Mit Bescheid vom XXXX sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe vom 02.02.2016 bis 14.03. 2016 gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle erhalten habe und nicht zur Vorselektion beim AMS erschienen sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Er gab an, den Brief des AMS erst am Abend des 14.01.2016 bekommen zu haben, weil nur seine Mutter den Postschlüssel habe. An den genannten fünf noch möglichen Bewerbungstagen habe er sich bei anderen Firmen vorgestellt und daher nicht die Möglichkeit gehabt rechtzeitig zum Vorstellungstermin zu kommen. Der Beschwerdeführer legte auch eine Aufstellung seiner Bewerbungsaktivitäten bei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Nichterscheinen bei der Vorauswahl das Zustandekommen einer ihm zumutbaren, vom AMS zugewiesenen Beschäftigung vereitelt habe. Beschwerde war ohne Erfolg.
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