10 AlVG liegen nicht vor. Innerhalb von sechs Wochen hat der Beschwerdeführer kein neues arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. Beschwerde war ohne Erfolg.

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